VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0206

VwGH vom 26.07.1995, 94/16/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1462-33/94, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit der beim Arbeits- und Sozialgericht in Wien eingebrachten Klage vom die Fällung des Urteils:

"Die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 17.10. per zum ausgesprochene Kündigung wird für rechtsunwirksam erklärt."

In der mündlichen Streitverhandlung vom schlossen die Streitparteien nachstehenden (auszugsweise wiedergegebenen) Vergleich:

"Vergleich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die Klägerin
S 44.128,-- brutto an freiwilliger Abfertigung binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu b e z a h l e n.
...
4)
Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verglichen. Das Dienstverhältnis wird per einvernehmlich aufgelöst."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 51.328,-- die Pauschalgebühr gemäß TP 1 in der Höhe von S 2.640,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in der Höhe von S 50,-- vor.

Im Berichtigungsantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, das Verfahren sei durch einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts beendet worden, wonach sich die beklagte Partei verpflichtet habe, der Klägerin S 44.128,-- brutto an freiwilliger Abfertigung zu bezahlen. Aus diesem Betrag resultiere eine Pauschalgebühr nach TP 1 in der Höhe von S 1.440,--.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, im Vergleich habe sich die beklagte Partei zur Zahlung von S 44.128,-- brutto verpflichtet. Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr sei daher S 44.128,--. Weiters sei das Dienstverhältnis per einvernehmlich aufgelöst worden. Mit diesem Vergleichspunkt sei das ursprüngliche Klagebegehren (Unwirksamerklärung einer Kündigung) verglichen worden. Gemäß § 16 Abs 1 lit a GGG betrage die Bemessungsgrundlage für arbeitsrechtliche Streitigkeiten S 7.200,--. Die Bemessungsgrundlage für den Vergleich betrage daher für den Vergleichspunkt 1 S 44.128,-- und für den Vergleichspunkt 2 (richtig wohl: 4) S 7.200,-- somit insgesamt S 51.328,--. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betrage daher S 2.640,--.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Vorschreibung der Gerichtsgebühren (erkennbar in dem S 1.440,-- übersteigenden Betrag) verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß Abs 2 Z 2 leg cit die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Im Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei auf Zahlung einer freiwilligen Abfertigung in der Höhe von S 44.128,--. Damit wurde - dies wird von der Beschwerdeführerin konkret auch nicht bestritten - insofern das Klagebegehren erweitert. Ferner wurde mit dem Vergleichspunkt 4 das ursprüngliche Klagebegehren (Unwirksamerklärung einer Kündigung) verglichen.

Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Daraus ergibt sich, daß ein Teil der Bemessungsgrundlage der im Punkt 1 des Vergleiches genannte Anspruch in der Höhe von S 44.128,-- ist. Diesem ist der sich aus dem Vergleichspunkt 4 ergebende weitere Anspruch hinzuzurechnen, der gemäß § 16 Abs 1 lit a GGG - arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird - mit S 7.200,-- zu bewerten ist. Diese Beträge ergeben - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend feststellt - in der Summe die Bemessungsgrundlage nach TP 1 in der Höhe von S 51.328,--.

Gemäß Anmerkung 8 zu TP 1 sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen bei einem Wert des Streitgegenstandes bis S 15.000,-- gebührenfrei. Demnach war auf Grund des ursprünglichen Klagebegehrens auf Feststellung der Unwirksamkeitserklärung einer Kündigung im Sinne dieser Anmerkung keine Pauschalgebühr zu entrichten. Durch die Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 15 Abs 2 GGG erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes insgesamt jedoch über die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten festgelegte Freigrenze von S 15.000,-- sodaß die belangte Behörde mit Recht von der Gesamtbemessungsgrundlage von S 51.328,-- ausgegangen ist und die Pauschalgebühr gemäß TP 1 mit S 2.640,-- festgesetzt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.