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VwGH vom 17.12.2008, 2004/03/0167

VwGH vom 17.12.2008, 2004/03/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. A P in K, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS-K2- 389/4/2004, betreffend Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die Spruchpunkte 1., 5., 6. und 7. des Erstbescheides abgesprochen wurde, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom beim Magistrat der Stadt Klagenfurt, er möge ihm "gemäß Umweltinformationsgesetz Auskunft zu folgenden Fragen geben:


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1.
Wurden im Antrag gemäß § 69 Luftfahrtgesetz Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Rechte Dritter gemacht? Wenn ja, welche?
2.
Hat der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme gemäß § 70 Abs. 3 Luftfahrtgesetz abgegeben? Wenn ja, wann?
3.
Wurden mündliche Verhandlungen gemäß § 70 und § 73 Luftfahrtgesetz durchgeführt? Wenn ja, wie wurde die Anberaumung dieser mündlichen Verhandlungen jeweils kundgemacht und wann wurden die Verhandlungen durchgeführt?
4.
Wurden die erforderlichen Bewilligungen gemäß Luftfahrtgesetz erteilt? Wenn ja, welche Bewilligungen und wann wurden diese in welcher Form erteilt?
5.
Wurden die Bewilligungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten erteilt, die einen hinreichenden Schutz der Gesundheit sowie Immissionsschutz der Anrainer belegen? Wenn ja, welche Gutachten wurden eingeholt und wie lautet deren gesamter Inhalt?
6.
Enthalten die Bewilligungen Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Gesundheit sowie Immissionsschutz der Anrainer vor Emissionen des geplanten Hubschrauberlandeplatzes des Unfallkrankenhauses Klagenfurt? Wenn ja, welche?
7.
Enthalten die Bewilligungen Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes? Wenn ja, welche?"

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er sei Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Klagenfurt in unmittelbarer Nähe des umgebauten Unfallkrankenhaus Klagenfurt, auf dessen Dach ein Hubschrauberlandeplatz geschaffen worden sei. Als Anrainer erachte er sich durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes und der damit verbundenen Lärmbelastung in seiner persönlichen Lebenssituation beeinträchtigt.

In dieser Angelegenheit beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Bescheiderlassung gemäß § 8 des Umweltinformationsgesetzes.

Auf Grund dieses Antrags erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt nach § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl Nr 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 137/1999 (im Folgenden: UIG), den Erstbescheid vom mit folgendem Spruch:

"1. Zur Anfrage, ob im Antrag gemäß § 69 Luftfahrtgesetz Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Rechte Dritter gemacht wurden und wenn ja, welche, ist auszuführen, dass der Antrag gemäß § 69 Luftfahrtgesetz keine Umweltdaten enthält.

2. Die Fragen, ob der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme gemäß § 70 Abs. 3 Luftfahrgesetz abgegeben hat, und wenn ja, wann, beziehen sich nicht auf Umweltdaten im Sinne des § 2 Umweltinformationsgesetz idgF.

3. Die Fragen, ob mündliche Verhandlungen gemäß den §§ 70 und 73 Luftfahrtgesetz durchgeführt wurden, wenn ja, wie die Anberaumung dieser mündlichen Verhandlungen kundgemacht und wann die Verhandlungen durchgeführt wurden, beziehen sich nicht auf Umweltdaten im Sinne des § 2 leg cit. 4. Zu den Fragen, ob die erforderlichen Bewilligungen gemäß Luftfahrgesetz erteilt wurden, wenn ja, welche Bewilligungen und wann diese in welcher Form erteilt wurden, wird mitgeteilt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zahl: 8 B-LHL-8/3/00, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Graz gemäß den §§ 68, 71 Abs. 1 und 72 LuftfahrtG die Zivilflugplatz-Bewilligung erteilt wurde und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zahl: 7-V-LHL-8/4/200, gemäß § 73 leg. cit die luftfahrtrechtliche Betriebsaufnahmebewilligung, gemäß den §§ 78 und 79 leg. cit. die luftfahrtrechtliche Benützungsbewilligung erteilt wurde und mit dem selben Bescheid auch gem. § 12 Abs. 3 der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienst-Verordnung 1999 der Einsatzplan genehmigt wurde.

5. Zur Frage, ob die Bewilligung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten erteilt wurde, die einen hinreichenden Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz der Anrainer belegen, wenn ja, welche Gutachten eingeholt wurden und wie deren gesamter Inhalt lautet, wird mitgeteilt, dass das Gutachten des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen, des hochbautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters des Verkehrsarbeitsinspektorates eingeholt wurden. Diese Gutachten enthalten jedoch keine Auflagen zum Schutz der Gesundheit sowie zum Immissionsschutz der Anrainer.

