VwGH vom 24.11.1997, 97/10/0209

VwGH vom 24.11.1997, 97/10/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 22-B/9/96, betreffend Feststellung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom über Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, daß diesem als Eigentümer einer näher beschriebenen Liegenschaft im Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz betreffend eine - ebenfalls näher beschriebene - Nachbarliegenschaft Parteistellung nicht zukomme. Weiters wurden die Anträge des Beschwerdeführers, zu erkennen, daß dieses Verfahren mangels Beiziehung aller Parteien für nichtig zu erklären und neu durchzuführen sei und, dem Eigentümer des Nachbargrundstückes die Fällung der Bäume bis zur rechtskräftigen Erledigung des neu durchzuführenden Verfahrens zu untersagen, zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weder Antragsteller, noch gehöre er dem in § 5 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz beschriebenen Personenkreis an. Da der Kreis der Parteien des Bewilligungsverfahrens abschließend geregelt sei, sei dem Beschwerdeführer Parteistellung in dem in Rede stehenden Bewilligungsverfahren nicht zugekommen. Auf die Nichtigerklärung eines Bescheides stehe gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es bestehe daher auch für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Nichtigerklärung des genannten Bewilligungsverfahrens. Für die Untersagung der Ausübung der bereits erteilten Bewilligung fehle es schließlich an jeder Rechtsgrundlage.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem der Verfassungsgerichtshof ihre Behandlung mit Beschluß vom , Zl. B 2394/97 abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Feststellung seiner Parteistellung in dem in Rede stehenden Verfahren gemäß den §§ 4 und 5 Wiener Baumschutzgesetz verletzt. § 5 dieses Gesetzes verweise nämlich auf den Bauberechtigten und damit auf die Wiener Bauordnung, wonach subjektiv-öffentliche Nachbarrechte u.a. hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes, hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebäudehöhe sowie hinsichtlich der Bestimmungen, die den Schutz vor Emissionen sichern, begründet werden. Die bewilligte Baumfällung verändere den Lichteinfall auf sein Grundstück, die Sonneneinstrahlung sowie die Luftqualität. Auch sei nicht gewährleistet, daß die Ersatzpflanzung denselben Abstand zu seinem Haus aufweise, wie die zu fällenden Bäume. Daß sich aus dem Verweis auf die Wiener Bauordnung entsprechende subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers ergäben, lasse sich auch aus dem Zweck des Gesetzes ableiten, eine gesunde Umwelt für die Wiener Bevölkerung zu erhalten, zumal sich der Beschwerdeführer zur Wiener Bevölkerung zähle. Die belangte Behörde habe schließlich verkannt, daß die Bewilligung in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bestimmend eingreife, weil erhebliche Veränderungen auf seiner Liegenschaft bewirkt würden; der Schutz vor Sonneneinstrahlung sei nicht mehr gewährleistet.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist den in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entnehmen (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren6, (1995) Rz 118), im vorliegenden Fall dem Wiener Baumschutzgesetz. Dieses, gemäß seinem § 1 Abs. 1 dem Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Wien zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung dienende Gesetz verpflichtet zwar den Grundeigentümer (Bauberechtigten), den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten; im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 2 leg. cit.). Es normiert jedoch kein Recht des Nachbarn auf Erhaltung des (nachbarlichen) Baumbestandes, dessen Auswirkungen (Lichteinfall, Sonneneinstrahlung, Luftqualität) oder auch nur auf Teilnahme am Verfahren über die Erteilung einer Entfernungsbewilligung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/10/0040). Mit seiner Auffassung, § 5 Abs. 1 Baumschutzgesetz verweise auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach der Wiener Bauordnung, verkennt der Beschwerdeführer freilich den normativen Gehalt dieser, lediglich die Antragsberechtigung für eine Entfernungsbewilligung regelnden Bestimmung.

Mangels Einräumung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch das Wiener Baumschutzgesetz erweist sich somit die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer komme in dem sein Nachbargrundstück betreffenden Bewilligungsverfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz Parteistellung nicht zu, als frei von Rechtsirrtum.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.