VwGH vom 18.06.1993, 91/17/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR-G 31/90, betreffend Zahlungserleichtung i.A. Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, er habe "eine Zahlungsaufforderung über einen Abgabenrückstand betreffend Vergnügungssteuer inklusive Säumniszuschlägen und sonstigen Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 276.871,--" erhalten. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung sei Berufung eingebracht worden, welche von der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien mit Bescheid vom "abschlägig entschieden wurde". Der Beschwerdeführer habe beim Verfassungsgerichtshof gegen diese Entscheidung Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer stelle daher das Ersuchen, "dem Zahlungsbegehren der Abgabenbehörde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und den Abgabenrückstand bis zur Erledigung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auszusetzen". Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen zur Abstattung des Abgabenrückstandes zu leisten. Darüber hinaus sei "das Unternehmen seit November 1988 infolge großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgelöst" worden, sodaß auch daraus keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als zu Recht erkennen, so würde der gesamte Abgabenrückstand wegfallen. Falls aber die Beschwerde abschlägig entschieden werden sollte, so werde schon jetzt vorsorglicherweise der Antrag gestellt, den gesamten Abgabenrückstand im Nachsichtswege zu erlassen, und zwar deswegen, weil die Einhebung dieses Abgabenrückstandes infolge der besonderen Verhältnisse des Zustandekommens einer Vorschreibung in dieser Höhe allein schon eine wirtschaftliche Härte darstelle, aber auch die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers es nicht ermögliche, den Abgabenrückstand zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ einen mit datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1. Das Ansuchen des Abgabepflichten, Herrn P, vertreten durch Herrn L, Steuerberater, vom , um Aussetzung der Einbringung des Vergnügungssteuerrückstandes samt Nebengebühren in Höhe von 276.871,-- S bis zur Erledigung der eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom , MDR - G 5/90, mit dem die Berufung des Abgabepflichtigen, P, vom gegen den Bemessungsbescheid der Magistratsabteilung 4, Referat 7, vom , MA 4/7-G 22/89, als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß § 160 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung abgewiesen.
2. Der gleichzeitig eingebrachte Antrag, den gesamten Abgabenrückstand im Nachsichtswege zu erlassen, wird gemäß § 182 Abs. 1 WAO abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es (zum Spruchpunkt 1.), die Möglichkeit der Gewährung einer Zahlungserleichterung sei vom Gesetz an zwei Voraussetzungen geknüpft (erhebliche Härte und "Nichtgefährdetsein" der Einbringlichkeit). Liege nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so müsse das Ansuchen abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer führe in seinem Ansuchen selbst aus, daß er nicht in der Lage sei, Zahlungen zur Abstattung des Abgabenrückstandes zu leisten. Da somit nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet sei, müsse das Stundungsansuchen abgewiesen werden. Hiebei sei nicht erforderlich, das Parteivorbringen diesbezüglich auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Im übrigen sei das Einbringen einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof kein Stundungsgrund.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Dies hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides im wesentlichen mit der Begründung, die Einbringlichkeit der Abgabe sei nicht gefährdet. Obwohl das gegenständliche Unternehmen defizitär gewesen sei und der Beschwerdeführer aus seinen anderen Einnahmequellen die zu entrichtende Getränkesteuer teilweise habe abdecken müssen, seien die Abgaben und Steuern immer bezahlt worden. Es lägen weder Abgabenrückstände vor noch sei es notwendig gewesen, Abgaben oder Steuern im Exekutionswege einzubringen. Die Behörde hätte zumindest "rudimentär" zu überprüfen bzw. die Gründe anzuführen gehabt, die tatsächlich auf eine Nichteinbringlichkeit der Abgabe schließen ließen. Die übermäßige Härte und Unbilligkeit der sofortigen Einhebung der Abgabe ergebe sich schon daraus, daß die Behörde selbst ein grobes Verschulden an der "Nichterstattung und auch der Nichteinhebung" der Vergnügungssteuer durch den Beschwerdeführer treffe. Es sei nicht klar, was vom Beschwerdeführer noch zu unternehmen gewesen wäre, um die Bestätigung der belangten Behörde auf den Eintrittskarten zu erhalten und berechtigt zu sein, die Vergnügungssteuer auf die einzelnen Kunden bzw. Gäste zu überwälzen. Die "Verweigerung der Herausgabe des Stempels auf den Eintrittskarten und die wiederholten - möglicherweise unrichtigen - Auskünfte von Vertretern der MA 4" hätten bewirkt, daß die Abgabe bei den Kunden nicht eingehoben worden sei.