6. Zu den Fragen, ob die Bewilligungen Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Gesundheit sowie Immissionsschutz der Anrainer vor Emissionen des geplanten Hubschrauberlandeplatzes des Unfallkrankenhauses Klagenfurt enthalten, und wenn ja, welche, wird auf die Ausführungen zu Pkt. 5. verwiesen.

7. Zu den Fragen, ob die Bewilligungen Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes enthalten, und wenn ja, welche, wird auf die Ausführungen zu Pkt. 5. verwiesen."

2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 des Umweltinformationsgesetzes nach nichtöffentlicher Beratung am gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Blick auf § 8 Abs 1, 4 und 6 UIG sei festzuhalten, dass der Gegenstand des Verfahrens durch das Begehren des Informationssuchenden festgelegt werde. Im konkreten Fall sei dieser Rahmen durch das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom und die darin enthaltenen Fragen vorgegeben. Die Berufungsinstanz habe zu prüfen gehabt, ob dem Begehren des Beschwerdeführers durch die erstinstanzliche Entscheidung Rechnung getragen worden sei.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Begehren zu Punkt 1. gestellten Frage, ob im Antrag gemäß § 69 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957, Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Rechte Dritter gemacht worden wären und wenn ja, welche, sei auszuführen, dass ihm die Erstinstanz die begehrte Information im angefochtenen Bescheid erteilt habe. Zu der unter Punkt 2. gestellten Frage, ob der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme gemäß § 70 Abs 3 LFG abgegeben hätte und wenn ja, wann, sei zu antworten, dass sich diese Frage nicht auf Umweltdaten iSd § 2 UIG bezögen. Diesbezüglich handle es sich um ein Informationsbegehren des Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf nach dem LFG und zu den Vorgaben, die bei der Prüfung des Vorhabens in dieser Rechtsvorschrift festgelegt seien. Das Erfordernis der Einholung einer Zustimmung in einem luftfahrtbehördlichen Genehmigungsverfahren falle nicht unter die so genannten "Umweltdaten", wie sie im § 2 UIG angeführt seien. Zu der im Punkt 3. vom Beschwerdeführer gestellten Frage, ob und wann mündliche Verhandlungen durchgeführt und wie deren Anberaumung kundgemacht worden wäre, sei auszuführen, dass es sich dabei um Informationen handle, die nicht unter den Begriff der so genannten "Umweltdaten" zu subsumieren seien. Das diesbezügliche Informationsbegehren beinhalte Fragen zum Ablauf des luftfahrtbehördlichen Genehmigungsverfahrens und der Beschwerdeführer könne damit seinen Anspruch auf Information bzw auf die Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem UIG nicht begründen. Der im 4. Punkt des gestellten Informationsbegehrens aufgeworfenen Frage des Beschwerdeführers, welche Bewilligungen, sowie wann und in welcher Form diese erteilt worden wären, sei seitens der Erstinstanz bei der Beantwortung entsprochen worden. Dieser Punkt sei offensichtlich nicht strittig, zumal nähere Ausführungen dazu in der Berufung fehlten und sich auch im Berufungsantrag diesbezüglich keine weiteren Darlegungen fänden. Die Erstinstanz sei auch dem vom Beschwerdeführer im Punkt 5. gestellten Informationsbegehren und den Fragen, welche und ob Sachverständigengutachten erteilt worden wären, und wie deren Inhalt gelautet habe, nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt habe, welche Gutachten eingeholt worden seien und dass diese keine Auflagen zum Schutz der Gesundheit sowie zum Immissionsschutz der Anrainer enthielten. In den betreffenden Sachverständigengutachten seien keine umweltrelevanten Informationen enthalten. Ein Informationsanspruch habe für den Beschwerdeführer bezüglich dieser Gutachten nicht entstehen können. Davon, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Gutachten rechtswidrig vorenthalten worden wäre, könne daher nicht ausgegangen werden. Dem Informationsbegehren in den Punkten 6. und 7. zu den Fragen, ob die Bewilligungen Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Gesundheit sowie zum Immissionsschutz der Anrainer vor Emissionen sowie Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw Belästigungen enthalten würden, sei insofern Rechnung getragen worden, als der Beschwerdeführer davon informiert worden sei, dass die Bewilligungen keine diesbezüglichen Auflagen, die sich auf Umweltdaten bezögen, enthielten. Daher habe ein Anspruch des Beschwerdeführers auf diese von ihm begehrte Information nicht entstehen können. Die Erstbehörde habe dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren auf Information im Sinne des UIG entsprochen. Die gestellten Fragen seien nach dem Wissensstand der erstinstanzlichen Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen beantwortet worden.

