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ZWF 4, Juli 2023, Seite 181

Ermittlungsverfahren; Sicherstellung; Beschlagnahme; Aufhebung; Ausfolgung; Vermögenswerte

ZWF 2023/32

§§ 109, 114 f StPO

(= RIS-Justiz RS0130932)

Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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