VwGH vom 28.07.2000, 97/09/0362
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des R in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 62/11-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (im Exekutivdienst der Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund. Er war im maßgebenden Zeitraum (1993 bis 1995) als Hauptsachbearbeiter bzw. zuletzt als Leiter des Sachbereiches "Sanitätsstelle" beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich zur Dienstleistung zugeteilt; auf Grund der den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildenden Anschuldigungen betreffend Einstellungsuntersuchungen von weiblichen Gendarmeriebewerberinnen wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom dem Gendarmerieposten Böheimkirchen zugeteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer zum Innendienst in das Landesgendarmeriekommando (Stabsabteilung) versetzt; er ist dort in der Registratur tätig und nicht mehr mit Angelegenheiten des Sanitätsdienstes befasst.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde wie folgt zu Recht erkannt:
"Der Berufung des Beschuldigten wird nicht stattgegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Disziplinaranwaltes wird der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 dahingehend abgeändert, dass BezInsp R schuldig gesprochen wird, seine Vertrauensstellung als Sanitäter bei der Sanitätsstelle des Landesgendarmeriekommandos für NÖ in mehreren Fällen gravierend missbraucht zu haben, weil er im Sinne des Verhandlungsbeschlusses vom (siehe GZ 24/15-DK/45/96)
1.a) während seiner Tätigkeit bei Einstellungsuntersuchungen von weiblichen Gendarmeriebewerberinnen in den Jahren 1993 bis 1995 diese durch wiederholtes unsittliches Verhalten und obszöne verbale Äußerungen diskriminiert und in ihrer Würde als Frau herabgesetzt und
b) sich trotz seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit über die von ihm bei den Einstellungsuntersuchungen wahrgenommenen körperlichen Formen der Gendarmeriebewerberinnen in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich in Anwesenheit von anderen männlichen Personen äußerst abfällig geäußert hat.
2) Weiters wird der Beamte für schuldig gesprochen, die Inspektorin A im Zuge seiner Lehrtätigkeit im Grundausbildungslehrgang 5/93 in der Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, während des Erste Hilfe-Kurses, an der Brust berührt sowie in weiterer Folge auch in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich durch körperliche Berührung belästigt zu haben.
Der Beschuldigte hat dadurch Dienstpflichtverletzungen iSd §§ 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
Hingegen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen
3. im Herbst des Jahres 1993 in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, im Beisein von mehreren männlichen Personen, zur jetzigen Gendarmerieaspirantin B während eines Gespräches gesagt zu haben "Wenn du einmal Zeit hast, kommst du in die Sanitätsstelle, damit ich dir zeige, wie's Bumsen geht", sowie
4. die Gendarmeriebeamtin C während eines Kantinenbesuches im Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich belästigt zu haben,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
Der Ausspruch über das Strafausmaß wird dahingehend abgeändert, dass über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird. Des Weiteren werden die von der Erstinstanz gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 verhängten S 4.000,-- als Verfahrenskosten bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten sind im Berufungsverfahren nicht erwachsen."
Zur Begründung ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde das bisherige Verwaltungsgeschehen dar. Danach seien auf Grund von Vorfällen bei der Untersuchung weiblicher Gendarmerieaspirantinnen sowie diverser Beschwerden umfangreiche Erhebungen und niederschriftliche Einvernahmen der davon betroffenen weiblichen Bewerberinnen vorgenommen worden. Die Angaben dieser Befragten werden wie folgt wiedergegeben:
"D
Bei der gendarmerieärztlichen Untersuchung, die am erfolgt sei, habe R keine Tätigkeiten vorgenommen. Er sei lediglich für kurze Zeit in den Raum gekommen, wo sie mit nacktem Oberkörper die Ergometrie durchgeführt habe. Sie habe bemerkt, dass ihr R auf die Brust gesehen habe und sich noch gewundert, was dieser Mann bei der Untersuchung gewollt habe. Ihrer Meinung nach habe der Beschuldigte ziemlich lange seinen Blick auf ihrer Brust verweilen lassen (ca. eine halbe Minute).