Im Berufungsschriftsatz wird sodann der Antrag gestellt, "die Abgabe vorläufig für die Dauer eines Jahres, längstens jedoch bis zur Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu stunden; in eventu" werde beantragt, dem Beschwerdeführer "die Abstattung der Abgabenschuld in monatlichen Raten a S 15.000,--, beginnend ab , die Folgeraten am 15. eines jeden Folgemonats, bei Terminverlust im Falle des Verzuges von zwei aufeinanderfolgenden Raten, zu gewähren".
Mit dem Berufungsschriftsatz legte der Beschwerdeführer "zum Nachweis meiner wirtschaftlichen Situation, meiner Bonität, meiner Einkommensverhältnisse sowie zum Nachweis meines Vorbringens" einen Grundbuchsauszug, ein Schreiben des L (Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater) vom sowie eine Erklärung des Beschwerdeführers und des Z vom vor. Das Schreiben vom sowie die Erklärung vom gehen inhaltlich dahin, daß vom Magistrat die Auskunft erteilt worden sei, die in Frage stehenden Veranstaltungen seien vergnügungssteuerfrei.
Schließlich wurde im Berufungsschriftsatz vom Beschwerdeführer noch angegeben, er sei Kaufmann und Komplementär der "Firma O". Er entnehme dem Kapitalkonto monatlich rund S 25.000,--. Rücklagen oder Ersparnisse "in dieser Höhe" seien nicht vorhanden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Spruchpunkt 1. gemäß § 224 Abs. 2 WAO die Berufung zu Punkt 1. (des erstinstanzlichen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 216 WAO die Entscheidung über die Berufung zu Punkt 2. (des erstinstanzlichen Bescheides) ausgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird - zu Spruchpunkt 1. - im wesentlichen ausgeführt, die Bezahlung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Schuld könne nicht als erhebliche Härte angesehen werden, zumal die Exekutionsbeschränkungen in der Regel besondere Härten hintanhielten. Daß dies hier aus besonderen Gründen nicht der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Weiters habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht, sodaß das Vorliegen einer erheblichen Härte, die nur durch eine Stundung hintangehalten werden könnte, nicht belegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen den Abspruch im Spruchpunkt 1. - richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgabe sowie auf Bewilligung der Entrichtung in Raten verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 160 Abs. 1 WAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu der dem § 160 Abs. 1 WAO entsprechenden Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO nachstehende Grundsätze entwickelt: Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte sei wohl die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens könne zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen; dieses Ergebnis werde selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste eine endgültige Vermögenseinbuße bewirkten. Eine Verschleuderung des Vermögens dürfe nicht verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0114, und die dort angegebenen Judikatur- und Literaturhinweise).
Die Stundung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt. Ungeachtet der auch hiefür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind (§ 90 Abs. 1 WAO), erfährt dieser Grundsatz doch gerade bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte, mehr oder weniger starke Einschränkung. Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 212 Abs. 1 BAO ausgesprochen, daß es dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, obliegt, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom und die dort angeführten Judikaturhinweise).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters schon wiederholt ausgesprochen hat, müssen für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichtung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgabepflicht nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0018).
