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VwGH vom 14.05.1992, 91/16/0019

VwGH vom 14.05.1992, 91/16/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der S in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 139-6/90, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Eine Unternehmerin (in der Folge: Erblasserin) hatte zwei Söhne (A und B) und eine Tochter (die Beschwerdeführerin).

Am hatte die Erblasserin mit Hilfe eines öffentlichen Notars (gemäß § 579 ABGB) - mit der Überschrift Testament - ihren letzten Willen erklärt. Die damit getroffenen "letztwilligen Anordnungen" - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - lauten wie folgt:

"...

2.

Ich setze meinen Sohn ... (A) zu 65 % und ... (die Beschwerdeführerin) zu 35 % als meine Erben ein.

Diese Erbeinsetzung mit den angeführten Erbquoten gilt für alle von mir hinterlassenen Vermögenswerte, über welche ich nicht mit den folgenden Bestimmungen gesondert zu Gunsten einzelner Kinder im Sinne eines Vorausvermächtnisses verfüge oder ein anderes Anteilsverhältnis anordne.

Mein Sohn ... (B) soll den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Zur Deckung seines Pflichtteiles haben meine beiden Erben im Verhältnis von 65 % und 35 % beizutragen.

...

12.

Meine privaten Ersparnisse sind zunächst für die mit einem

standesgemäßen Begräbnis verbundenen Auslagen und für die

Kosten der Nachlaßabhandlung zu verwenden. Sodann ist das

Sparbuch für die Eigentumswohnung in Graz anzulegen. Einen

verbleibenden Rest erhalten meine beiden Kinder ... (A und die

Beschwerdeführerin) zu gleichen Teilen.

Soweit dieser Restbetrag von ihnen nicht für die

Entrichtung eines Pflichtteiles an ... (B) benötigt wird, soll

er für einen Ausbau des Elternhauses oder des Sommerhauses

verwendet werden."

Als Vorausvermächtnisse hatte die Erblasserin der

Beschwerdeführerin in diesem letzten Willen folgendes

zugedacht: "Das Elternhaus ... das sind die Grundstücke" zum

Alleineigentum (4.), "Die Liegenschaft ... mit dem

Sommerwohnhaus" mit A je zur Hälfte (5.), "Die Eigentumswohnung

in Graz ... zu ihrem alleinigen Eigentum" (6.), und zwar mit

dem Zusatz:

"Für die Erhaltung, Betriebskosten und

Instandsetzungskosten dieser Wohnung ist aus meinen privaten

Ersparnissen ein Sparbuch mit einer Einlage von S 300.000,--

anzulegen, welches nur für solche Aufwendungen verwendet werden

soll und über welches ... (die Beschwerdeführerin)

verfügungsberechtigt ist."

Weiters war der Beschwerdeführerin noch zugedacht worden

"Das sogenannte ... das sind die Grundstücke" mit A je zur

Hälfte (9.) und "Meine persönliche Habe wie Kleidung, Gebrauchsgegenstände und Schmuckstücke" allein zu ihrer freien Verfügung (10.).

Mit Schriftsatz vom , von dem eine Abschrift dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (in der Folge: FA) übermittelt worden war, hatten A und die Beschwerdeführerin als erbserklärte Erben (vertreten durch den öffentlichen Notar) dem zuständigen Bezirksgericht (in der Folge: BG) das eidesstättige Vermögensbekenntnis sowie den Testamentserfüllungsausweis vorgelegt. In den Punkten 3., 4., 5. und 8. dieses Testamentserfüllungsausweises war auf die Punkte 4., 5., 6. und 9. des zitierten - jedoch (gleich wie das Erbteilungsübereinkommen vom 16. und ) in keiner Weise angeschlossen gewesenen - Testamentes jeweils Bezug genommen worden, und zwar wie folgt:

"3.

Der Punkt 4. des Testamentes vom wurde von den

Erben und dem Noterben ... (laut Punkt 5. des

Pflichtteilsübereinkommens) zur Kenntnis genommen und ist daher

als erfüllt anzusehen.

4.