Für die belangte Behörde sei nicht zu erkennen gewesen, dass vorliegend dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu umweltbezogenen Daten in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen worden wäre, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:

1.1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des UIG lauten (auszugsweise):

"Umweltdaten

§ 2. Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen."

"Organe der Verwaltung

§ 3. (1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind


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1.
Verwaltungsbehörden, die bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und
2.
sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen, mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

..."

"Freier Zugang zu Umweltdaten

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

…"

"Rechtsschutz

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.

(4) Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG).

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(6) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden gemäß Abs. 5 durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder der Beschwerde geklärt erscheint."

1.2. Mit dem UIG wurde die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl L 158 vom , S. 56 bis 58, in das österreichische Recht umgesetzt (vgl die Regierungsvorlage zum UIG 645 Blg NR XVIII.GP, S. 6 (Vorblatt), S. 8 (Allgemeiner Teil der Erläuterungen); vgl das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom , Rs C-316/01, Eva Glawischnig, Slg 2003, I-05995, Rz 7).

Art 2 lit a dieser Richtlinie samt Einleitungssatz lautet:

"Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) 'Informationen über die Umwelt' alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz."

1.3. Die vorliegend einschlägigen Regelungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (§ 70 idF BGBl Nr 452/1992, § 72 idF BGBl Nr 691/1992), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 69. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:


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a
a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
b
b) die geplanten Bodeneinrichtungen,
c
c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
d
d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
e
e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
f
f) die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
g
g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).

(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen."

"§ 70. Prüfung des Vorhabens.

...

(3) Wenn es sich um die Errichtung eines Flugfeldes handelt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den zuständigen Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen und die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen. Eine Zivilflugplatz-Bewilligung für ein Flugfeld darf nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Zustimmung verweigern, wenn zwingende Interessen der Landesverteidigung dies erfordern. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ohne vorherige Einholung der Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung oder entgegen einer solchen Stellungnahme leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

..."

"§ 71. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn


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a)
das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
b)
der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
c)
die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
d)
sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen...."

"§ 72. Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:


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a)
die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
b)
den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen- Verordnung,
c)
den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von zwei Milliarden Schilling nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
d)
einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
e)
Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind...."

"§ 73 Betriebsaufnahmebewilligung.

(1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) entspricht.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind."

2. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Berufung vom lediglich gegen die Spruchpunkte 1 bis 3 und 5 bis 7 des Erstbescheides gewendet. Die belangte Behörde hat diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Somit hat sie aber (entgegen der Beschwerde) nicht auch über den bereits rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt 4. des Erstbescheides (neuerlich) abgesprochen. Mit dem Hinweis, die Ausführungen in der Berufung zu Spruchpunkt 4. des Erstbescheides seien überflüssig und irrelevant, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten gemäß § 4 UIG verletzt. Auf dem Boden des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde (zusammengefasst) vor, dass die enge Auslegung des Begriffes "Umweltdaten" durch die belangte Behörde im Widerspruch zu § 2 UIG stehe.

Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, wie er dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, durch das Begehren des Informationssuchenden festgelegt wird (vgl § 5 Abs 1 UIG).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an die Erstbehörde die oben unter I.1. wiedergegebenen Fragen zur Errichtung und zum Betrieb eines in der unmittelbaren Nähe zu seiner Liegenschaft gelegenen Hubschrauberlandeplatzes richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einem Betrieb eines Parkplatzes zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff "Umweltdaten" iSd § 2 UIG nicht bloß die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw konkrete Emissionswerte fallen, sondern § 2 Z 2 UIG vielmehr ausdrücklich auf "Vorhaben und Tätigkeiten" abstellt, wobei zu letzteren zweifellos auch die Verwendung eines Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage zählt (vgl das Erkenntnis vom , Zl 2000/04/0064; vgl zu dem dem § 2 UIG zu unterstellenden weiten Verständnis von "Umweltdaten" auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö Umweltschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0146, sowie die , Mecklenburg, Slg 1998, I-03809, Rz 16 ff, und vom , Rs C-233/00, Kommission gegen Frankreich, Slg 2003, I-06625, Rz 44 ff). Ausgehend davon, dass (ähnlich wie bezüglich des besagten Parkplatzes) auch mit der Verwendung eines Hubschrauberlandeplatzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden sind, handelt es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit iSd § 2 Z 2 UIG. Gleiches gilt für die Frage der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, die als "Vorhaben" im Sinn des § 2 Z 2 UIG qualifiziert werden kann, zumal dieses auch Gefahren für den Menschen - insbesondere durch Emissionen - hervorrufen kann. Die Tragweite der von dem Beschwerdeführer in den Punkten 1 bis 7 seines Schriftsatzes vom Juli 2003 gestellten Fragen waren vor diesem Hintergrund zu verstehen. Sein Informationsersuchen war von der Behörde dabei im Lichte der dem UIG unterliegenden Zielsetzung, jedem das Recht einzuräumen, Informationen über die