E
Bei der im Oktober oder November 1993 durchgeführten ärztlichen Untersuchung habe sie über Befehl von BezInsp R ihre Oberbekleidung ablegen und die Ergometrieuntersuchung auf dem Fahrrad mit nacktem Oberkörper durchführen müssen. Bei dem anschließenden Lungenfunktionstest (Spirometrie) habe ihr R den Schlauch mit dem aufgesetzten Mundstück in die Hand gegeben und mit süffisantem Grinsen zu ihr gesagt: 'Und jetzt die Lippen drum schließen und nicht saugen, sondern fest hineinblasen, aber du müsstest das eh können.' Sie sei auf Grund dieser Frechheit zunächst völlig 'baff' gewesen und habe schließlich gemeint, er solle ihr das erst einmal vormachen. Daraufhin habe er sie nur blöd angegrinst und sie habe die weitere Untersuchung ohne Kommentar abgeschlossen. Über den Vorfall habe sie zunächst geschwiegen, da sie gefürchtet habe, bei der Aufnahme in den Gendarmeriedienst Schwierigkeiten zu bekommen. Im Frühjahr 1994 habe sie sich mit einigen Kollegen und Kolleginnen in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich aufgehalten. An ihrem Tisch sei auch F - eine etwas molligere Kollegin aus dem Vorgängerkurs - gesessen. Als diese die Kantine verlassen habe, habe R, der mit einigen älteren Kollegen am Nebentisch gesessen sei, so laut, dass es im gesamten Kantinenraum hörbar gewesen sei, gesagt: 'De hätt's solln bei der ärztlichen segn, de hot Cellulitis so groß wia mei Daumennogl und so an Hängebusen.' Bei dieser Äußerung habe der Beschuldigte eine halbkreisförmige Bewegung von den Schultern ausgehend bis zu den Knien gemacht.
F
Bei ihrer anfangs September 1993 durchgeführten ärztlichen Untersuchung habe sie R während der Ergometrie - die sie mit nacktem Oberkörper durchgeführt habe - 'angestarrt'. Anschließend sei er zur Garderobe gegangen, wo sie ihr Leibchen und ihren BH abgelegt hatte, habe ihren BH hochgehoben und gegrinst. Bei der Spirometrie habe R anzügliche Bemerkungen gemacht, wie: 'Nimm es doch sanft in den Mund, umschließe es sanft mit deinen Lippen, du wirst es doch sicher einmal gemacht haben. Ich bin sicher du kannst das.' Sie habe sich durch dieses Verhalten sehr geärgert, obwohl sie schon vorher gewusst habe, dass 'ein blinder Doktor und ein schmieriger Typ' bei der Untersuchung anwesend sein sollen.
B
Während eines Zusammensitzens in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich habe der Beschuldigte zu ihr gesagt: 'Wenn du einmal Zeit hast kommst du in die Sanitätsstelle, damit ich dir zeige wie's Bumsen geht', worauf sie erwidert habe: 'Große Goschn, nix dahinter!' Die anzügliche Bemerkung des Beschuldigten hätten noch fünf weitere Personen, die an ihrem Tisch gesessen seien, gehört. Wie B weiter angibt, habe R im Sommer 1994 über die Kollegin F in der Kantine folgende Äußerung getätigt: 'Die habe ich im Schwimmbad im Badeanzug gesehen, die nimmt immer mehr zu, die hat Cellulitis so groß wie meine Faust.'
Nach den Angaben der Beamtin dürfte diese Aussage mit der Lehrtätigkeit des Beschuldigten (Rettungsschwimmerausbildung im Schwimmbad Schönbrunn) im Zusammenhang stehen. Auch habe R seine Begrüßungen immer mit körperlichen Berührungen im Bereich der Schulter verbunden, was sie (B) mit leichten Faustschlägen beantwortet habe.