Die Anordnungen im Punkte 5. des Testamentes hinsichtlich

der EZ ... wurden von den Erben und dem Noterben zur Kenntnis

genommen und gelten daher als erfüllt.

Hinsichtlich der Verwaltung dieser Liegenschaft im Sinne der testamentarischen Anordnungen haben die Erben bereits das Einvernehmen hergestellt.

5.

Die Bestimmungen im Punkte 6. des Testamentes hinsichtlich

der erbl. Eigentumswohnung in Graz ... wurde von dem Erben und

dem Noterben (auch als gesetzliche Vertreter ihrer

minderjährigen Kinder) zur Kenntnis genommen und gelten daher

gleichfalls als erfüllt.

8.

Die im Punkte 9. des Testamentes enthaltenen Anordnungen

hinsichtlich der Liegenschaft ... wurden von den Erben gemäß

Punkt 2. des Erbteilungsübereinkommens dahingehend

einvernehmlich abgeändert, daß diese Liegenschaft ins

Alleineigentum des ... (A) übergeht, weshalb diese letztwillige

Anordnung keines weiteren Nachweises der Erfüllung bedarf."

Aus den in dem erwähnten Schriftsatz vom gestellten Schlußanträgen war zu entnehmen gewesen, daß die Beschwerdeführerin


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a)
zur Hälfte Eigentümerin der in Punkt 4. des Testamentserfüllungsausweises erwähnten Liegenschaft (Schlußantrag 5.E) 1) und
b)
Eigentümerin des Liegenschaftsanteiles mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung der in Punkt 5. des Testamentserfüllungsausweises erwähnten Eigentumswohnung (Schlußantrag 5.F) 1) werden sollte.

Im Auftrage des erwähnten öffentlichen Notars war dem FA mit Schreiben vom die das Unternehmen der Erblasserin betreffende Erbschaftssteuerbilanz zum von der sie erstellenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft übermittelt worden. Die mit Seite 7 bezeichnete Beilage zu dieser Bilanz enthält eine detaillierte Aufstellung der inländischen Wertpapiere (Kommunalbriefe, Pfandbriefe, Anleihen und Genußscheine) sowie Zahlungsmittel und laufenden Guthaben (Sparguthaben, Giro- und Festgeld).

In den Erbschaftssteuererklärungen des A vom , der Beschwerdeführerin vom und des B vom war - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - lediglich auf das erwähnte eidesstättige Vermögensbekenntnis und das angeführte Erbteilungsübereinkommen (das keiner dieser Erklärungen angeschlossen gewesen war) verwiesen worden.

Darauf hatte das FA mit gesondert ausgefertigten - gemäß § 27 ErbStG vorläufigen - Bescheiden je vom gegenüber A, B und der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer festgesetzt, und zwar gegenüber der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von S 1,919.230,--.

A hatte gegen den ihn betreffenden Bescheid des FA vom rechtzeitig Berufung eingebracht, weil das erwähnte Erbteilungsübereinkommen, dessen Ablichtung der Berufung angeschlossen gewesen war, bei der Ermittlung des Vermögensanfalles der einzelnen Erben offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei.

Auf Grund eines telefonischen Vorhaltes hatte A mit (am beim FA eingelangten) Schreiben vom dem FA eine Ablichtung des Testamentes der Erblasserin mit dem Hinweis auf die darin enthaltene Verfügung der Vorausvermächtnisse vorgelegt.

Nachdem das FA der Berufung des A mit Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben hatte, nahm es mit Bescheid vom das die Beschwerdeführerin betreffende

Erbschaftssteuerfestsetzungsverfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit demselben Bescheid gleichzeitig ihr gegenüber Erbschaftssteuer mit einem Betrag von S 2,923.361,-- fest, sodaß unter Bedachtnahme auf die angeführte Erbschaftssteuerfestsetzung vom ein Mehrbetrag von S 1,004.131,-- festgesetzt wurde. Als Begründung führte das FA im wesentlichen an, das Verfahren werde gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen, da im Zuge der Berufung des A Tatsachen neu hervorgekommen seien, nämlich Vorausvermächtnisse laut Testament. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens werde die Vorläufigkeit des Bescheides nicht berührt.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid des FA vom brachte die Beschwerdeführerin innerhalb der beantragten verlängerten Frist Berufung ein, und zwar sowohl gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen die Erbschaftssteuerfestsetzung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das FA dieser Berufung teilweise, und zwar durch Festsetzung der Erbschaftssteuer mit S 2,879.111,-- statt und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Im Spruch dieser Berufungsvorentscheidung stellte das FA fest, daß durch sie eine Änderung in der Vorläufigkeit des Bescheides nicht eintrete. Als Begründung führte das FA unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 303 Abs. 4 BAO im wesentlichen folgendes aus:

Dem FA sei erst im Zuge des A betreffenden Berufungsverfahrens am das - vorher nicht bekannte - Testament vom vorgelegt worden. Hierin habe die Erblasserin verfügt, daß bestimmte Liegenschaften der Beschwerdeführerin als Vorausvermächtnisse zufallen sollten, und die Beschwerdeführerin zum übrigen Nachlaßvermögen als Erbin mit einer Quote von 35/100 stel eingesetzt.

Dem Erbschaftssteuerbescheid vom sei das Vermögensbekenntnis vom mit einem Erbanfall von 35/100 stel des gesamten Nachlaßvermögens zugrunde gelegt worden. Die Vorlage des Testamentes und der damit verbundenen neu hervorgekommenen Tatsachen hätten in der Folge zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des angeführten Sachverhaltes gegeben gewesen seien, sei wegen des Umfanges und der Bedeutung der steuerlichen Auswirkung im Sinne der Rechtsrichtigkeit vom freien Ermessen positiv Gebrauch gemacht worden.

Weiters führte das FA unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG aus, der Verlassenschaftsabhandlung sei das erwähnte Testament zugrunde gelegt worden. Die Erben hätten die Erbserklärung quotenmäßig abgegeben und die die Vorausvermächtnisse betreffende Verfügung laut Testament zur Kenntnis genommen. Sie hätten jedoch mit Vertrag vom ein - als Rechtsgeschäft unter Lebenden gesondert zu beurteilendes - Erbteilungsübereinkommen geschlossen und eine vom Testament abweichende Aufteilung des Nachlaßvermögens vereinbart. Der Erbschaftssteuerberechnung seien daher der quotenmäßige Erbanfall sowie die Vorausvermächtnisse zugrunde zu legen.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer stellte das FA zunächst "Wertpapiere privat und Giro- u. Sparkonten" dar, zog von der betreffenden Summe die Begräbnis- und Abhandlungskosten sowie S 300.000,-- für das die erwähnte Eigentumswohnung betreffende Sparbuch ab, halbierte danach den verbleibenden Betrag und zog von dieser Hälfte noch die von der Beschwerdeführerin für den Pflichtteil des B zu zahlende Quote (35 %) ab. Gesondert berechnete das FA dann die Quote der Beschwerdeführerin von dem erwähnten Betriebsvermögen, wobei sie auch hinsichtlich "Wertpapiere Betrieb" und "Umlaufvermögen" von den in der eingangs angeführten Erbschaftssteuerbilanz zum eingesetzten Beträgen ausging.

Am langte beim FA der rechtzeitig zur Post gegebene Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin brachte sie im wesentlichen nur vor, Punkt 12. des Testamentes sei so auszulegen, daß die Aufteilung der "privaten Girokonten" erst nach Bezahlung sämtlicher anderer Ausgaben durchgeführt werden solle, und zwar im Verhältnis 50 : 50, und diese Aufteilung nicht bereits vor "Verteilung" des Pflichtteiles vorzunehmen wäre. Dies widerspräche "grammatikalisch" einerseits der Bezeichnung "Restbetrag", andererseits der Verwendung für den Pflichtteil und ebenso für den Ausbau des Eltern- oder des Sommerhauses.

