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VwGH vom 25.06.1992, 91/16/0037

VwGH vom 25.06.1992, 91/16/0037

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerden

1. des R und 2. des H, beide in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark je vom ,


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1.
Zl. B 113 - 7/90 (hg. Zl. 91/16/0037), und
2.
Zl. B 112 - 7/90 (hg. Zl. 91/16/0038), je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von JE S 12.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Nachdem sich die Gemeinde G mit den Bestimmungen der §§ 2 und 11 der Statuten des Vereines Marktbürgerschaft in G vom 2. August 1888 einverstanden erklärt hatte, hatte der betreffende k.k. Statthalter am 1. Jänner 1889 diese Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852 (Vereinspatent) genehmigt. Diese Statuten hatten u.a. folgendes bestimmt:

Gemäß § 1 erster Satz dieser Statuten sei der Zweck des Vereines die Erzielung einer geordneten Verwaltung des Stammvermögens, die Pflege des Gemeinsinns unter der Bürgerschaft, Festigung ihrer Solidarität, Ansammlung eines gemeinsamen Vermögens, um mit demselben im Falle eines Unglückes, der Not oder Armut, das betreffende Mitglied, sowie auch dessen Angehörige zu unterstützen und endlich die Errichtung einer öffentlichen Sparkasse unter Haftung mit dem Vereinsvermögen und mit Genehmigung der Behörde.

Mitglieder des Vereines seien und könnten nach § 2 Abs. 1 dieser Statuten nur die jeweiligen Besitzer jener Häuser und Bauflächen vom Markte G sein, welche schon an der seit längerer Zeit zum Zwecke der Festigung ihrer Solidarität der Unterstützung ihrer Mitglieder, sowie deren Angehörigen gemeinsam und vereinsmäßig betriebenen Vermögenssammlung beteiligt seien, und zwar die Besitzer der Häuser bzw. Bauflächen Nr. 61, ... 62, ...

Auf Grund des § 2 Abs. 2 dieser Statuten bilde das auf vorgenannte Weise gesammelte Vermögen, bestehend aus den Realitäten Grundbuch Einlagezahl Nr. 44 bis 50 der Katastralgemeinde G, dann die grundbücherlich sichergestellten Privat-Schuldscheine, im Gesamtbetrage von ..., endlich aus den vorhandenen Wertpapieren und Barfonden im Gesamtbetrage von ... ferner die bei einem Besitzwechsel durch den neuen Besitzer zu erlegende Mitgliedstaxe von 6 fl 30 kr zusammen das Vereinsvermögen.

Gemäß § 3 dieser Statuten sei jedes Mitglied berechtigt:

1. Allen Versammlungen des Vereines persönlich oder durch gesetzlich bevollmächtigte Vertreter beizuwohnen und hiebei das Wahl- und Stimmrecht auszuüben ...

2. Gleichen Anspruch auf alle dem Verein zufließenden und durch ihn erzielten Vorteile, und zwar nach den weiteren Bestimmungen der Statuten, und

3. gleichen Anteil an dem Vereinsvermögen zu nehmen.

Nach § 4 erster Satz dieser Statuten habe das betreffende Mitglied beim Eintritt in den Verein bzw. bei der Besitzantretung eines der vorgenannten vereinsberechtigten Häuser und Bauflächen, und zwar innerhalb sechs Wochen eine Taxe von 6 fl 30 kr, als Leistung für ein und allemal in die Vereinskasse zu erlegen.

Auf Grund des § 4 letzter Satz dieser Statuten seien die Mitglieder ferner verbunden, sich den Anordnungen der Vereinsleitung, sowie den Beschlüssen der Hauptversammlung zu unterziehen und dieselben zu befolgen.

§ 6 Z. 1 dieser Statuten bestimmt, daß der Hauptversammlung jede Art von Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grund und Boden vorbehalten bleibe.

Werde bei einer Hauptversammlung gültig der Beschluß auf Auflösung des Vereines gefaßt, so werde gemäß § 11 dieser Statuten im Falle der behördlichen Auflösung unvorgreiflich einer anderen gesetzmäßigen Vorkehrung der Behörden das gesamte Vermögen der Gemeinde G zur Verwahrung bzw. Verwaltung übergeben, und zwar mit der Bedingung, daß dasselbe in seinem bei der Auflösung vorfindlichen Bestande erhalten bleibe und das Reinerträgnis desselben als Unterstützung an verarmte Bürger und deren Angehörige ausbezahlt werde, wobei insbesondere auf Nachkommen und Verwandte ehemaliger Vereinsmitglieder Rücksicht zu nehmen sei.

