VwGH vom 15.03.2001, 99/16/0448

VwGH vom 15.03.2001, 99/16/0448

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S AG in I, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien I, Kohlmarkt 14, gegen den Bescheid des Berufungssenates VI der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ ZRV46/1-L6/98, betreffend Antidumping-Zoll, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin meldete am beim Hauptzollamt Innsbruck 76 Ballen Spinnkabel aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 00 mit Ursprung in Belarus unter WE Nr. 809/000/902055/01/7, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Mit Abgabenbescheid vom wurde für die genannte Ware ein Antidumping-Zoll in Höhe von S 125.319,-- nachträglich buchmäßig erfasst und der Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin mitgeteilt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Auffassung vertreten, die Abgabenvorschreibung sei rechtswidrig, weil sie sich auf eine rückwirkend in Kraft gesetzte Abgabenvorschrift stütze. Durch die nachträgliche Abgabenbelastung in Höhe von 43,5 % des Waren-Nettopreises sei eine Situation geschaffen worden, in der bei Dispositionen, die im Vertrauen auf die Steuerfreiheit eines bestimmten wirtschaftlichen Vorganges ergriffen wurden, festgestellt werden müsse, dass durch die nachträglich auferlegte Abgabe die Grundlage einer wirtschaftlichen Entscheidung entzogen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1359/99, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Nach der Begründung dieses Beschlusses bestehe eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof schon deswegen nicht, weil im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung dieses Gerichtshofe eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur insoweit zulässig sei, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen habe, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken könne. Die Verordnung (EG) Nr. 2513/97 des Rates vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten aus Belarus beruhe auf der Verordnung (EG) Nr. 384/86 des Rates vom , ABl. L 56/1, insbesondere auf deren Art. 13 Abs 3, und sei auf Grund eines Verfahrens ergangen, das die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 693/97 vom eingeleitet habe. Diese Verordnung sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom veröffentlicht worden (ABl. L 102/14) und am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Spätestens ab hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer daher mit einer Ausweitung des damals für Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung Belarus geltenden Antidumpingzolles auf Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten aus Belarus rechnen müssen. Damit sei von der Kommission eine Situation geschaffen worden, die ein Vertrauen in den Fortbestand der damals geltenden zolltariflichen Lage jedenfalls nicht mehr gerechtfertigt erscheinen ließ.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtete sich die Beschwerdeführerin in ihrem auch im EU-Primärrecht grundrechtlich garantierten Eigentumsschutz, im Anspruch auf sachliche Gleichbehandlung vor dem Gesetz sowie dem Recht, nicht willkürlich exzessiver Besteuerung ausgesetzt zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/97 der Kommission vom zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 des Rates über die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (PSF) mit Ursprung in Belarus durch die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten (KPF) zwecks Umwandlung (in Polyester-Spinnfasern) in der Europäischen Gemeinschaft und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren wurde (unter Berufung auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96) eine Untersuchung über die Einfuhr von Kabeln der bezeichneten Art aus Belarus eingeleitet. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/97 wurden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhr von Kabeln aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in Belarus zollamtlich zu erfassen, damit gesetzt den Fall, dass die für die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Kabeln aus Polyester-Filamenten ausgeweitet werden, diese Zölle vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an erhoben werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 693/97 ist am in Kraft getreten.

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2513/97 des Rates vom wurde der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus eingeführt wurde, auf die Einfuhr von Kabeln aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 mit Ursprung in Belarus ausgeweitet. Der gemäß Abs 1 ausgeweitete Zoll wird gemäß Absatz 2 auch auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in Belarus erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/97 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfasst wurden.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Abgabepflicht mit der Verordnung (EG) 2513/97 rückwirkend angeordnet worden sei. Eine solche Anordnung widerspreche dem Primärrecht der Europäischen Gemeinschaften. Die Beschwerdeführerin stützt sich damit auf die allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, die der Europäische Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung als Teil des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat (vgl die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, und vom in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955).

Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage grundlegend:

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Nach der Anordnung des Absatzes 3 Buchstabe g) leg. cit. umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften auch die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen. Sonstige "zolltarifliche Maßnahmen" sind Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Retorsionszölle. Antidumpingzölle sind Sonderzölle auf ein Dumping. Unter "Dumping" ist nach Art. VI des GATT das Anbieten einer Einfuhrware zu einem Preise zu verstehen, der niedriger ist als der nach den Marktverhältnissen im Ausfuhrland berechnete normale Wettbewerbspreis für eine gleichartige Ware.

Die Europäische Gemeinschaft hat mit der obzitierten Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom , ABl. EG Nr. L 56, 1, eine Regelung für Antidumpingzölle geschaffen.

Grundsätzlich ist jeder Zollschuldbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zu berechnen und buchmäßig zu erfassen. Hiervon macht Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe a) in jenen Fällen, in denen von der EG-Kommission ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist, eine Ausnahme. Nach Artikel 218 Absatz 2, Unterabsatz 2 ZK müssen vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle, soweit ein diesbezüglicher endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszoll ergangen ist, spätestens zwei Monate nach der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften buchmäßig erfasst werden.