Die Finanzlandesdirektion für Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung vom nur teilweise - durch Festsetzung der Erbschaftssteuer mit S 2,878.572,-- - Folge und stellte im Spruch dieser Berufungsentscheidung fest, die Vorläufigkeit des Bescheides erfahre keine Änderung. Dies nach einer ausführlichen Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst im wesentlichen - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - mit der gleichen Begründung wie die der Berufungsvorentscheidung des FA vom . Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, das FA sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, das erwähnte Testament als Grundlage für die Erledigung der Berufung und für die Berechnung der Erbschaftssteuer heranzuziehen und die entsprechenden Bescheide abzuändern. Auch aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Sicherung des Staatschatzes könne sich die Beschwerdeführerin nicht beschwert erachten, daß der gemäß § 303 BAO erlassene Bescheid für sie eine höhere Erbschaftssteuervorschreibung bringe. Der Wille der Erblasserin sei zweifelsfrei und klar erkennbar. Die Verfügung, woraus der Pflichtteil zu decken sei, ergebe sich aus Punkt 12. des Testamentes. Dort habe die Erblasserin die genaue Reihenfolge der Verwendung ihrer Ersparnisse bestimmt. Hätte sie gewollt, daß der Pflichtteil von dem nach Abzug diverser Auslagen verbleibenden Betrag bestritten und dann im Verhältnis 35 % zu 65 % geteilt werde, dann hätte es der Bestimmung im Punkt 1. (richtig offensichtlich 2.) des Testamentes nicht bedurft und wäre auch die Bestimmung über die Aufteilung des Geldbetrages im Verhältnis 50 % zu 50 % nicht notwendig gewesen. Es gelte auch hier der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlaßvermögen und nicht der auf Grund des Erbübereinkommens effektiv zugeteilte Vermögensstand als angefallen.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des den Sachbescheid betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin, die die Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 VwGG offensichtlich mit den Beschwerdepunkten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG verwechselt, bringt als Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens im wesentlichen folgendes vor:

Sowohl von ihrem Bruder (A) als auch von ihr sei der betreffende öffentliche Notar beauftragt worden, vorschriftsgemäß die Erbschaftssteuererklärung für beide einzureichen. Da er das Ergebnis der Verhandlungen in bezug auf das Erbübereinkommen gekannt habe, sei ihm der Sachverhalt hinsichtlich der Aufteilung genau bekannt gewesen, und es könne daher davon ausgegangen werden, daß die Abgabe der Erbschaftssteuererklärungen dem Sachverhalt entsprechend richtig erfolgt sei.

Der Inhalt der Berufung ihres Bruders (A) sei ihr nie bekanntgegeben worden und sie sei im Zusammenhang mit der Abänderung des Bescheides nur dahingehend informiert worden, daß aus der Berufung ihres Bruders neue Tatsachen hervorgekommen seien, welche auf das nunmehr vorgelegte Testament zurückzuführen seien. Es sei jedoch der Behörde bekannt gewesen, daß ein Testament vorhanden sei, weil die Erbserklärung im Sinne des Testamentes abgegeben worden sei und auch der Erstbescheid nicht auf das nachfolgende Erübereinkommen als Grundlage der Berechnung Rücksicht genommen habe, sondern die Aufteilung auf Grund des Testamentes erfolgt sei.

Bei diesen Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin vor allem folgendes zu übersehen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und


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a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Ganz abgesehen davon, daß es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich ist, ob die neuen Umstände im Erstverfahren unverschuldet nicht berücksichtigt wurden oder ob jemanden hieran eine Schuld - z.B. durch die Unterlassung weiterer Ermittlungen - trifft (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/16/0225, ÖStZB 3/1992, S. 54 ff, insbesondere 58, mit weiterem Hinweis, und zwar in dem zitierten Umfang vom Druckfehlerteufel verschont geblieben), zeigt die eingangs erfolgte Darstellung der dem FA bei der Erlassung seiner Bescheide vom vorgelegenen Unterlagen, daß dem FA keineswegs alle wesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin von der Erblasserin zugedachten Vorausvermächtnissen bekannt gewesen waren. Erst das Testament selbst vermittelte dem FA Kenntnis über diese neuen Tatsachen. Im übrigen genügt ein einziger Wiederaufnahmegrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen (siehe z.B. das zitierte Erkenntnis, und zwar auch im nunmehrigen Zusammenhang mit weiterem Hinweis).

