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Immobilienertragsteuerpflicht trotz Hauptwohnsitzbefreiung bei übergroßem Grundstück
Die BFG-Entscheidung vom
Im März dieses Jahres entschied das BFG, dass im Zuge des Verkaufs einer Liegenschaft, deren Grundfläche 3.637 m2 umfasste, die in § 30 Abs 2 Z 1 EStG vorgesehene Hauptwohnsitzbefreiung nur für einen Grundflächenanteil von 1.000 m2 zu gewähren ist. Im Umkehrschluss unterliegt der Verkaufserlös, der auf die restlichen 2.637 m2 entfällt, der ImmoESt. Die Befreiung von Eigenheimen „samt Grund und Boden“ umfasse nämlich nur jenen Grundanteil, der üblicherweise nach der Verkehrsauffassung als Bauplatz erforderlich ist. Nach der Ansicht des BFG sind dies wohl keinesfalls mehr als 1.000 m2. Fraglich ist, ob eine derartige Begrenzung der Befreiung im Gesetz Deckung findet.
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und dessen Gattin waren seit jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Das Objekt wurde von den beiden und deren Kindern bis dato als Hauptwohnsitz benutzt. Diese Liegenschaft beinhaltet eine Wohneinheit im Ausmaß von ca 480 m2, die innerhalb eines 3.637 m2 umfassenden Gartens liegt, der als Bauland gewidmet ist. Die Ehegatten verkauften die Liegenschaft im Jahr 2013 um 7.650.000 €. Die Einkommensteuer wurde für dieses Jahr anfänglich mit 4.662 € festgesetzt. Infolge einer Außenprüfung im Jahr 2015 wur...