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VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0074

VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Siegfried B in Memmingen-Steinheim (BRD), vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zahl: 114-GA6-Zo/90, betreffend Finanzvergehen des Schmuggels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens waren am 23. Feber 1987 auf Antrag der G Speditions-Gesellschaft m.b.H. in S als Begleitscheinnehmer vom Anweisungszollamt Walserberg-Autobahn insgesamt sechs Stück Prototypen von Gehängen (für Schwungscheibe, Zylinderkopf, Komplettmotor und Werkstückträger) unter Zollverschluß im Begleitscheinverfahren an das Empfangszollamt Steyr angewiesen worden. Im Begleitschein war die Stellungsfrist mit 27. Feber 1987 festgesetzt und als Empfänger die BMW-Anlagen GmbH in Steyr bezeichnet worden. In der Folge hatte das Zollamt Walserberg-Autobahn mit Bescheid vom beim Begleitscheinnehmer unter Berufung auf den § 119 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 ZollG eine Ersatzforderung in Höhe von insgesamt 20.983 S geltend gemacht. Dies mit der Begründung, daß die obgenannten Waren dem Empfangszollamt nicht gestellt worden seien.

In dem sachgleichen Finanzstrafverfahren erkannte daraufhin das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG schuldig, begangen dadurch, daß er als gemäß § 119 ZollG zur Stellung verpflichtet gewesener Warenführer das streitverfangene Begleitscheingut, worauf Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 20.983 S entfielen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht, nämlich durch Nichtstellung, dem Zollverfahren entzogen habe. Gemäß dem § 35 Abs. 4 leg. cit. verhängte die Behörde erster Instanz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) und erkannte im Grunde des § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG auf anteiligen Wertersatz in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe (drei Tage).

Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, er habe vorsätzlich einen Verstoß gegen die Zollvorschriften der Republik Österreich begangen, mit dem Vorbringen bekämpft, "er habe bei der Ausfuhr im Wege der Autobahn dem Zöllner in Salzburg die entsprechenden Dokumente übergeben und dieser habe ihn, nach Rücksprache mit seinem Kollegen, aufgefordert zu passieren", als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, sowie für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, nach Dafürhalten der belangten Behörde seien für die Lösung dieses Rechtsfalles zwei, für das Vorliegen des Finanzvergehens des Schmuggels maßgebliche Voraussetzungen zu prüfen. Der für dieses Vergehen ausreichende Eventualvorsatz und der normative Gehalt des Begriffes "... dem Zollverfahren entziehen". In seinen sämtlichen Einlassungen habe der Beschwerdeführer darzustellen versucht, er habe nur einen bestimmten Firmenauftrag in Österreich bei der BMW-Motoren GmbH in Steyr zu vollziehen gehabt. Als für technische Belange zuständiger Firmenvertreter der P GmbH & Co, M, habe er Testversuche in Steyr durchzuführen und daher keinen Einfluß auf das Zollverfahren gehabt. Darüberhinaus bringe er vor, die Ware zur Gänze am übernächsten Tag aus Österreich wieder ausgeführt zu haben, welche in späterer Folge,nach Komplettierung, ohnehin ordnungsgemäß verzollt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde gingen diese Rechtfertigungen allesamt ins Leere und vermögen nichts für die Sache zu gewinnen. Zum einen sei aus den Akten nirgends schlüssig zu erkennen, daß der Beschwerdeführer nur als unter Druck oder Zwang stehendes "Werkzeug" gehandelt habe. Es sei ihm entgegenzuhalten, daß der Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten allein für den Täter keinen Schuldausschließungsgrund darstelle, wenn er erkenne, daß die Handlung nach den Gesetzen strafbar sei. Feststehe, daß die BMW-Motoren GmbH. in Steyr über eine eigene Zollabteilung verfüge und sich die in dieser Abteilung tätigen Verantwortlichen zu dem Geschehen eindeutig geäußert hätten. Sie klassifizierten die im Werk vorgesehenen Testversuche mit dem klaren Hinweis, diese könnten nur im Rahmen eines Eingangsvormerkverfahrens (Vormerkverkehr mit Waren zur Erprobung), für welches vorher eine von einem Zollamt zu erteilende Ausübungsbewilligung erforderlich sei, stattfinden. Ob diese Abteilung vorher mit dem Zollamt Steyr fernmündlich Kontakt aufgenommen habe oder ob die streitverfangenen Waren kurzfristig als Muster (ohne erforderliche Ausübungsbewilligung) hätten vorgemerkt werden können, sei hier nicht relevant und nicht näher zu untersuchen. Bedeutsam sei nur, daß seitens der BMW-Motoren GmbH. in Steyr festgestellt worden sei, die Waren aus den geschilderten Gründen nicht anzunehmen. Es sei somit nicht maßgeblich, ob der rein für technische Belange zuständige Beschwerdeführer genaue Kenntnisse des Zollverfahrens, im speziellen des Vormerkverfahrens haben mußte oder nicht. Für die Sache entscheidend sei der Umstand, daß ihm klar gewesen sei, daß er vor Beginn der Tests die Waren als verantwortlicher Warenführer einem Zollamt nicht stellte und mit dem Beginn der etwa zehn Stunden dauernden Tests (Erprobung der Leistungsfähigkeit oder Arbeitsart der Gehänge) beigetragen und bewirkt habe, ein sich dem Begleitscheinverfahren anschließendes (weiteres) Zollverfahren zu vereiteln. Die Beweggründe des Beschwerdeführers dazu seien eindeutig in Richtung Zeitersparnis gelegen, einem Entgehen eines für ihn unsinnigen und aufwendigen Verfahrens, welches eine neuerliche Anreise nach Steyr erforderlich gemacht hätte, und, wie aus eigenen Einlassungen in den Akten ersichtlich, in der Tatsache, einen weiteren wichtigen Besuchstermin in der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig erreichen zu können. Abschließend sei noch festzustellen, daß eine sogenannte "ordnungsgemäße Stellung" der Ware samt Begleitschein, wie der Beschwerdeführer zu behaupten versuche, beim Grenzaustritt am 25. Feber 1987 nicht stattgefunden habe, weil das Zollamt Walserberg-Autobahn nachgewiesenermaßen am die Ersatzforderung für nicht gestelltes Begleitscheingut gegenüber dem Begleitscheinnehmer geltend gemacht habe. Erst im Zuge dieser Maßnahme sei es überhaupt zur Einleitung des Strafverfahrens gekommen. Die belangte Behörde gelange zusammenfassend zur Auffassung, daß sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinlänglich auseinandergesetzt habe und der Schuldvorwurf aus den oben dargelegten Ausführungen einwandfrei begründet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens des Schmuggels für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt er unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die gegenständlichen zollhängigen Waren seien durch einen Begleitschein begleitet worden, sodaß eine jederzeitige Überprüfung durch die Zollaufsicht möglich gewesen sei. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers scheitere daher nicht nur mangels Tatbestandsmäßigkeit, sondern auch mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite. Der vorliegende Sachverhalt sei in zollrechtlicher Hinsicht ohnedies schwierig genug, sodaß einem Ausländer bei Grenzübertritt wohl nicht mehr zugemutet werden könne, als die fachkundigen Organe, in diesem Falle die Zollbeamten, zu befragen. Nachdem der befragte Zollbeamte ohnedies Rücksprache mit seinem Kollegen gehalten habe, habe der Beschwerdeführer guten Gewissens davon ausgehen können, daß die diesbezüglichen Auskünfte der Zollbeamten richtig seien. Bei richtiger und ordnungsgemäßer Durchführung des Beweisverfahrens hätten daher die beiden Zollbeamten erruiert und von der belangten Behörde bzw. den Vorinstanzen befragt werden müssen. Der Aussage des Beschwerdeführers sei ebenfalls zu entnehmen, daß sich sein Vorsatz keineswegs darauf bezogen habe, eine Stellungs- oder Erklärungspflicht zu verletzen bzw. eine Ware dem Zollverfahren zu entziehen. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Daß hier offensichtlich uninformierte Zollbeamte einen, für den Beschwerdeführer falschen und daher nachteiligen Rat gegeben hätten, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer konnte nach der Information der beiden einzig kompetenten Personen, also der beiden Zollbeamten, davon ausgehen, daß er beim Grenzaustritt keine weiteren Zollangelegenheiten mehr zu erledigen hätte und diese allenfalls durch das BMW-Werk in München durchgeführt werden konnten. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, daß eine ordnungsgemäße Stellung der Ware samt Begleitschein beim Grenzaustritt am 25. Feber 1987 nicht durch ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers, sondern durch einen falschen Rat der beiden Zollbeamten unterblieben sei, wofür der Beschwerdeführer nicht belangt werden könne. Wenn die belangte Behörde den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht Glauben schenke, hätte sie von Amts wegen die beiden Zollbeamten ausforschen und befragen müssen.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides erhobenen § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer einangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des gemäß dem § 35 Abs. 1 FinStrG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales "(wer) ... dem Zollverfahren entzieht" im Zusammenhang mit der Verletzung der besonderen Stellungspflicht im Begleitscheinverfahren eingehend dargetan, daß eine Ware dann dem besonderen Zollverfahren "Begleitscheinverfahren" entzogen wird, wenn das Begleitscheingut in Verletzung der (erneuten) Stellungspflicht dem Zugriff der Zollverwaltung - z.B. durch Wegschaffen der Ware - entzogen wird (vgl. 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0081, Slg. Nr. 5760/F, und vom , Zl. 88/16/0076).