Das Beschwerdevorbringen geht zunächst dahin, es sei unrichtig, daß der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt habe. Er habe anläßlich der Berufung seine wirtschaftliche Situation und Einkommensverhältnisse dargetan, auch habe er bereits in seinem Antrag vorgebracht, daß sich sein Unternehmen derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befinde. An monatlichen Entnahmen habe er den Betrag von S 25.000,-- bekanntgegeben.
Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Ausgehend von der bloß allgemein gehaltenen Darlegung der wirtschaftlichen Situation und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in seiner Berufung vermag es im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt zu werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, daß durch die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte für den Beschwerdeführer nicht verwirklicht wird. Hat doch der Beschwerdeführer in der Berufung nicht einmal behauptet - geschweige denn konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage dargelegt -, daß ihm gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgabe läge, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis geriete oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne (zur Regelung des § 212 Abs. 1 BAO vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0053). Derart zeigt der allgemeine Beschwerdehinweis auf die Ermittlungspflicht der Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde (nunmehr wiederum) auf sein Antragsvorbringen beruft, das auf die bloße Behauptung abstellte, seine wirtschaftliche Lage ermögliche es ihm nicht, den Abgabenrückstand zu entrichten, so wäre, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist, die Gefährdung der Einbringungsmöglichkeit der Abgabe evident. Auf das in keiner Weise konkretisierte Vorbringen im Stundungsantrag hat die belangte Behörde ihren Abspruch - im Hinblick auf das gegenteilige Vorbringen in der Berufung - jedoch gar nicht gestützt. Daß dabei aber der belangten Behörde ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel oder ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen wäre, vermag auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht erkannt zu werden.
Ausgehend von diesem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Prüfung kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht mit dem weiteren Beschwerdehinweis aufgezeigt werden, die besondere Härte liege darin, daß der Beschwerdeführer "bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest den größten Teil oder die gesamte Abgabenschuld zur Bezahlung gebracht haben werde", wobei in der derzeit angespannten finanziellen Lage die sofortige Einhebung oder die zwangsweise Eintreibung für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen würde. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung - hier nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - für sich allein noch keinen Härtefall begründet (vgl. in diesem Sinne abermals das zu § 212 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0053).
Vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung, wonach die bloße Erwartung, eine Abgabe auf Grund eines Nachsichtsansuchens überhaupt nicht entrichten zu müssen, eine Stundung nicht rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 870/74), vermag aber auch mit dem weiteren Beschwerdehinweis, nach § 182 Abs. 2 WAO könne die fällige Abgabenschuld auch dann nachgesehen werden, wenn die Abgabenschuld bereits entrichtet sei, doch stelle "die Nichtbewilligung des Aufschubes und die Nichtbewilligung der Ratenzahlung bereits eine besondere Härte und eine Vorwegnahme der Entscheidung über den Antrag gemäß § 182 Abs. 1 WAO dar", eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden.
In der Beschwerde wird schließlich gerügt, die belangte Behörde habe über den "Eventualantrag", dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichtstattgebung der Stundung Ratenzahlung zu gewähren, überhaupt nicht entschieden.
Dies trifft unzweifelhaft zu. Der "Eventualantrag" ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern noch unerledigt. Die belangte Behörde wäre funktionell auch gar nicht zuständig gewesen, über das vom Beschwerdeführer im Berufungsschriftsatz gestellte, als "Eventualantrag" bezeichnete Begehren - ohne bescheidmäßige Erledigung durch die Unterinstanz - abzusprechen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1291/76). In Wahrheit handelt es sich nicht um einen echten Eventualantrag, sondern um einen weiteren, an die erste Instanz gerichteten Antrag, weil mit dem Wort "eventu" nur zum Ausdruck gebracht wird, der Beschwerdeführer stelle den Antrag für den Fall, daß die Stundung abgewiesen werde.
Verfehlt und mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe über den "Eventualantrag" nicht entschieden, im Widerspruch stehend ist es, wenn unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die Behörde habe nicht begründet, "warum sie die von mir beantragte Ratenzahlung abwies".
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.