Da das Vereinsvermögen ein Ergebnis vieljähriger Sparsamkeit seitens unserer Vorfahren, und zwar zu wohltätigen Zwecken, gesammelt worden sei, so sei nach § 12 lit. c dieser Statuten eine Verteilung desselben nicht zulässig. Wohl aber sei im Falle allgemeiner Not eine gleiche Beteilung an alle Mitglieder von einem entsprechenden Teil des vorhandenen mobilen Vermögens nicht ausgeschlossen und entscheide hierüber die Hauptversammlung.

Auf Grund des § 12 lit. d erster Satz dieser Statuten seien Darlehen an Mitglieder nur bei vorhandener Sicherheit des Rückersatzes und der Verzinsung zu gewähren und werde diesbezüglich die Vereinsleitung verantwortlich gemacht.

Die Raiffeisenkasse G (in der Folge: Verkäuferin) war Eigentümerin der - u.a. aus den Bauflächen 61/1 (Bräuhaus ...), 61/6, 61/8 sowie 62/4 bestehenden - Liegenschaft EZ 118 des Grundbuches der KG G gewesen. Mit Kaufvertrag (vom ) hatte die Verkäuferin diese Liegenschaft den Beschwerdeführern je zur Hälfte verkauft. Gemäß Punkt Zweitens dieses Kaufvertrages werde der Kaufpreis mit einem Pauschalbetrag von S 2,330.000,-- vereinbart und einvernehmlich wie folgt aufgegliedert:

Grund und Boden S 705.000,--

Gebäude S 1,375.000,--

Mitgliedschaft an der Marktbürgerschaft G S 250.000,--

Gesamtkaufpreis S 2,330.000,--

In dem Gesamtkaufpreis seien S 105.672,-- an nicht

abziehbaren Vorsteuern enthalten, die hiemit gemäß § 12 Abs. 14

UStG 1972 ausgewiesen werden.

Nach Punkt Sechstens dieses Kaufvertrages verpflichteten sich die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger, im kaufgegenständlichen Objekt keinerlei Nutzung für Bankgeschäfte zuzulassen und das Objekt auch nicht an ein mit der Verkäuferin in Konkurrenz stehendes Unternehmen zu veräußern.

Mit gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz gegenüber den Beschwerdeführern für den jeweiligen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von je S 1,165.000,-- - fest, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, der Kaufpreisanteil, der auf die Mitgliedschaft an der Marktbürgerschaft entfalle, sei der Grunderwerbsteuer zu unterziehen, da ein Recht an anderen Grundstücken miterworben worden sei.

In ihren gleichlautenden Berufungen je vom gegen diese erstinstanzlichen Bescheide brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Verein der Marktbürgerschaft G besitze unter anderem auch Liegenschaftsvermögen. Durch den Beitritt erwerbe das neue Mitglied zwar alle Mitgliedschaftsrechte, die in den Statuten festgelegt seien, nicht aber ein Recht an anderen Grundstücken. Der Erwerb eines derartigen Mitgliedschaftsanteiles sei daher nicht grunderwerbsteuerpflichtig, weshalb beantragt werde, die Grunderwerbsteuer von den in der Abgabenerklärung angegebenen Bemessungsgrundlagen von je S 986.664,-- festzusetzen.

In ihren gleichlautenden Schriftsätzen je vom brachten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeschlossene Ablichtung des die Marktbürgerschaft G betreffenden Bescheides über die Vermögensteuer ab dem im wesentlichen folgendes vor:

Der Verein habe zum Stichtag ein Gesamtvermögen von S 5,114.316,-- gehabt. Da nach den Statuten die Mitgliederzahl auf 49 Personen beschränkt sei, ergebe sich rechnerisch ein Anteil von S 104.374,-- pro Mitglied am gesamten Vermögen.

Bei der im Kaufvertrag vorgenommenen Bewertung von S 250.000,-- für das Mitgliedschaftsrecht ergebe sich als Summe aller 49 Mitgliedschaftsrechte S 12,250.000,--. Eine Bewertung des Vereinsvermögens zu Verkehrswerten ergebe einen Substanzwert, der wesentlich über S 20,000.000,-- liege.