Der so erkannte normative Gehalt des § 35 Abs. 1 FinStrG ist auch im vorliegenden Falle von rechtlichem Gewicht.

Die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze (§ 23 Abs. 2 ZollG) bildet nur eine Erscheinungsform der allgemeinen Zollaufsicht des § 46 Abs. 2 ZollG und sichert die erstmalige Erfassung von durch ihren Eintritt über die Zollgrenze "zollhängig" gewordenen Waren. Befindet sich die Ware in der Folge in einem besonderen Zollverfahren, so ist je nach der Art desselben auch die zollamtliche Überwachung anders gestaltet. Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Prototypen von Gehängen wurden vom Beschwerdeführer unter Zollverschluß im Begleitscheinverfahren befördert. Das Begleitscheinverfahren trägt vergleichsweise einen provisorischen Charakter, weil es nur dem kurzen Zeitraum des Transportes der Ware (Stellungsfrist nach § 122 Abs. 1 ZollG) überbrücken soll, an den sich in der Folge ein weiteres Zollverfahren (Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr oder zum gebundenen Verkehr durch Einlagerung in ein Zollager) beim Empfangsszollamt anschließt. Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens, nämlich wegen der geographischen Lage und der Verkehrsverhältnisse die Erhebung der Eingangsabgaben im Inneren des Zollgebietes zu ermöglichen, erfordern es, daß die zum Begleitscheinverfahren abgefertigten waren (Begleitscheingut) dem Empfangszollamt vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Begleitscheines gestellt werden (vgl. § 119 Abs. 1 ZollG).

Bei der Auslegung des Begriffes "Entziehen" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "Entnehmen", "Unterschlagen", "für sich behalten" bedeutet.

Entziehung ist sohin die einseitig bewirkte Entnahme einer zollhängigen, eingangsabgabepflichtigen Ware aus dem Zollverfahren, über die zu verfügen dem Täter nicht zusteht.

Das Tatbild des Schmuggels ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine zum gebundenen Verkehr (§ 47 Abs. 1 lit. c ZollG) abgefertigte zollhängige Ware aus diesem eigenmächtig entfernt wird (vgl. die die ohne zollamtliche Mitwirkung erfolgte Auslagerung einer Lagerware betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Os 210/65, SSt 37/19).

