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VwGH vom 28.01.1994, 91/17/0026

VwGH vom 28.01.1994, 91/17/0026

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/17/0027

91/17/0028

91/17/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerden des Dr. X, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld je vom , Zlen. 1. GA 7 - 1429/64/90, 2. GA 7 - 1429/65/90,

3. GA 7 - 1429/63/90 und 4. GA 7 - 1429/62/90, alle betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte:

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , Steuernummer 121/4515, EW-AZ 120-1-0726, womit die "Jahreskosten für Beiträge und Abgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe" für das Jahr 1985 mit S 361,--, für das Jahr 1986 mit S 425,-- und für die Jahre 1987 und 1988 mit (je) S 646,-- festgesetzt worden seien, Berufung.

Im selben Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer weiters unter anderem die "Aussetzung der aus dem Titel Landwirtschaft vorgeschriebenen Grundsteuern, Gebühren und Beiträge". Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag zurück. Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Pkt. 2. des Schriftsatzes vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Mit Pkt. 13. des Schriftsatzes vom beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine Entscheidung der zuletzt genannten Behörde über die Berufung ist nicht aktenkundig.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer weiters gegen den "Bescheid" des Finanzamtes vom , worin er zur Zahlung von S 699,-- und S 161,--, zusammen von S 860,-- aufgefordert worden sei, Berufung und beantragte gleichzeitig die "Aussetzung von S 699,-- und S 161,-- gemäß § 212a BAO". Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die zuletzt genannte Berufung sinngemäß mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem "Bescheid" vom in Wahrheit um eine Lastschriftanzeige handle, gegen welche mangels Bescheideigenschaft kein Rechtsmittel zulässig sei. Mit Pkt. 3. des bereits genannten Schriftsatzes vom erhob der Beschwerdeführer auch dagegen Berufung. Eine Entscheidung hierüber ist gleichfalls nicht aktenkundig.

ad 1. (zu hg. Zl. 91/17/0026): Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) "Aussetzung eines Betrages von S 699,-- und S 161,--, zusammen S 860,-- gemäß § 212a BAO". Der Beschwerdeführer führte hiezu wörtlich aus:

"Mir wurde bisher vorgeworfen, daß ich bisher gegen eine Lastschriftanzeige mit diesem Betrag berufen habe, ich bekomme aber nicht nur Lastschriftanzeigen, sondern auch Bescheide, und ich bin ganz sicher mit Bescheid zur Zahlung von S 860,-- aufgefordert worden, und habe ganz sicher dagegen berufen ..."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab, weil auf Grund der Rechtslage die Aussicht auf eine Stattgabe des Berufungsbegehrens als äußerst gering erscheine.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom , Pkt. 25), Berufung.

ad 2. (zu hg. Zl. 91/17/0027): Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die "Aussetzung eines Rückstandes von S 1.021,-- zur Steuernummer 120-1-0726/9 laut Erlagschein vom , weil ich gegen landwirtschaftliche Vorschreibungen Berufung gemacht habe".

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit gleichlautender Begründung wie oben ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (Punkt 6a) Berufung.

ad 3. (zu hg. Zl. 91/17/0028): Am richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt folgendes Schreiben:

"Ich wurde gemahnt, für meinen landwirtschaftlichen Betrieb S 322,-- zur Zl. 120-1-0726/9 Ref 84 zu Steuernummer 121/4515 zu zahlen. Dieser Rückstand sei vollstreckbar.

Ich habe ganz bestimmt gegen den Bescheid hinsichtlich Zahlungspflicht von S 322,-- berufen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig. Ich

beantrage

daher Aussetzung gemäß § 212a BAO."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt auch diesen Antrag mit gleichlautender Begründung wie oben ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom , Punkt 5. ff, Berufung.

ad 4. (zu hg. Zl. 91/17/0029): Am richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt einen Schriftsatz, in welchem es heißt:

"1. Ich beantrage die Aussetzung des Betrages von

S 15.016,--" (offenbar gemeint: 1.506,--) "gemäß § 212a BAO und schlüssele diesen Betrag wie folgt: 9 mal S 161,-- Abgabenart B plus Finanzspesen, und begründe den Antrag damit, daß ich gegen die Vorschreibungen Berufung erstattet habe ..."

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde auch dieser Antrag mit derselben Begründung wie oben abgewiesen.

Unter anderem dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung.

ad 1. bis 4.: Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden je vom wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland diese Berufungen mit im wesentlichen gleichlautender Begründung ab. Der die Artfeststellung aussprechende Einheitswertbescheid sei Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung für den Bescheid über Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausübe. Der Beschwerdeführer könne daher sein Vorbringen, er habe keinen land- und forstwirtschaftlichen, sondern nur einen "Voluptuarbetrieb", nicht erfolgreich gegen den Abgabenbescheid, sondern nur gegen den Einheitswertbescheid geltend machen. Die Berufungen, von deren Erledigung die Höhe der auszusetzenden Abgaben abhängig sei, seien daher als wenig erfolgversprechend anzusehen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Keiner der unter 1. bis 4. genannten Aussetzungsanträge, in denen jeweils nur die Höhe des antragsgegenständlichen Abgabenbetrages ohne nähere Erläuterungen genannt ist, erfüllt die zuletzt wiedergegebenen Voraussetzungen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO. Dies deshalb, weil in der Berufung vom , auf die sich die Aussetzungsanträge offenbar beziehen, ziffernmäßig andere Beträge aufscheinen als in den Aussetzungsanträgen. Zwar läßt sich aus der im zu

hg. Zl. 91/17/0029 vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Rückstandsaufgliederung entnehmen, daß es sich bei dem unter

1. genannten Betrag von S 860,-- um den Tagessaldo zum , bei dem unter 2. genannten Betrag von

S 1.021,-- um jenen zum und bei dem zu

4. genannten Betrag von S 15.016,-- (richtig: S 1.506,--) um den Tagessaldo zum handelt, während auch aus den vorliegenden Akten nicht festgestellt werden kann, wie sich der unter 3. genannte Betrag von S 322,-- errechnet. Das Gesetz stellt jedoch nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß - wie erwähnt - die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein (vgl. zur zuletzt genannten Gesetzesstelle im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0205).

Die genannten Aussetzungsanträge wären daher bereits vom Finanzamt aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß sie von den Abgabenbehörden stattdessen abgewiesen wurden, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen der Streitteile näher einzugehen war. Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.