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VwGH vom 27.09.1999, 99/17/0221

VwGH vom 27.09.1999, 99/17/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-23703/16-1997, betreffend besondere Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Beschwerdegegenständlich ist die Vorschreibung von besonderer Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz 1992. Zur Zahlung dieser Abgabe war der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben der Gemeinde Fuschl vom aufgefordert worden. Als Zeitraum, für welchen die Abgabe vorgeschrieben wurde, wurde zunächst 1994 angegeben, in einer Beilage jedoch auf 1996 berichtigt.

Auf Grund einer Eingabe des Beschwerdeführers gegen diese Aufforderung erging zunächst neuerlich ein erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fuschl vom . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom des Bürgermeisters der Gemeinde Fuschl wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird zu der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Fläche des Wohnobjekts unter Bezugnahme auf einen nicht näher genannten Bauplan für die Wohnküche im Erdgeschoß 23,62 m2, für eine Speis im Erdgeschoß 2,04 m2, für ein Schlafzimmer im Obergeschoß 37,02 m2 und für ein Bad im Obergeschoß 4,82 m2, zusammen 67,05 m2 angenommen. Zur Berechnung der Fläche im Obergeschoß wird auf § 24 Abs. 3 Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 100/1992, verwiesen. Als Wohnräume im Dachgeschoß gälten Räume, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufwiesen, und zwar entweder über der halben Fußbodenfläche oder, wenn die Höhe des Kniestockes wenigstens 1,5 m betrage, über einem Drittel der Fußbodenfläche. Die Kniestockhöhe betrage laut bewilligtem Bauplan 1,5 m, das Schlafzimmer besitze dabei über 42 % der Fußbodenfläche - also über mehr als einem Drittel - eine Höhe von mehr als 2,30 m. Damit sei der gesamte Wohnraum im Dachgeschoß Wohnfläche im Sinne des Ortstaxengesetzes.

Im Vorlageantrag betreffend seine Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Annahmen der Behörde erster Instanz bezüglich der Fläche. Es komme nicht auf Planausmaße, sondern auf die tatsächlichen Ausmaße an. Darüber hinaus handle es sich bei den Ausmaßen, die die Berufungsvorentscheidung anführe, nicht um Ausmaße laut einem bewilligten Bauplan. Möglicherweise kämen die Ausmaße aus einem früheren Planentwurf, der aber nicht ausgeführt werden durfte, weil die Baubehörde wegen der vorgeschriebenen Relation zwischen Seitenabstand und Bauwerkhöhe dies nicht gestattet habe. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Auswechslungsplan vom , der dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom , Zl. XII/N-1442/3-73, zugrunde gelegen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 1 Abs. 2 Ortstaxengesetz 1992 das Land eine besondere Ortstaxe als gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a F-VG 1948 erhebe. Die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe erfolge im übertragenen Wirkungsbereich durch den Bürgermeister, wobei er vor der Festsetzung die Stellungnahme der Gemeindevertretung einzuholen habe. Die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe durch die Gemeinde Fuschl sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt. Die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe für das Jahr 1996 in Höhe von S 3.140,-- sei im Hinblick darauf erfolgt, dass für die Monate Jänner bis November 1996 anteilsmäßig der Betrag für die besondere Ortstaxe in Höhe von S 3.120,--, für Dezember 1996 jener mit S 3.360,-- zugrunde gelegt worden sei, zusammen somit S 3.140,--. In der Folge setzt sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich der Frage des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers auseinander. Der Beschwerdeführer habe in der Gemeinde Fuschl am See nicht seinen Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes. Es handle sich somit bei der vom Beschwerdeführer genutzten Wohnung um keine dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung im Sinne des Ortstaxengesetzes 1992, sondern um eine Ferienwohnung.

Die der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe zugrunde gelegten Flächen seien aus dem Austauschplan für das Haus des Beschwerdeführers vom entnommen. Es komme somit das Vorbringen des Berufungswerbers nicht zum Tragen, dass die Gemeinde offensichtlich bei der Berechnung der Flächen von einem früheren Planentwurf ausgegangen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er insbesondere finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe geltend machte. Mit Beschluss vom , B 1079/98-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, da vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Vorbringen in der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führte in diesem Schriftsatz auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entsprechend dem VwGG aus.

Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er deshalb in seinen Rechten verletzt worden sei, da die §§ 1 bis 5 Salzburger Ortstaxengesetz nicht verfassungskonform ausgelegt worden seien. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe, dass neben der allgemeinen nicht auch die besondere Ortstaxe für dasselbe Objekt vorgeschrieben werden dürfe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragen hat. Träfe die in der Beschwerde vertretene Annahme der Unzulässigkeit der Vorschreibung der allgemeinen und der besonderen Ortstaxe für dasselbe Objekt zu, hätte der Verfassungsgerichtshof entweder ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der dann verfassungswidrigen Rechtsgrundlage für die Abgabenvorschreibung einleiten müssen oder aber zumindest zu erkennen geben müssen, dass seiner Ansicht nach zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Doppelvorschreibung bestünden, dass aber gegebenenfalls eine verfassungskonforme Interpretation möglich wäre. Da der Verfassungsgerichtshof keine der beiden Möglichkeiten gewählt hat, ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Vorschreibung der allgemeinen und der besonderen Ortstaxe, wie sie nach dem Salzburger Ortstaxengesetz 1992 vorgesehen sind, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG oder eine verfassungskonforme Auslegung (die hier in einer Reduktion des Anwendungsbereiches der gegenständlichen Abgabenbestimmung bestehen müsste) erforderlich machten.

2. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass Unzuständigkeit vorliege, weil über beide Berufungen - nämlich die vom gegen das Schreiben vom und die vom - der Bürgermeister entschieden habe.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass beschwerdegegenständlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ist. Über diese Berufung wurde zunächst mit Berufungsvorentscheidung und sodann auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde entschieden. Die Frage der Zuständigkeit könnte im Rahmen dieses Verfahrens nur insofern eine Rolle spielen, als die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Fuschl zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - etwa im Hinblick auf die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung vom für denselben Zeitraum - nicht gegeben gewesen wäre. Aus dem Zusammenhang des Verwaltungsgeschehens ergibt sich jedoch, dass der Bürgermeister bei Erlassung dieses Bescheides davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom keinen Bescheid darstellte. Diese Einschätzung trifft auch objektiv zu, da nach dem vom Beschwerdeführer selbst zitierten Hinweis auf diesem Schreiben, unter welchen Voraussetzungen es allenfalls als Bescheid gelten könnte, abzuleiten ist, dass das Schreiben keinen Bescheid darstellte. Zahlungsvorschreibungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind, denen aber komplizierte Erläuterungen allgemeiner Art für eine Vielzahl verschiedener Abgaben beigeschlossen sind, dass die Zahlungsaufforderung in bestimmten Fällen einen Bescheid darstelle, können mangels Bezeichnung als Bescheid nicht als solcher angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0194). Es ist daher nicht näher auf die Frage einzugehen, welche Auswirkung die mehrmalige Erlassung von Abgabenbescheiden bezüglich des selben Abgabenanspruches durch die Behörde erster Instanz (vor Rechtskraft einer der Vorschreibungen) hätte. Der Bescheid des Bürgermeisters vom stellte einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid dar und keine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom . Auch insoweit lag daher keine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vor. Die belangte Behörde war beim vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht gehalten, eine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrzunehmen.

3. Soweit in der Beschwerde Bedenken im Hinblick auf die Finanzverfassung bzw. auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe für Ferienwohnungen geltend gemacht werden, ist darauf zu verweisen, dass diese Bedenken den Verfassungsgerichtshof nicht dazu veranlasst haben, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Auf dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht näher einzugehen (siehe auch die Ausführungen zu 1. oben).

4. Berechtigt ist die Beschwerde jedoch insoweit, als darauf hingewiesen wird, dass die Annahmen der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Flächen nicht ausreichend begründet wurden. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass er in seinem Vorlageantrag die von der Behörde erster Instanz angenommenen Flächen bestritten hat. Der knappe Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass die Flächen jenem Plan entnommen seien, den auch der Beschwerdeführer genannt habe, reicht zur Entkräftung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht aus. Der von der belangten Behörde angeblich herangezogene Plan findet sich nicht im Verwaltungsakt, noch sind im angefochtenen Bescheid Ausführungen darüber enthalten, denen entnommen werden könnte, auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens stünde fest, dass die Naturmaße des Objekts mit dem erwähnten Plan übereinstimmen. Der in der mangelnden Begründung liegende Verfahrensmangel ist somit wesentlich, da auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einer anderen Berechnung der Abgabe kommen hätte müssen. Der Beschwerdeführer vertritt auch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die Auffassung, dass der Austauschplan vom nicht mit jenem Plan übereinstimme, den der Bürgermeister in seinem Bescheid vom zugrunde gelegt habe. Die belangte Behörde wird daher näher begründen (und insbesondere an Hand des Plan tatsächlich nachweisen) müssen, dass ihre Angaben zutreffend sind.

5. Der angefochtene Bescheid leidet insoferne an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am