G
Bei ihrer Ergometrieuntersuchung im Herbst 1993 - die sie mit nacktem Oberkörper habe durchführen müssen - seien außer R noch 2 weitere Männer anwesend gewesen, die während ihres Ergometrietestes 'belangloses Zeug' gesprochen hätten. Nach einiger Zeit hätten sie die Männer in ihr Gespräch miteinbezogen und R habe beiläufig, in süffisantem Tonfall gesagt: 'Mei host du schöne Augen! Hast du das schon einmal fotografieren lassen, wenn nicht, dann tu es und bring mir ein Foto davon!' Die beiden anderen Männer hätten über diese Bemerkung gelacht. Da ihr zum damaligen Zeitpunkt die doppelte Bedeutung des Wortes 'Augen' nicht bewusst gewesen sei, habe sie darauf nichts erwidert. Erst nachdem sie diese Geschichte zu Hause ihrer Mutter erzählt hätte und diese sie darauf hingewiesen habe, dass der Beamte ihre Brust meinte, sei ihr die Anzüglichkeit bewusst geworden. Sie habe diese Untersuchung als äußerst peinlich und extrem unangenehm empfunden. Ihrer Ansicht nach sei es ungefähr so gewesen, als würde man in einem Schaufenster sitzen und ausstalliert werden. Da sie bei der Aufnahmeuntersuchung nicht unangenehm auffallen wollte, habe sie sich nicht getraut, gegen die Anwesenheit der Männer zu protestieren. Auf alle Fälle habe sie die ganze Situation als äußert die menschliche und weibliche Würde verletzend empfunden.
H
Ihre gendarmerieärztliche Untersuchung sei am erfolgt. Der Beschuldigte habe ihr sofort nach dem Eintreten in den Untersuchungsraum geholfen, ihren Oberkörper freizumachen und sie habe die Spirometrie, die Ergometrie, sowie die restliche Untersuchung mit nacktem Oberkörper durchführen müssen. Weiters habe der Beschuldigte Bemerkungen gemacht, die ihr als unangenehm vorgekommen seien, da sie sich auf ihren nackten Oberkörper bezogen hätten. An den genauen Wortlaut könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Ihrer Meinung nach sei es nicht sehr sinnvoll gewesen, dass sie während der von R durchgeführten Untersuchungen (ca. eine halbe Stunde) mit nacktem Oberkörper vor ihm habe stehen müssen. Es sei für sie eine sehr unangenehme Situation gewesen. Da sie nicht wusste, wie eine solche Untersuchung normalerweise durchgeführt wird, habe sie sich nicht getraut irgendwelche Einwände dagegen vorzubringen.
A
BezInsp R habe ihr während des erste Hilfe-Unterrichtes von rückwärts den Sessel weggezogen. Gleichzeitig habe er sie aufgefangen, indem er ihr von hinten unter den Achseln durchgegriffen habe. Dabei habe er gesagt: 'Stell dir vor, wenn dies ein Schulkollege gemacht hätte, wärst du auf den Hintern gefallen und du hättest dir wehgetan'. Während des Auffangens habe er mit beiden Händen über ihre Brust gestrichen. Die ganze Klasse habe sich über den Vorfall gewundert. Weiters gibt A noch an, dass ihr der Beschuldigte während eines Aufenthaltes in der Kantine des Landesgendarmeriekommandos mit dem Bemerken, dass sie eine schlechte Haltung hätte, mit der Hand über ihren Rücken gestreift und sie 'aufgerichtet' habe. Seit diesen Vorfällen sei sie ihm aus dem Weg gegangen.
C
Der Beschuldigte habe, als sie in der Kantine gesessen sei, den Arm um ihre Schulter gelegt. Erst auf ihre Aufforderung hin, dies zu unterlassen, habe er seinen Arm weggenommen."
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Verteidiger einen Freispruch für den Beschwerdeführer beantragt, der Disziplinaranwalt habe seinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen aufrecht erhalten.
Zur weiteren Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"A) Zu Punkt 1a): Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der erkennende Senat hat die Vorwürfe an den Beschuldigten sehr ernst genommen und kann im gegenständlichen Fall auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht restlos ausschließen, dass die im Spruch genannten schuldhaft begangenen Vorfälle stattgefunden haben.