Im Streitfalle wurde nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2513/97 des Rates vom der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/96 auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus eingeführt wurde, auf die Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten des KN-Codes 5501 20 00 mit Ursprung in Belarus ausgeweitet und mit Bescheid vom nachträglich buchmäßig erfasst.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Artikel 220 ZK abschließend geregelt. Die Generalklausel des Artikels 220 Absatz 2 ZK regelt den Vertrauensschutz im Bereich der Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Artikel 4 Nr. 10 ZK) ausschließlich. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem nationalrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Nach dieser Bestimmung, die in ihren Grundzügen auf die Grundsätze von Treu und Glauben zurückgeht (Christiansen, ZfZ 1980, 345; Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., Tz. 5 zu § 172 AO), können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere Urteile vom in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, und vom in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u.a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) kumulativ erfüllt sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0089).

Es kommt daher unter anderem entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführerin im Beschwerdefalle guter Glaube zugebilligt werden kann.

Im C- 370/96, Covita AVE gegen Elliniko Dimosio (Griechenland) Slg. 1998 I-7730, wurde u.a. klargestellt, dass sich ein im Ein- und Ausfuhrhandel erfahrener Unternehmer, dem die drohende Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter über das auf sein Geschäft anwendbare Gemeinschaftsrecht vergewissern muss. Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, handelt fahrlässig.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil in der Begründung der Verordnung (EG) Nr. 693/97 vom ausführlich dargestellt wurde, dass die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus nach Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 1490/96, mit der Antidumpingzölle auf diese Ware eingeführt worden waren, zu mehr als 90 % durch Einfuhren von Kabeln aus Polyester-Filamenten substituiert worden waren. Für die Umwandlungsvorgänge in Kabel gebe es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls. Die Umwandlung von Kabeln aus Polyester-Filamenten und Polyester-Spinnfasern in der Gemeinschaft sei im Vergleich zu einem integrierten Produktionsprozess kostspieliger; diese Zusatzkosten würden nicht durch Kosteneinsparungen ausgeglichen, sondern wegen relativ hoher Lohnkosten in der Gemeinschaft besonders stark zu Buche schlagen. Es seien daher ausreichend Beweise vorhanden, die die Einleitung einer Untersuchung und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der Kabel aus Polyester-Filamenten rechtfertigen. Bei einer derartigen Situation konnte die Beschwerdeführerin aber nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 693/97, das war der , nicht darauf vertrauen, dass die in Rede stehenden Einfuhren nicht mit einem Antidumpingzoll belastet werden. Artikel 2 dieser Verordnung sieht ja vor, dass KPF-Importe erfasst werden und im Falle einer späteren Ausweitung der für PSF geltenden Zölle auch auf KPF-Importe diese Zölle auf der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können. Im Verein mit der Rechtslage auf Grund der vorangegangenen Verordnung (EG) Nr. 1490/96 und der ausführlichen Begründung des Antrages auf Ausdehnung des Gegenstandes des Antidumpingzolls musste die Beschwerdeführerin bei ihrer wirtschaftlichen Entscheidung der Einfuhr der genannten Waren mit der Vorschreibung eines solchen Zolls rechnen. Ist aber ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, wie im Beschwerdefall den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl das , Irish Farmers Association ua., Slg. 1997, I-1809 ff).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das zu den gemeinschaftlichen Grundrechten gehörende Eigentumsrecht beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Recht keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist. Daher kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der dieses Recht in seinem Wesengehalt antastet ().

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Regelungen der - in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen erlassenen - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern - welche Verordnung die Grundlage für die oben angeführten, auf den Beschwerdefall anzuwendenden Verordnungen bildet - in besonderer Weise den Zielen des Gemeinwohles der Gemeinschaft dient. Wie aus Artikel 1 dieser Verordnung ersichtlich ist, wird durch die Erhebung eines Antidumpingzolls eine (in der Verordnung näher definierte) Schädigung der Wirtschaft der Gemeinschaft hintangehalten. Da sich der Antidumpingzoll dabei an der Höhe der Dumpingspanne orientiert, ist es nicht ungewöhnlich, wenn auf Grund des vorzunehmenden Vergleichs zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert der Ware der Zoll einen hohen Prozentsatz des Normalwertes der Ware erreicht. Gerade dann, wenn ein hohes Ausmaß an Wirtschaftsschädigung droht, wird ein solch hoher Abgabensatz erforderlich sein. Ein den Grundrechten des Gemeinschaftsrechtes widersprechender Eingriff in das Eigentumsrecht kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Schutz des Gemeinwohls vor einer Schädigung aus dem Umstand allein, dass die Abgabe 43 % des "Nettopreises" ausmachte, nicht abgeleitet werden.

Im Hinblick auf die Regelungen in den oben angeführten Verordnungen des Rates bestand kein Raum für vernünftige Zweifel über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Vielmehr geht das Erkenntnis von den durch den EuGH geklärten Auslegungsgrundsätzen aus.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am