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ÖBA 7, Juli 2023, Seite 536

Eine Person, die gemeinsam mit einer Verbraucherin einen Kreditvertrag abschließt und diesen teilweise für gewerbliche oder berufliche Zwecke nützt, fällt unter den Verbraucherbegriff der Klausel-RL, sofern der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang des Vertrages nicht überwiegt

https://doi.org/10.47782/oeba202307053601

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag mit doppeltem Zweck – Art 2 Buchst b – Begriff des Verbrauchers – Kriterien

1.

Art 2 Buchst b der RL 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser BestimmungS. 537 eine Person fällt, die gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, der teilweise für eine mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Verwendung und teilweise für eine nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Verwendung bestimmt ist, wenn der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt.

2.

Art 2 Buchst b der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Feststellung, ob eine Person unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung fällt und insbesondere, ob der gewerbliche oder berufliche Zweck eines von dieser Person abg...

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