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VwGH vom 22.03.1999, 99/17/0018

VwGH vom 22.03.1999, 99/17/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der E, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8542/4, betreffend Vorschreibung einer Müllgrundgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Sölden), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sölden vom , betreffend die Vorschreibung einer Müllgrundgebühr in Höhe von S 11.063,14 als unbegründet ab.

Mit Beschluß vom , Zl. B 450/97-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zuerst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die Beschwerdeführerin bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer - ergänzten - Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Vorbringen dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Müllgebührenordnung der Gemeinde Sölden (und damit der angefochtene Bescheid) gesetzwidrig sei. Die in der Müllgebührenordnung vorgesehene Regelung (insbesondere der Baukostenbeiträge) führe zu einer "Überfinanzierung"; auch entspreche die Art der Berechnung der Baukostenbeiträge und der laufenden Gebühren nicht den Grundsätzen der Gleichheit und Gerechtigkeit. Die Gemeinde sei verpflichtet, im Einzelfall die tatsächlich produzierte Müllmenge festzustellen und diese Menge auch der Vorschreibung der Müllgebühr zugrunde zulegen.

Damit bekämpft die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde (Art. 139 Abs. 1 B-VG) auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem jedoch die Zuständigkeit zu einer solchen Überprüfung fehlt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm in der gleichen Sache erhobenen Beschwerde ab. Weitere als vor dem Verfassungsgerichtshof behauptete Gründe der Rechtswidrigkeit der Verordnung wurden in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht (der Hinweis auf die Regelung des Finanzausgleichsgesetzes und die daraus von der Beschwerdeführerin abgeleitete Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gemeinde Sölden war Gegenstand des die Müllanschlußgebühr betreffenden Verfahrens zu B 4778/96 vor dem Verfassungsgerichtshof, in dem dieser am den Beschluß auf Ablehnung der Beschwerde faßte), sodaß - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung sind aus Anlaß des Beschwerdefalles beim erkennenden Senat nicht entstanden - keine Veranlassung besteht, die Angelegenheit auch noch durch den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung heranzutragen.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darin sieht, daß die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf die Argumente der "Berufung" nicht eingegangen sei, ist dies nicht weiter verständlich. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Berufung (die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde mitübermittelt) ergibt sich vielmehr, daß die belangte Behörde auf die Argumente der (richtig:) Vorstellung sehr wohl und ausreichend eingegangen ist. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß die belangte Behörde etwa zur Frage der angeblich überhöhten Gebührenbemessung Stellung genommen hat. Sie führt dazu (Seite 4 f des Bescheides) aus, die Aufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom die Gemeinde angewiesen, eine nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Kalkulation (Gesamteinnahmen aus Grund- und weiterer Gebühr sowie Gesamtausgaben für die Belange der Abfallentsorgung) vorzulegen. Dem sei die Gemeinde mit Schreiben vom nachgekommen, woraufhin der Vorstellungswerberin (Beschwerdeführerin) die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom eingeräumt worden sei; diese habe jedoch von der ihr eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Aus der Kalkulation ergebe sich, daß die Gesamteinnahmen der Jahre 1993, 1994 und 1995 unter den tatsächlichen Gesamtausgaben für die Belange der Abfallbeseitigung lägen. Die belangte Behörde hat sich überdies auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/05/0024 - auf das die Beschwerdeführerin offenbar bezug nimmt - auseinandergesetzt und auf die Verschiedenartigkeit der Sach- und Rechtslage verwiesen. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht erkennen.

Schließlich verweist die Beschwerdeführerin noch darauf, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Müllgebührenordnung "gegen zwingende Normen des Europäischen Rechtes" verstoße; da dazu jedoch der Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen sind und ein derartiger Verstoß für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar ist, war hierauf nicht näher einzugehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am