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ÖBA 10, Oktober 2023, Seite 751

Kein automatischer Entfall des Entgeltanspruchs bei Verstoß gegen § 4 der Standesregeln für Kreditvermittlung.

§ 8 HIKrG; § 4 Standesregeln für Kreditvermittlung.

https://doi.org/10.47782/oeba202310075101

Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft – das Entgelt für die Vermittlungsdienste – zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung des § 4 Standesregeln für Kreditvermittlung nicht verlangt.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl hat dem Bekl einen Kredit für die Finanzierung eines Immobilienkaufs vermittelt. Sie hat mit dem Bekl im Vorfeld weder die Höhe ihres Honorars besprochen, noch den Bekl auf einen dbzgl Prozentsatz ihres Entgelts hingewiesen.

S. 752[2] Die Kl begehrt die Kreditvermittlungsprovision in Höhe von € 5.625.

[3] Der Bekl wendet die Verletzung der Informationspflichten gem § 4 der Standesregeln für Kreditvermittlung ein.

[4] Das ErstG wies das Klagebegehren ab, weil die Kl Informationspflichten der Standesregeln über die Höhe ihrer Provision verletzt un...

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