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VwGH vom 30.08.1999, 99/17/0244

VwGH vom 30.08.1999, 99/17/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. LFVA 60 1755-5/94-5, betreffend Tourismusinteressentenbeitrag 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vorschreibung eines Tourismusinteressentenbeitrages für das Jahr 1995 samt Verspätungszuschlag in der Höhe von S 495,-- keine Folge.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen "formeller und materieller" Rechtswidrigkeit. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtzahlung des Tourismusinteressentenbeitrages samt Verspätungszuschlag verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, sein Umsatz aus freiberuflicher Tätigkeit werde mit der Vorschreibung des Tourismusinteressentenbeitrages ein zweites Mal besteuert und dies sei infolge des EU-Beitritts Österreichs unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom und dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.

Mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.

Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das EU-Recht stünde der Vorschreibung des Tourismusinteressentenbeitrages entgegen, widerlegt.

Der Beschwerdeführer vertritt aber auch die Auffassung, es liege eine Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung wegen der Erhebung der Umsatzsteuer und des Tourismusinteressentenbeitrages vor. Insofern wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0089, verwiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschwerdefall zum Tiroler Tourismusgesetz eingehend dargestellt, dass die Erhebung der Umsatzsteuer und des (Tiroler) Tourismusinteressentenbeitrages keine rechtswidrige Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung ist. Dies gilt insoweit auch für die Erhebung des Steiermärkischen Tourismusinteressentenbeitrages.

Eine solche rechtswidrige Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung ist auch nicht gegeben, wenn Kur- und Ortstaxen sowie Nächtigungsgebühren von "Touristen" einerseits und ein Tourismusinteressentenbeitrag vom Beschwerdeführer als Tourismusinteressenten andererseits eingehoben wird, weil die Erhebung eines solchen Beitrages auch im Fall der Erhebung der genannten Taxen und Gebühren weder durch die Finanzverfassung noch durch andere Gesetze ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer ist ein Rechtsanwalt und nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992 Pflichtmitglied eines ortsgebundenen Tourismusverbandes. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach in diesem Ort keine Tourismustätigkeit stattfinde, gehen ins Leere, weil es für die Erklärung zur Fremdenverkehrsgemeinde hinreicht, dass sich die betreffende Gemeinde die Förderung des Fremdenverkehrs in besonderem Maße zur Aufgabe machte. Dieser Willensentschluss kann auch gleichzeitig mit der Erlassung der diesbezüglichen Verordnung gefasst werden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0451).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 6205/1970, 7082/1973 und 11025/1986) ist es sachlich gerechtfertigt, die Höhe eines Fremdenverkehrsbeitrages vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe (etwa Ärzte aber auch Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (vgl. etwa VfSlg. 12419/1990). Bei der Einreihung des Beschwerdeführers in die niedrige Beitragsgruppe 6 wurde ohnehin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeiten der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr haben (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 12419/1990).

Die belangte Behörde konnte daher mit Recht vom Beschwerdeführer den in Rede stehenden Tourismusinteressentenbeitrag erheben.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die Bescheide erster und zweiter Instanz seien vom "Abteilungsvorstand" erlassen worden und dieser sei keine Behörde, sodass der Berufungsbescheid von einer unzuständigen Behörde ergangen sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Fertigungsklausel des angefochtenen

Bescheides vollständig lautet:

"Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Abteilungsvorstand:"

Der Bescheid der ersten Instanz hat folgende Fertigungsklausel:

"Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:

Der Abteilungsvorstand:"

Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der angefochtene Bescheid von der Steiermärkischen Landesregierung und der Bescheid erster Instanz vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ergangen ist und der jeweilige Abteilungsvorstand den Bescheid für die Behörde fertigte. Eine Rechtswidrigkeit wurde mit diesem Beschwerdevorbringen somit nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am