Gemäß § 91 BDG 1979 ist derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem neunten Abschnitt des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß §§ 37 und 39 AVG, die gemäß § 105 BDG 1979 im Disziplinarverfahren anzuwenden sind, ist die Behörde verpflichtet, von amtswegen vorzugehen und den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dazu hat sie für die Aufnahme aller zur Wahrnehmung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Darüber hinaus gilt der Grundsatz 'in dubio pro reo': Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach den genannten Grundsätzen ein Freispruch zu erfolgen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch Aktenlage objektiv erwiesen ist, dass der Beschuldigte die inkriminierenden Äußerungen getätigt und Handlungen gesetzt hat, die im Rahmen des durch seine Tätigkeit möglichen Umfeldes in allen Punkten über die Grenzen eines normgerechten Verhaltens hinaus reichen. Aus den Aussagen der Zeuginnen war für den Senat erkennbar, dass das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten - mag es auch längere Zeit zurückliegen - von den betroffenen Personen als unerwünscht, unangebracht und anstößig empfunden wurde. Das Verhalten des Beschuldigten war durchaus geeignet, die Würde der weiblichen Gendarmerieaspirantinnen im Umfeld der Kantine, sowie im Rahmen der durchgeführten medizinischen Untersuchung herabzusetzen. Dadurch hat der Beschuldigte das ihm Kraft seiner Aufgabe entgegengebrachte Vertrauen gebrochen und lässt die Art der Dienstpflichtverletzungen Rückschlüsse auf die Grundeinstellung des Beamten zu.
Die von § 43 Abs. 2 BDG 1979 gebrauchte Wendung, dass der Beamte auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen habe, geht aber deutlich über eine bloße Pflicht zur Wahrung dieses Vertrauens hinaus. Damit ist ein eindeutiger Hinweis dafür gegeben, dass die Bekanntheit bzw. der Bekanntheitsgrad den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt (zB Niederschlag in den Medien), sowie die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist ( GZ 93/09/0418).
Zu Punkt 1b): Gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte über alle im ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
Der Senat ist der Ansicht, dass die anzüglichen, der sexuellen Sphäre zurechenbaren obszönen verbalen Äußerungen über eine vom Beschuldigten medizinisch untersuchte Person, in der auch für andere Personen zugänglichen Kantine, - diese Feststellung kann deshalb getroffen werden, weil der Senatsvorsitzende in der Meidlinger Kaserne (wo sich die Kantine befindet) seit über 21 Jahren Dienst vorsieht - geeignet sind, im Sinne des § 46 Abs. 1 BDG 1979 auch das schutzwürdige Interesse der betroffenen Aspirantin herabzuwürdigen und durch diese Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Schülerin einen Nachteil in gendarmeriedienstlicher Hinsicht erwachsen zu lassen.
Zu Punkt 2): Bezüglich des weggezogenen Sessels und den von der Betroffenen als unangenehm empfundenen unsittlichen Berührungen folgt der Senat den Aussagen der Insp. A in der mündlichen Verhandlung (siehe auch Niederschrift vom , GZ 24/4-DK 45/96, Beilage 8, AS 34) und wird bezüglich der rechtlichen Würdigung hiezu auf Punkt 1a. (oben) verwiesen.
Zu Punkt 3): Da in diesem Punkt aus der Aktenlage für den Senat nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar war, ob absolute Verjährung eingetreten ist oder nicht, war der Beschuldigte im Zweifle von diesen Vorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freizusprechen.
Zu Punkt 4): Da sich die Zeugin C persönlich nicht beleidigt gefühlt hat und durch ihre Aussage nicht objektiv erweisbar ist, dass der Beschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat (siehe Niederschrift vom , GZ 24/4-DK 45/96, Blg. 13, AS 40), war er gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freizusprechen. B) Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG 1979. Danach ist ...