Umwelt zu erlangen und damit einen "leichteren Zugang ... zu Daten

über die Umwelt" zu erreichen (vgl die Erläuterungen zur schon genannten RV, S. 10, 12), verständig zu würdigen.

Wenn der Beschwerdeführer in seinen Fragen 1, 5, 6 und 7 (auch) auf die Angaben betreffend die Auswirkungen des Vorhabens, den Inhalt von Sachverständigengutachten sowie von Bewilligungen betreffend den Gesundheitsschutz und den Immissionsschutz für die Anrainer bzw für Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsvorschreibungen zum Schutz der Anrainer vor Beeinträchtigungen bzw Belästigungen abstellt, waren auf dem Boden des Gesagten diese Fragen nicht nur dahingehend zu verstehen, ob Sachverständigengutachten eingeholt wurden und ob diese Auflagen zum Gesundheitsschutz bzw Immissionsschutz vorsahen, sondern darauf gerichtet, dass dem Beschwerdeführer zur Beantwortung seiner Fragen der Inhalt des Antrags, dieser Gutachten sowie der Bewilligungen selbst zur Verfügung gestellt wird, um die Fragen zu beantworten. Dem Informationsbegehren war daher (soferne die im § 4 Abs. 3 UIG angeführten, von der belangten Behörde nicht geprüften Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen) durch die Übermittlung des Inhalts der besagten Unterlagen zu entsprechen, zumal es sich dabei um Ausführungen bzw Stellungnahmen zum genannten Vorhaben und zu der in Rede stehenden Tätigkeit handelt, die "Umweltdaten" im Sinn des § 2 UIG darstellen (vgl dazu das schon zitierte Erkenntnis Zl 2003/05/0146). Dies auch vor dem Hintergrund, dass auf dem Boden der einschlägigen Regelungen des Luftfahrtgesetzes dort eine Einschätzung bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schutzinteressen erwartet werden kann. So sind gemäß § 69 des Luftfahrtgesetzes in seiner damals geltenden Fassung im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung u a die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter (lit f) anzugeben, ferner ist nach § 71 Abs 1 leg cit die Bewilligung u a (nur) zu erteilen, wenn (lit a) das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist; weiters hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung nach § 72 leg cit u a die mit Rücksicht auf § 71 Abs 1 leg cit erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu enthalten (Abs 1 lit e). Was die in den Spruchpunkten 1., 5., 6. und 7. des Erstbescheid behandelten Fragen anlangt, hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.

4. Bezüglich der in Spruchpunkt 2. des Erstbescheids genannten Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung iSd § 70 Abs 3 LFG hat die belangte Behörde aber zurecht die Auffassung vertreten, dass sich diese Stellungnahme nicht auf Umweltdaten bezieht. Der Text des § 70 Abs 3 LFG zeigt, dass die dem genannten Bundesminister eingeräumte Zuständigkeit zur Stellungnahme (bzw zur Zustimmung) nicht auf den Schutz der Umwelt (bzw eines oder mehrerer Umweltgüter, vgl Z 29 ff des zitierten ), sondern ausschließlich auf die Sicherung der Interessen der Landesverteidigung gerichtet ist. Die erfragte Information zählt damit nicht zu den Umweltdaten iSd § 2 UIG.

5. Da die unter Spruchpunkt 3. des Erstbescheids erledigte Frage des Beschwerdeführers lediglich auf den Umstand, ob mündliche Verhandlungen nach §§ 70 und 73 LFG durchgeführt wurden bzw wie die Anberaumung dieser Verhandlungen kundgemacht wurde, abstellt, besteht bezüglich dieser Frage - im Unterschied zu den oben unter II.3. behandelten Fragen - kein Grund für die Annahme, dass sich diese Frage des Beschwerdeführers auch auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung bezog. Von daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei den gefragten Daten nicht um solche handelt, die dem § 2 UIG zu subsumieren sind.

6. Der angefochtene Bescheid war daher in dem genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 leg cit als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff - insbesondere § 50 - VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am