VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0017
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0023
91/16/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , GZ. 300.820/1-I 7/90, betreffend Gerichtsgebühren (Zurückweisung einer Berufung),
Spruch
A.
den Beschluß gefaßt:
Die auf Art. 131a und 132 B-VG gestützten und unter einem erhobenen Maßnahme- und Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B.
zu Recht erkannt:
Die oben angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das in der Sache erflossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0023, verwiesen, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom als unbegründet abgewiesen worden war. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß § 68 WehrG 1978 nur die durch dieses Bundesgesetz UNMITTELBAR veranlaßten Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreie. Dazu gehöre aber nicht die vom Beschwerdeführer gegen den Bund erhobene Klage.
Neben dieser Beschwerde hatte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom auch das administrative Rechtsmittel der Berufung erhoben, welches im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 7 Abs. 7 GEG 1962 mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom zurückgewiesen worden war; unter einem waren mit diesem Bescheid auch die im Berufungsschriftsatz gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und "Ersatz der Kosten" zurückgewiesen worden.
Der vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben und die in der Berufungsschrift gestellten Anträge auf Kostenersatz und -zuspruch sowie auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens aus, die gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom erhobene Berufung des Beschwerdeführers, die auch als Beschwerde und Rekurs bezeichnet worden sei, sei zwar zulässig, weil es sich bei der angefochtenen (Zurückweisungs-)entscheidung um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle (siehe VfSlg. 2590 und 8585), dem Rechtsmittel komme aber keine Berechtigung zu, weil zufolge der Regelung des § 7 Abs. 7 GEG 1962 - die besage, daß ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen sei -, das vorliegende Gerichtsgebührenvorschreibungsverfahren mit dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom sowie den hiezu erflossenen Entscheidungen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes rechtskräftig und endgültig abgeschlossen worden sei; weitere Rechtsmittel seien nicht mehr möglich. Die beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gestellten Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf Ersatz von Kosten seien zu Recht zurückgewiesen worden, weil für das Verwaltungsverfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe nicht gelten, zumal gemäß § 7 Abs. 6 leg. cit. das - keinem Anwaltszwang unterliegende - Berichtigungsverfahren gebührenfrei sei; ebenso sei im administrativen Verfahren nach dem GEG 1962 ein Ersatz von Kosten nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde seien die diesbezüglich beim Bundesminister für Justiz gestellten gleichartigen Anträge ebenfalls zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom , B 844/90, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung der mit Zahlungsauftrag vom 2. Feber 1989 auferlegten Zahlungspflicht in Höhe von 71.883 S verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der Spruch des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides sei in sich widersprüchlich, weil einerseits der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (richtig: des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien) und den Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Ersatz von Kosten nicht Folge gegeben worden sei, aber anderseits die Anträge auf Kostenersatz und -zuspruch sowie auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen worden seien. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin gelegen, daß ihm im gesamten Administrativverfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen.
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 7 Abs. 7 GEG 1962 ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Der im Rechtsmittelwege angerufene Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hatte daher die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Aus demselben Grund mußte die belangte Behörde die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers abweisen. Der Wortlaut des Gesetzes, welcher der Berufungsbehörde die Zurückweisung einer unzulässigen Berufung a limine aufträgt, verbietet es, daß sich diese Behörde mit einem unzulässig eingelegten Rechtsmittel in der Sache befaßt. Die gegen den Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Berufung mußte abgewiesen werden, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, für den § 7 Abs. 7 GEG 1962 nicht gilt (vgl. VfSlg. 2590 und 8585). Insgesamt bestand jedoch für die Behörden keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu den zu treffenden Formalentscheidungen zu hören.
Da der Beschwerdeführer in seiner am im Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien eingelangten Berufungsschrift nicht nur die Richtigkeit des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom bekämpfte, sondern darüber hinaus weiters ausdrücklich beantragt hatte, ihm alle Kosten zu ersetzen und zuzusprechen und die Verfahrenshilfe zu bewilligen, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch über diese Anträge in Form einer Zurückweisung derselben mangels gesetzlicher Grundlage absprach.
Letztlich war die Frage, ob die seinerzeitige Gebührenvorschreibung dem Gesetz entsprach, Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0023. In dem nunmehr anhängigen Verfahren liegt sie außerhalb des Prozeßthemas und war nicht mehr zu erörtern.
Somit wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die auf Art. 131a B-VG gegründete - beim Verfassungsgerichtshof mit Abtretungsantrag am angebrachte - Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gegenstand einer Maßnahmebeschwerde nach dieser Bestimmung nicht sein kann, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (vgl. VwSlg. 9439/A und 9461/A). Da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht zuletzt mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid nachkam, war die auf Art. 132 B-VG gegründete Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen und wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ebenfalls zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.