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass das vom Beschuldigten gesetzte Fehlverhalten nicht akzeptiert werden kann. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente vermögen die Schwere der Tat nicht zu entkräften. Durch sein Verhalten Gendarmerieaspirantinnen gegenüber hat der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen als Beamter geschädigt, sondern auch der Kollegenschaft ein schlechtes Beispiel gegeben und das ihm von seinen Vorgesetzten entgegengebrachte Vertrauen schwer erschüttert. Es muss - gerade in der heutigen Zeit - von jedem Beamten ein besonders diszipliniertes Verhalten erwartet werden, um den geordneten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. In dem heute besonders sensibilisierten Bereich der sexuellen Belästigung, welche subjektiv sehr unterschiedlich empfunden wird, ist es für jeden Beamten ratsam, im Umgang mit Kollegen und unterstellten Bediensteten Kontakte und verbale Äußerungen zu vermeiden, welche in die Nähe sexualbezogener Annäherungsversuche gebracht werden könnten und geeignet sind, die Würde einer Person herabzusetzen. Der Senat hält die Höhe der verhängten Strafe - als schwerstes Vergehen wurde das unter Punkt 1a gewertet - insgesamt als schuldangemessen und ausreichend, um dem Beschuldigten die Schwere des Vergehens vor Augen zu halten und ihn vor künftigen Dienstpflichtverletzungen dieser Art abzuhalten."
Gegen diesen Bescheid im Umfang seines "schuldsprechenden Teiles" richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Teil des angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden, in eventu erachtet er sich in dem Recht verletzt, dass über ihn nicht eine das gesetzliche Ausmaß übersteigende Disziplinarstrafe verhängt wird. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid - im Umfang der Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. In der Gegenschrift wird auf das Beschwerdevorbringen unter anderem erwidert, den glaubwürdigen Zeugenaussagen, auf die sich die belangte Behörde habe stützen können, stünde das Leugnen des Beschwerdeführers zu sämtlichen Anschuldigungen gegenüber, das "wohl auf ein gewisses Maß an Stehvermögen des Beschuldigten schließen lässt". Die über den Beschwerdeführer "verhängte Geldstrafe im Ausmaß eines halben Monatsbezuges" erachte die belangte Behörde "in Anbetracht der als besonders verwerflich zu erkennenden Dienstpflichtverletzungen als milde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die allgemeinen Dienstpflichten des Beamten. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 46 BDG 1979 regelt die Amtsverschwiegenheit. Nach Abs. 1 dieses Gesetzesstelle ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.
§ 93 BDG 1979 regelt die Strafbemessung. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nach Abs. 2 leg. cit. nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er meint, sie habe den Grundsatz "in dubio pro reo" in das Gegenteil verkehrt. Die Bescheidbegründung, wonach die im Spruch genannten Vorfälle stattgefunden hätten, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass wiederholt unsittliches Verhalten vorläge und obszöne verbale Äußerungen Gendarmeriebewerberinnen diskriminiert sowie in ihrer Würde als Frau herabgesetzt hätten, seien teilweise aktenwidrig und insgesamt gesehen mit "sämtlichen Beweisergebnissen" nicht in Einklang zu bringen. Aus den Aussagen der vernommenen Zeuginnen könnten aus den in der Beschwerde dargelegten Erwägungen weder eine "sexuelle Belästigung" noch eine Herabsetzung der Zeuginnen "in ihrer Würde als Frau" abgeleitet werden.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass bei Würdigung der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides dieser nachvollziehbar entnehmbar ist, dass die belangte Behörde an der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zweifelte. Entgegen den Beschwerdeausführungen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid keineswegs, dass bei der belangten Behörde auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeuginnen die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes nicht habe erzeugt werden können. Welche Beweisergebnisse die belangte Behörde nicht hinreichend berücksichtigt habe, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Dass die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, die im gesamten Verfahren in einem Leugnen aller Anschuldigungen bestand, nicht folgte, ist auf Grund des unmittelbaren Eindruckes, den die belangte Behörde sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verschaffte, nicht als rechtswidrig zu erkennen. In der Beschwerde werden andererseits keine Gründe dafür dargelegt, warum die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen einer größeren Zahl weiblicher Bewerberinnen diese Aussagen frei erfunden oder sogar aus verleumderischen Erwägungen erfolgt sein sollten, bzw. aus welchem Grund alle Anschuldigungen eine - mehr oder weniger eindeutige - sexuelle Konnotation im Verhalten des Beschwerdeführers anzeigen. Beschränkte der Beschwerdeführer sich angesichts dieser konkreten und massiven Anschuldigungen auf bloßes Leugnen, dann kann der belangten Behörde ein Mangel der Beweiswürdigung nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Entlastung des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht ausreichend bzw. als misslungen beurteilte. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht auf, aus welchen Erwägungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sein sollte.
Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Auseinandersetzung mit dem Inhalt einzelner Zeugenaussagen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht einer Dienstpflichtverletzung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, sondern nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig erkannt wurde. Diese Subsumierung des Verhaltens des Beschwerdeführers (unter § 43 Abs. 2 BDG 1979) war nicht rechtswidrig (vgl. in dieser Hinsicht etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/09/0164, und vom , Zl. 97/09/0105, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 130 ff).
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert vom Beschwerdeführer die Bedachtnahme auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Beim Beamten kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt sein. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0110).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Einstellungsuntersuchungen weiblicher Gendarmeriebewerberinnen angesichts der besonderen Umstände, wonach es medizinisch notwendig gewesen sein soll, die Ergometrie mit vollständig entblößtem Oberkörper der weiblichen Bewerberinnen vorzunehmen, vom Beschwerdeführer als männlichem Sanitäter streng sachlich und dieser Situation entsprechend angemessen durchzuführen waren. Dass der Beschwerdeführer dabei die ihm im Dienst eingeräumte Vertrauensstellung wiederholt durch unsachliches, der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten missbrauchte und derart - objektiv betrachtet - die Würde der Bewerberinnen als Person beeinträchtigte, durfte die belangte Behörde aus den Aussagen der vernommenen Bewerberinnen schließen. Entgegen der in der Beschwerde dargelegten Ansicht kommt es nicht darauf an, ob die lange Zeit nach dem inkriminierten Verhalten vor der belangten Behörde abgelegten Zeugenaussagen noch immer ergeben, dass diese (nunmehr in den Gendarmeriedienst aufgenommenen) Zeuginnen das Verhalten des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt ihrer Aussagen als "sexuelle Belästigung" ausdrücklich bezeichnen, oder in ihren Aussagen die Worte "Beeinträchtigung ihrer Würde" verwenden. Aus dem Gesichtspunkt der vorliegend angelasteten Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 war es nämlich entscheidend, ob die im Dienst gesetzte Handlungsweise des Beschwerdeführers objektiv geeignet gewesen ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Demnach wird der Beschwerdeführer von dieser Dienstpflichtverletzung (gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979) etwa durch (nachträgliche) Erklärungen betroffener Personen (Zeuginnen), doch nicht belästigt worden zu sein, auch nicht entlastet, weil das Verhalten des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht zu beurteilen war und ein als unangebracht bzw. anstößig zu wertendes disziplinär erhebliches Verhalten durch Zustimmung davon betroffener Personen nicht aus der Welt geschafft wird. Es war daher nicht entscheidend, ob die als Zeuginnen vernommenen Personen - wie in der Beschwerde unterstellt wird - im Zeitpunkt ihrer Aussagen sich nicht mehr "hinreichend belästigt gefühlt haben". Aus objektiver Sicht war das vom Beschwerdeführer im Dienst gesetzte Verhalten geeignet, die Sachlichkeit der Einstellungsuntersuchungen erheblich zu beeinträchtigen, hat der Beschwerdeführer durch zweideutiges, von sexuellen Vorstellungen begleitetes Verhalten doch daran Zweifel aufkommen lassen, nach welchen Kriterien weibliche Bewerberinnen bei Aufnahme in den Gendarmeriedienst beurteilt werden. Das festgestellte unangebrachte und unsachliche Interesse des Beschwerdeführers an entblößten weiblichen Geschlechtsmerkmalen bei der Ergometrie und seine Anspielungen auf orale Sexualpraktiken bei der Spirometrie sind jedenfalls eindeutig als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu qualifizieren.
