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VwGH vom 16.03.1995, 94/16/0175

VwGH vom 16.03.1995, 94/16/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des XY in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-406/93, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom von der N-Baugesellschaft m.b.H., einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum, die Liegenschaft EZ 302, Grundbuch H, Grundstück 240/66 Baufläche.

Punkt X des Kaufvertrages lautet:

"Der Käufer beabsichtigt ob der kaufgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen und beantragt daher die besondere Ausnahme von der Besteuerung dieses Rechtsgeschäftes nach § 4 GrEST 1955 in der derzeit geltenden Fassung, wobei darauf hingewiesen wird, daß zur Herstellung und Renovierung des bestehenden Gebäudes namhafte Beträge als Investitionen aufgebracht werden müssen."

In Punkt 7. der Abgabenerklärung vom gab der Beschwerdeführer an: "Grunderwerbsteuerbefreiung wird beantragt wegen § 4 Eigentumswohnungen"

Am richtete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) an den Beschwerdeführer eine Anfrage unter anderem des Inhaltes, ob auf der Liegenschaft bereits "Eigentumswohnungen iS des § 4 Abs. 1 Z. 2a, 3a GrEStG" errichtet wurden und wann der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag errichtet wurde bzw. errichtet werden wird.

Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage (datiert mit und beim Finanzamt eingelangt am ) dahin, daß er bekanntgab "Antrag ist im laufen" bzw. "wie oben".

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 wegen Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 vor.

Dagegen berief der Beschwerdeführer wobei er dahin argumentierte, daß im vorliegenden Fall die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG verwirklicht wären; außerdem sei ihm zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch die Acht-Jahres-Frist des § 4 Abs. 2 leg. cit. offengestanden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab, worauf der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte.

In einer Ergänzung zur Berufung gab der Beschwerdeführer am bekannt, er habe seiner Ehefrau mit Notariatsakt vom , 68/533 Anteile an der Liegenschaft geschenkt und Wohnungseigentum begründet.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie unter anderem mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer keine Grundstücksanteile sondern Volleigentum erworben hat, die Anwendbarkeit der Befreiungstatbestände nach § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b GrEStG 1955 verneinte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluß vom , B 2192/93-5) antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich einerseits in seinem Recht, nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen zu werden, verletzt und andererseits in seinem Recht darauf, zur Durchführung des begünstigten Zweckes 8 Jahre zur Verfügung zu haben. Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 207 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern 3 Jahre, bei allen übrigen Abgaben und Beiträgen 5 Jahre ..."

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht in Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG 1955 entstand die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht wurde.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht betont, wurde im vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist, die zunächst (nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges durch den Kaufvertrag vom ) mit Ablauf des Jahres 1986 zu laufen begann, durch die behördliche Anfrage vom unterbrochen, weil auch eine solche Anfrage als eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung anzusehen ist (vgl. dazu die bei Stoll, BAO-Kommentar 2189 Abs. 3 referierte hg. Rechtsprechung, Zl. 82/16/0140). Damit war aber zur Zeit der Erlassung des Abgabenbescheides vom (zugestellt am ) Verjährung noch nicht eingetreten, weshalb dem diesbezüglichen Beschwerdeargument kein Gewicht zukommen kann.

Da der Beschwerdeführer des weiteren - in Abänderung des von ihm im Abgabenverfahren eingenommenen Standpunktes - jetzt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst die Auffassung vertritt, daß auf einen Erwerb von "Volleigentum" (wie er im Beschwerdefall vorliegt) die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a und lit. b GrEStG 1955 gar nicht zur Anwendung kommt, konnte ihm von vornherein auch nicht die Acht-Jahres-Frist des § 4 Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung stehen, weil diese Frist das Vorliegen eines gesetzlich begünstigten Zweckes voraussetzt. Der Beschwerdeführer wurde daher im Sinne des von ihm so formulierten Beschwerdepunktes auch in keinem aus § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 ableitbaren Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.