Der Verein erziele ein jährliches Nettoeinkommen von ca. S 500.000,-- bis S 700.000,--, das laufend einer Veranlagung zugeführt werde. Es seien in den letzten Jahren sowohl Beteiligungen als auch Liegenschaften erworben worden. Dadurch steige das Vermögen des Vereines ständig. Im Falle der Auflösung des Vereines werde das Vereinsvermögen auf die 49 Mitglieder verteilt.

Auf Grund der Vermögens- und Ertragssituation des Vereines sei es üblich, für den Erwerb der Mitgliedsrechte Zahlungen zu leisten.

Die im vorliegenden Fall geleistete Zahlung von S 250.000,-- entspreche den ortsüblichen Preisen, für den letzten, ca. 8 Jahre zurückliegenden Erwerb seien S 200.000,-- bezahlt worden.

Die Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen, es sei eine Verpflichtung der Mitgliedschaft übernommen worden und in dieser Verpflichtung sei eine Leistung des Erwerbers und somit eine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes zu sehen, gingen ins Leere, da nicht die Verpflichtung zum Beitritt übernommen, sondern vielmehr das Recht zum Beitritt erworben worden sei.

Mit ihren Berufungsentscheidungen je vom wies die Finanzlandesdirektion für Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) die jeweilige Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Dies im wesentlichen nach einer kurzen Darstellung des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) mit Zitaten aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 496/72, 327/73, vom , Zl. 1651/79, vom , Zlen. 82/16/0121, 0122, vom , Zl. 84/16/0077, vom , Zl. 83/16/0162, vom , Zl. 83/16/0181, und vom , Zl. 85/16/0057, mit folgenden gleichlautenden Begründungen:

In den vorliegenden Fällen stehe die Leistung des Entgelts für den Erwerb der Mitgliedschaft an der Marktbürgerschaft G schon deshalb in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, weil gemäß § 2 der Statuten Mitglieder dieses Vereines ausschließlich die jeweiligen Besitzer der darin aufgezählten Häuser und Bauflächen sein könnten. Die Vereinsmitgliedschaft sei daher keineswegs als selbständiges Recht, losgelöst von Grund und Boden, veräußerbar. Die mit dem Kaufvertrag vom erworbene Liegenschaft zähle zu dem vereinsmäßig betriebenen Vermögen. Ein Erwerb dieser Liegenschaft ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaftsrechte an diesem Verein wäre demnach nicht zustandegekommen. Es liege auf der Hand, daß sich dieser Teil des Kaufpreises ebenso wie der restliche im Vermögen der Verkäuferin ausgewirkt habe. Ohne Belang sei dabei, ob es sich bei dem Verein um einen wirtschaftlichen oder um einen ideellen handle. Bei dem, dem angeführten Erkenntnis vom zugrundeliegenden Sachverhalt habe der Verwaltungsgerichtshof zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem für den Verzicht auf die Bestandrechte an Teilflächen des Grundstückes zugesagten Teilbetrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang erblickt, wobei es ohne Bedeutung sei, ob die Bestandrechte einerseits und das Eigentum an der verkauften Liegenschaft andererseits auch unabhängig voneinander bestehen könnten und einen jeweils eigenständigen Wert repräsentierten.

Zusammenfassend vertrete die belangte Behörde die Ansicht, daß in den vorliegenden Fällen der Erwerb des Grundstückes UNTRENNBAR mit dem gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaftsrechte an dem Verein Marktbürgerschaft G auf Grund der Statuten verbunden gewesen sei und daher infolge des gegebenen inneren Zusammenhanges die gesamte Gegenleistung einschließlich des Anteiles für die Mitgliedschaftsrechte der Grunderwerbsteuer zu unterziehen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidungen richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen die Aufhebung des jeweiligen angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften vor. In diesen wird die Abweisung der jeweiligen Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung beider Rechtssachen wegen ihres engen persönlichen, sachlichen sowie rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Nach ihren gesamten Vorbringen in den Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Beschwerdepunkte) durch die jeweils sie betreffende der angefochtenen Berufungsentscheidungen in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichteinbeziehung der jeweils auf sie entfallenden Hälfte des für die Mitgliedschaft an der Marktbürgerschaft G in dem Gesamtkaufpreis enthaltenen Betrages von S 250.000,-- in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage verletzt.

Gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 sind auf vor dem verwirklichte Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Da die hier in Rede stehenden zwei Erwerbsvorgänge am verwirklicht wurden, ist also auf sie noch das GrEStG anzuwenden.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 erster Satz GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz GrEStG bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat.

Nach § 10 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.

Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne (§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Nach § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (siehe z. B. das zu den in bezug auf § 11 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 GrEStG inhaltsgleichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1987 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 90/16/0211, 0212, mit weiterem Hinweis).

Die belangte Behörde, die zutreffend von dieser Rechtsauffassung bei der Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidungen ausging, berief sich im Zusammenhang mit dem Begriff der Gegenleistung grundsätzlich mit Recht auf die von ihr angeführten - z.B. in der ÖStZB 18/1973, S. 229, 24/1981, S. 273, 7/1985, S. 105, S. 106, 1/2/1986, S. 8, in der Slg. Nr. 5947/F und in der ÖStZB 9/1986, S. 149, veröffentlichten - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, denen jedoch kein mit den vorliegenden Fällen vergleichbarer Fall zugrundelag.

Von diesen grundsätzlichen Ausführungen erscheinen hier z. B. die in dem zitierten Erkenntnis vom , Zl. 84/16/0077, ÖStZB 7/1985, S. 106, auf das sich auch die Beschwerdeführer stützen, dargelegten dem Verwaltungsgerichtshof für eine zusammenfassende Wiedergabe geeignet:

Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für ANDERE LEISTUNGEN des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in KEINEM UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG stehen. Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt wurde "inneren" Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen.

Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan (siehe z.B. das zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 82/16/0121, 0122, ÖStZB 7/1985, S. 105, mit weiterem Hinweis), daß Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer bringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn MÖGLICHST VORTEILHAFTE NUTZUNG zu erzielen, zur Gegenleistung gehören, und der Begriff der Gegenleistung im Sinne des GrEStG ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff ist, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht.

Die belangte Behörde, die zumindest nicht erkennbar untersuchte, ob die vorgelegten Statuten dem Stande im Zeitpunkt der Verwirklichung der vorliegenden Erwerbsvorgänge entsprachen oder nicht, irrte zunächst insofern, als die hier in Rede stehende Liegenschaft in Wahrheit danach nicht "zu dem vereinsmäßig betriebenen Vermögen" zählt, weil die zu dem gesammelten Vermögen zählenden "Realitäten" im § 2 Abs. 2 der Statuten ausdrücklich aufgezählt sind. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung ergibt sich aus den vorgelegten Statuten auch nicht, daß "ein Erwerb dieser Liegenschaft ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaftsrechte an diesem Verein" nicht in Betracht gekommen wäre, zumal diese Statuten keine Verpflichtung enthalten, daß ein seine Liegenschaft verkaufendes Mitglied seine Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereines dem Erwerber übertragen muß, sondern lediglich im Falle eines Besitzwechsels eine durch den neuen Besitzer zu erlegende Mitgliedstaxe vorsehen.

Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen vom von Amts wegen den hier maßgebenden Stand der Statuten und weiters feststellen müssen, ob der auf die "Mitgliedschaft an der Marktbürgerschaft G" entfallende Teil des Gesamtkaufpreises tatsächlich der Verkäuferin endgültig zukommen sollte (vielleicht als Ersatz ihrer "verfallenen" Mitgliedstaxe) oder von ihr als Mitgliedstaxe der Beschwerdeführer dem Verein zu überweisen war.

In letzterem Fall käme eine Einbeziehung in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil die betreffende Leistung der Beschwerdeführer nicht der Verkäuferin gewährt worden wäre.

In ersterem Fall finden sich aber - entgegen der von der belangten Behörde in den von ihr erstatteten Gegenschriften vertretenen Auffassung - auch unter Bedachtnahme auf den Begriff des Zubehörs (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/16/0005, Slg. Nr. 5634/F, mit weiterem Hinweis), wozu auch Rechte gehören können (siehe z.B. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II2, Wien 1988, S. 80 Abs. 1), in den vorgelegten Verwaltungsakten keine verläßlichen Anhaltspunkte für die Annahme, die Mitgliedschaft an der Marktbürgerschaft G diene dem Gebrauch der hier in Rede stehenden Liegenschaft.

Die angefochtenen Berufungsentscheidungen sind daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung der Aufwandersätze gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.