Weiters scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, daß eine Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt des FA wirken kann. In diesem - auch hier gültigen - Fall wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Vorlageantrag Entsprechendes vorzubringen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zlen 85/16/0042, 0043, ÖStZB 13/14/1986, S. 224, mit weiterem Hinweis).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch in der oben angeführten Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit der Ermessensübung bei der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

In bezug auf den die Sachentscheidung betreffenden Teil der angefochtenen Berufungsentscheidung wiederholt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im wesentlichen ihre Ausführungen in ihrem Vorlageantrag.

Darauf ist folgendes zu erwidern:

Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, daß der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/16/0141, ÖStZB 23/24/1990, S. 443). Offensichtlich auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin, die im Abgabenverfahren keine Beweisanträge stellte und im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Unterlassung von Beweisaufnahmen auch in bezug auf den Willen der Erblasserin bzw. den von ihr angestrebten Erfolg in keiner Weise behauptet, bedarf es im vorliegenden Fall - anders als z.B. in dem dem zuletzt zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen - bei der Auslegung der letztwilligen Anordnung der Erblasserin (die bei Errichtung dieser Anordnung zweifellos fachmännisch beraten gewesen war) keiner weiteren Quellen, zumal die Erblasserin in ihrer letztwilligen Anordnung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ihren Willen unzweideutig ausgedrückt hatte.

Die Beschwerdeführerin scheint nämlich zu verkennen, daß die Erblasserin im Abs. 2 des Punktes 2. ihres Testamentes ausdrücklich auf die Ausnahmen von den Quoten 65 % zu 35 % mit den Worten "... über welche ich nicht mit den folgenden Bestimmungen gesondert zu Gunsten einzelner Kinder im Sinne eines Vorausvermächtnisses verfüge oder ein anderes Anteilsverhältnis anordne." hingewiesen hatte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle bemerkt, daß hier mangels jeden Zweifels Vorausvermächtnisse und nicht "Hineinvermächtnisse" vorliegen (siehe zu diesen Begriffen z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen 86/16/0021, 0022, ÖStZB 17/1987, S. 449, mit weiterem Hinweis).

Weiters scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, daß im Punkt 2. Abs. 3 des Testamentes der Beitrag der Erben zum Pflichtteil des B ausdrücklich im Verhältnis von 65 % und 35 % festgelegt worden war. Lediglich nach Punkt 12. war für den Rest der privaten Ersparnisse nach Abzug der Begräbnis- und Verlassenschaftsabhandlungskosten sowie des erwähnten Betrages von S 300.000,-- eine Aufteilung ZU GLEICHEN TEILEN vorgesehen worden. Aus dem Satzteil im Punkt 12. des Testamentes "Soweit dieser Restbetrag von ihnen nicht für die Entrichtung eines Pflichtteiles an ... (B) benötigt wird," kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs herausgelesen werden, der erwähnte Restbetrag sei im Verhältnis 65 % zu 35 % aufzuteilen.

An dieser Stelle ist zu dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob in dem - überdies den Berechnungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Betrag von S 37,242.939,30 auch die betrieblichen Wertpapiere und Sparbücher enthalten seien (oder nicht), folgendes zu bemerken:

Dieser Betrag entspricht genau der Summe der in dem erwähnten eidesstättigen Vermögensbekenntnis bei den Aktiven unter 3) bis 7) angeführten Beträgen und hat nichts mit den unter 1) der Aktiven für das Unternehmen der Erblasserin angeführten Wertpapieren, Zahlungsmitteln und laufenden Guthaben zu tun.

Im übrigen scheint die Beschwerdeführerin noch folgendes zu verkennen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von Nachlaßgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlaßvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom mit weiterem Hinweis).

Zutreffend weist die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift u.a. auch darauf hin, daß das Erbteilungsübereinkommen nicht auf Grund der steuerlichen Werte, sondern auf Grund der gemeinen Werte bzw. der besonderen Wünsche der Erben abgeschlossen und auf die Abweichungen zum Testament ausdrücklich hingewiesen worden war.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.