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VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0521

VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0521

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der U-AG in W, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich, Dr. Gregor Schett, Rechtsanwälte in Wien IX, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV-0241-09/12/98, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer Urkunde vom stellte die U AG, eine Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein Darlehen in der Höhe von S 74,700.000,-- zur Verfügung. In Punkt II Z 2 der Urkunde wurde ausgeführt, der Darlehensbetrag sei der Darlehensnehmerin "mit Wertstellung spätestens am " zuzuzählen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in der Vereinbarung einen Kreditvertrag und schrieb mit Bescheid vom eine Rechtsgebühr in Höhe von S 597.600,-- vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem vorgebracht, die U AG sei eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Sinne des § 6b KStG. Die Beschwerdeführerin habe 1997 Aktien der L AG erworben. Die Darlehensgewährung sei im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der L AG durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Das Darlehen sei daher nach Art XXVII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Nach einer die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In dieser Eingabe wurde unter anderem die Auffassung vertreten, die Abgabenbefreiung nach dem oben angeführten Bundesgesetz beziehe sich nicht nur auf Beteiligungen, sondern auf alle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen stehenden Rechtsvorgänge. Tatsächlich sei das Darlehen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der L AG gewährt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung des Bescheides die Ansicht, durch Art XXVII § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 seien nur Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Beteiligungen, nicht aber alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte von den Gebühren befreit.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren nach Art XXVII § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art XXVII § 2 Steuerreformgesetz (StRefG) 1993, BGBl. Nr. 818, sind Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z. 14 KStG) von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit.

Die - eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht beinhaltende - Bestimmung des § 5 Z. 14 KStG verweist zur Begriffsbestimmung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf § 6b KStG. Nach Abs. 1 Z. 6 der letztgenannten Vorschrift umfasst der Finanzierungsbereich die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. In Z. 1 des Abs 2 dieser Bestimmung sind die einzelnen Beteiligungen im Sinne dieser Begünstigungsbestimmungen angeführt.

Aus Art XXVII § 2 StRefG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den genannten Abgaben befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von derartigen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erworben wurden. Dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass neben Rechtsvorgängen über den Erwerb von derartigen Beteiligungen auch weitere Rechtsvorgänge von den bezeichneten Abgaben befreit sein sollten, die in einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang selbst stehen. Rechtsgeschäfte, die der Finanzierung des Beteiligungserwerbs dienen, sind damit nach Art XXVII § 2 StRG 1993 nicht von den Abgaben befreit.

Diesem Ergebnis steht im Beschwerdefall auch nicht entgegen, dass nach § 6b Abs 2 Z. 1 lit. f KStG als Beteiligung auch die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen usw gilt. Dem Beschwerdefall liegt nämlich gerade nicht ein im § 6b Abs. 2 Z. 1 lit. f KStG angeführter Fall zu Grunde, wonach neben den in den vorhergehenden litterae angeführten Beteiligungen auch eine Geldveranlagung erfolgen kann; im Beschwerdefall erfolgte nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Finanzierung des Beteiligungserwerbes der Beschwerdeführerin (durch ihre Gesellschafterin), gerade nicht aber eine zusätzliche Darlehensgewährung durch den Erwerber der Beteiligung. Daraus, dass nach § 6b Abs. 2 Z. 1 lit. f KStG als Beteiligung eine neben einer (echten) Beteiligung erbrachte Geldveranlagung in Form von Darlehen etc, also die Hingabe von einem das Engagement des Beteiligten unterstützenden Darlehens, gilt, kann somit keinesfalls geschlossen werden, dass die für die Finanzierung des Beteiligungserwerbes erforderliche Aufnahme eines Darlehens oder Kredites nach der in Rede stehenden Bestimmung gebührenfrei ist.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, im Falle der Beschränkung der Abgabenbefreiung auf Vorgänge des Beteiligungserwerbes bliebe für die Anwendung des Art. XXVII § 2 StRefG 1993 kein Raum, übersieht sie zunächst - abgesehen von der Kapitalverkehrsteuerfreiheit - , dass diese Befreiungsbestimmung erst durch die Aufhebung der Gebührentatbestände des § 33 TP 16 sowie TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG aF durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 in weiten Bereichen des Gebührenrechts den Anwendungsbereich verloren hat. Überdies ist aus den vorhergehenden Ausführungen ersichtlich, dass die neben Beteiligungen zusätzlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 6b Abs. 2 Z. 1 lit. f KStG dem Grunde nach einer der (verbliebenen) Tarifposten des § 33 GebG unterliegen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am