Im Beschwerdefalle ist unbestritten und durch das vom Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Verhandlung vom vorgelegte Protokoll über die am 25. Feber 1987 in seinem Beisein im BMW Motorenwerk in Steyr erfolgte Erprobung der streitverfangenen Gehänge aktenkundig, daß die Waren eigenmächtig und ohne vorherige zollamtliche Ausfolgung auf ihre Einsatzmöglichkeit und Leistungsfähigkeit einen ganzen Tag lang getestet wurden.

Die Feststellung der belangten Behörde, darin liege eine Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht des § 119 Abs. 1 ZollG ist daher rechtens nicht zu beanstanden.

Was nun die subjektive Tatseite anlangt, so handelt nach der Anordnung des § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der im zweiten Halbsatz der zuletzt wiedergegebenen Bestimmung geregelte "dolus eventualis" ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, mangels diesbezüglicher Einschränkung zur Begehung des Finanzvergehens des Schmuggels ausreichend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 388/62, dargelegt, daß nach der herrschenden Lehre Eventualvorsatz vorliege, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anders erreichbar ist (vgl. im Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/16/0091).

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ohne erkennbare Rechtswidrigkeit auf vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geschlossen.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Feststellung, daß der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, sein gesamtes Verhalten als zur Stellung der streitverfangenen Begleitscheingüter verpflichteter Warenführer bei der Erprobung derselben berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Beweggründe des Beschwerdeführers dazu eindeutig in Richtung Zeitersparnis, einem Entgehen eines für ihn unsinnigen und aufwendigen Vormerkverfahrens (Eingangsvormerkverkehr zur Erprobung), welches eine neuerliche Anreise nach Steyr erforderlich gemacht hätte, und in der Tatsache gelegen seien, einen weiteren wichtigen Besuchstermin in der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig einhalten zu können. Dazu kommt noch, daß dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom zufolge der Information der Zoll- und Speditionsabteilung der BMW Motoren-Werke in Steyr bekannt war, daß ein derartiger Test nur im Rahmen eines Eingangsvormerkverkehrs zur Erprobung (§ 67 Abs. 1 lit. h ZollG) rechtens möglich ist und auch einer in Zollbelangen uninformierten Person klar sein muß, daß das Hantieren an einer unter Zollverschluß befindlichen Ware in jedem Land zoll- und strafrechtliche Konsequenzen auslöst.

Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist hier allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben des Zollbüros der BMW Motoren-Werke in Steyr zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht.

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen wäre. Nichts deutet darauf hin. Der Gerichtshof kann aber ebenso wenig finden, daß die Schlüsse, welche die Behörde aus den gegebenen Umständen gezogen hat, mit den Denkgesetzen oder mit der Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar gewesen seien.

Die aus dem gesamten Probeablauf von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe als zur Stellung verpflichtet gewesener Warenführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen, ist logisch einwandfrei; dem Schuldspruch nach § 35 Abs. 1 FinStrG haftet kein Mangel an.

Die erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gerügte Nichtausforschung und Nichteinvernahme der beiden Zoll-(Wache)Beamten, die der Beschwerdeführer nach durchgeführter Erprobung der streitverfangenen Waren anläßlich seiner Ausreise befaßt haben will, ist für das vorliegende Beweisthema (entziehen dem Zollverfahren) völlig unerheblich und ungeeignet, auf die von der belagten Behörde getroffene Entscheidung irgend einen Einfluß zu üben. Mit der Rüge, die belangte Behörde habe sich mit der Rolle des Mitbeschuldigten Karl K nicht auseinandergesetzt und seine Aussage nicht berücksichtigt, verkennt der Beschwerdeführer, daß gegen diesen nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens ein Finanzstrafverfahren durchgeführt wurde, welches mit Erkenntnis vom und einem Schuldspruch des Genannten als Beitragstäter rechtskräftig abgeschlossen worden war. Im übrigen hat der Genannte nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens anläßlich seiner Vernehmung vor dem Zollfahndungsamt München am 28. Feber 1989 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und auf seinen Schriftsatz vom verwiesen, in dem er den Warenführer (= Beschwerdeführer) als jene Person bezeichnete, welche im Beschwerdefall zur zollrechtlichen Stellung verpflichtet gewesen sei.

Somit aber wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.