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VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293

VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
RS 1
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der stRsp des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen (Hinweis E , 3300/78), zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (Hinweis E , 81/17/0126, 0127, 0131).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0113 E RS 6
Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
RS 2
Es besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterläßt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E , 90/04/0358). Auf die Auskunft seines Rechtsfreundes allein darf sich der Beschuldigte jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E , 96/09/0152; hier: insbesondere wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, anläßlich seiner Vorsprachen beim zuständigen Referatsleiter der Behörde erster Instanz konkret anzufragen, ob auch in der von ihm angestrebten Firmenkonstruktion Beschäftigungsbewilligungen erforderlich sein würden).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0311 E RS 2 (hier: ohne den letzten Klammerausdruck; betreffend die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes)
Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §22 Abs1;
RS 3
Werden Rechtsvorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt, so liegen mehrere Übertretungen vor (Hinweis E , 90/19/0282; E , 90/19/0054, 0055, 0083, 0086).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0200 E RS 6
Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §22 Abs1;
RS 4
§ 66 Abs 4 zweiter Satz AVG ist keine "Kann-Bestimmung". Vielmehr ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz zu sehen und beinhaltet nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Berufungsbehörde. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für drei Verwaltungsübertretungen drei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, sofern die Summe der drei Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0383 E RS 2 (Hier: Nur letzter Satz; betreffend zwei Strafen für Übertretungen nach § 118 Abs. 3 AschG 1994 iVm § 7 Abs. 4 BArbSchV 1994)
Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
AVG §37;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
RS 5
Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0160).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0011 E RS 2 (hier nur letzter Satz)
Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
RS 6
Bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebensowenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (Hinweis: E , 93/02/0306).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0228 E RS 3
Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
RS 7
Ist es möglich, dass Arbeitnehmer "des Öfteren" ungesichert arbeiten, ohne dass dies trotz des eingerichteten "Kontrollsystems" überhaupt bemerkt wird, so kann jedenfalls nicht von einem wirksamen Kontrollsystem, das die Einhaltung der (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, ausgegangen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HD in Wien, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gluckgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/S/4/7114/2003/13, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W am auf der Baustelle in W, zwei namentlich genannte Arbeitnehmer auf dem Dachgesimse (Absturzhöhe ca. 24 m, Neigung ca. 2 Grad ) beschäftigt habe, ohne dass diese mit Sicherheitsgeschirr, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung wie Sicherheitsseile, Seilkürzer, Falldämpfer sicher angeseilt gewesen seien.

Er habe zwei Übertretungen gemäß § 118 Abs. 2 (richtig wohl: Abs. 3) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG) iVm § 7 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.050,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, es sei gemäß § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass keine Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat eingelangt sei. Dies lässt der Beschwerdeführer unwidersprochen, bringt aber vor, er habe sich auf Grund der Auskunft seines "ehemaligen Rechtsvertreters", dass die Bestellung "generell auch ohne schriftliche Übersendung an das AI" (= Arbeitsinspektorat) rechtswirksam sei, in einem "jedenfalls entschuldbaren Rechtsirrtum" befunden.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Da keine Bestellungsurkunde beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist, trat eine rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit nicht ein.

Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung, hervorgerufen durch eine dem Wortsinn der zu kennenden Norm entgegenstehende Auskunft eines Rechtsanwaltes, ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u. a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend den Arbeitnehmerschutz laufend vertraut zu machen. Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 ArbIG bedurfte es gar keiner Auskunft des (ehemaligen) Rechtsfreundes. Hätte der Beschwerdeführer aber dennoch über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel gehabt, dann wäre er verpflichtet gewesen, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld - hier: sich mangels rechtswirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten selbst um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kümmern - zu befreien. Auf die Auskunft seines (ehemaligen) Rechtsfreundes allein durfte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht verlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0311).

Der Beschwerdeführer rügt sodann als "unzulässige Doppelbestrafung" und "Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot", die belangte Behörde habe anstatt der von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) nun zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die Behörde erster Instanz hatte den Beschwerdeführer wegen der Außerachtlassung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich zweier beschäftigter Arbeitnehmer für schuldig erkannt, aber nur eine "Gesamtstrafe" verhängt. Die belangte Behörde stellte dies durch Halbierung der "Gesamtgeldstrafe" und Aufteilung in zwei gleich hohe Strafen richtig, ohne dadurch die Höhe der von der Behörde erster Instanz verhängten "Gesamtgeldstrafe" zu überschreiten. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden von der belangten Behörde herabgesetzt (von einer "Gesamtersatzfreiheitsstrafe" von zwei Wochen auf zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils drei Tagen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen dann, wenn Rechtsvorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt werden, auch mehrere Übertretungen vor (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0200).

Es liegt weder eine "Doppelbestrafung" noch ein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für zwei Verwaltungsübertretungen zwei Strafen statt einer "Gesamtstrafe" verhängt, soferne die Summe der beiden Strafen - wie hier - die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0383).

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, auf Grund des von ihm vorgebrachten Kontrollsystems sei ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Verschulden vorzuwerfen, weshalb er "nicht zu bestrafen" gewesen wäre "bzw. hätte auf Grund des Sachverhaltes jedenfalls § 21 VStG zu Anwendung gelangen müssen bzw. hätte die Strafe weit niedriger angesetzt werden müssen."

Das vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollsystem entspricht - wie die belangte Behörde richtig ausführt - de facto jenem, das auch dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/02/0228, zu Grunde lag und vom Verwaltungsgerichtshof als ungeeignet angesehen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im genannten Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus noch - mit der belangten Behörde - darauf hinzuweisen, dass sich dieses Kontrollsystem schon deshalb als ungeeignet darstellt, weil - wie der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge St unwidersprochen ausgeführt hat - dieser Zeuge selbst an der gegenständlichen Baustelle "des Öfteren" nicht angeseilt gewesen sei, jedoch keine firmeninterne Ermahnung erhalten habe, weil er dabei von niemandem wahrgenommen worden sei. Ist es aber möglich, dass Arbeitnehmer "des Öfteren" ungesichert arbeiten, ohne dass dies trotz des eingerichteten "Kontrollsystems" überhaupt bemerkt wird, so kann jedenfalls nicht von einem wirksamen Kontrollsystem, das die Einhaltung der (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, es sei ihm als alleinigem Geschäftsführer eines größeren Unternehmens gar nicht möglich, "jede Eventualität auf jeder Baustelle jeden Tag zu überprüfen", so wird er auf die (von ihm nicht genützte) Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG (iVm § 23 Abs. 1 ArbIG) verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch keinen Grund erkennen, dass die belangte Behörde § 21 VStG hätte anwenden oder eine geringere Strafe verhängen müssen; vielmehr sind die verhängten Strafen sogar als milde zu bezeichnen, weil dem Beschwerdeführer bereits durch das zitierte hg. Erkenntnis vom die Unzulänglichkeit seines Kontrollsystems vor Augen gehalten wurde.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

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Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994 §118 Abs3;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9;
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Arbeiterschutz
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020293.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-62881