Insoweit der Beschwerdeführer zu Punkt 2. des Schuldspruches betreffend die Inspektorin A neuerlich damit argumentiert, dass der Zeugenaussage dieser Betroffenen keine "sexuelle Belästigung" oder "sexuelle Diskriminierung" entnehmbar sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch dieses vom Beschwerdeführer im Dienst gesetzte mehrdeutige, von sexuellen Vorstellungen begleitete Verhalten ist objektiv betrachtet als Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe zu Unrecht eine Dienstpflichtverletzung nach § 46 BDG 1979 angenommen. Die körperlichen Merkmale einer Beamtin, die durchaus in der Norm der weiblichen Bevölkerung bzw. der weiblichen Beamtenschaft lägen, seien nicht geheim zu halten. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss etwa Cellulitis oder sonstige körperliche Beschaffenheiten etwa auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. die Landesverteidigung hätten. Wenn derartige Äußerungen im gendarmerieinternen Kreis gefallen seien, liege kein Bruch der Amtsverschwiegenheit vor.
Dem Beschwerdeführer ist nur darin zuzustimmen, dass der Schuldspruch in Punkt 1.b) nicht mehrere Bewerberinnen, sondern nur eine einzige Person betrifft. Der Beschwerdebegründung zu diesem Teil der Schuldspruches (vgl. Seite 15 der Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides) ist aber hinreichend zu entnehmen, dass nur eine Aspirantin von dieser Dienstpflichtverletzung betroffen war. Unter Einbeziehung dieser Begründung ist der normative Abspruch des angefochtenen Bescheides demnach hinsichtlich des Schuldspruches in Punkt 1.b) dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Amtsverschwiegenheit nur in einem einzigen Fall (Bewerberin F) verletzte (vgl. in dieser Hinsicht auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 980, E 33 wiedergegebene hg. Judikatur).
Die vom Beschwerdeführer in der Kantine bekannt gegebenen Tatsachen waren solche, die ihm aus seiner amtlichen Tätigkeit als Sanitäter bekannt geworden sind. Dass er zur Auskunft darüber in der Kantine verpflichtet gewesen sei, oder die in der Kantine anwesenden männlichen Personen zu dem darüber informierten Personenkreis gehörten, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Insoweit er die Geheimhaltungswürdigkeit bestreitet, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass allein dadurch seine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht beseitigt wurde, geht das zum Schutz der persönlichen Sphäre einer Person bestehende Geheimhaltungsinteresse doch nicht schon dann verloren, wenn - angeblich - ein bestimmter Personenkreis (behauptet wird: die Benützer eines Schwimmbades) hiervon ohnehin mehr oder weniger Kenntnis hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0283, in Slg. NF Nr. 14029/A). Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Offenkundigkeit spricht überdies, dass er in seiner Auskunft in der Kantine seine aus dienstlicher Tätigkeit stammende Kenntnis gegenüber diesen Personenkreis erwähnte. Dass die Geheimhaltung nicht allein im Interesse der in der Beschwerde selektiv aufgezählten Interessen geboten sein konnte, sondern auch im Interesse einer Partei, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 BDG 1979. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen keine unrichtige Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinn des Schuldspruches in Punkt 1.b) unter § 46 Abs. 1 BDG 1979 zu erkennen.
Auf die in der Beschwerde lediglich für den Fall eines Schuldspruches allein wegen der "Äußerungen im Bezug auf die Zeugin F" angestellten Überlegungen zur Strafbemessung braucht schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil ein derart eingeschränkter Schuldspruch nicht vorliegt. Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof die - von der belangten Behörde als "milde" bezeichnete - Bemessung der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe nicht als rechtswidrig zu erkennen. Angesichts der Schwere der von der belangten Behörde als "besonders verwerflich" angesehenen Dienstpflichtverletzungen wäre nämlich - statt der verhängten Geldbuße - durchaus eine strengere disziplinäre Bestrafung des Beschwerdeführers nicht unangemessen bzw. nicht rechtswidrig gewesen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Beschwerdeausführungen. Konkrete sachverhaltsmäßige Anhaltspunkte für die vermutete Verjährung "auch in anderen Fällen" sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am