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„Zinsstopp“ gemäß § 58 Z 1 IO: Klage gegen OG-Gesellschafter nach § 128 UGB zulässig.
https://doi.org/10.47782/oeba202310075401
Nach § 58 Z 1 IO können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Ein Gesellschaftsgläubiger kann daher im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens gegen den Gesellschafter einer OG auch im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG einen Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen geltend machen.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl verkaufte im Jahr 2013 Liegenschaftsanteile an eine OG, deren Gesellschafterinnen (ua) die Bekl sind. Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am , eine Einverleibung des Eigentumsrechts der OG allerdings erst im Juni 2015, wobei diese Verzögerung auf Umstände in der Sphäre der OG zurückzuführen war. Über das Vermögen der OG wurde im Dezember 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet, ein Sanierungsplan wurde nicht abgeschlossen.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem vom Kl erhobenen, auf § 128 UGB gestützten Zahlungsbegehren im Umfang von € 12.88...