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ÖBA 6, Juni 2023, Seite 456

Zu den Mitwirkungspflichten des Kreditnehmers bei der Bonitätsprüfung

https://doi.org/10.47782/oeba202306045601

§§ 1295, 1298 ABGB; § 2, 5, 9, 10 HIKrG.

Bei der Bonitätsprüfung trifft den Kreditgeber eine aktive Ermittlungspflicht, deren Ausmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Der Kreditnehmer hat an der Beschaffung der Beurteilungsgrundlage mitzuwirken. Er muss „korrekte Angaben“ machen, die „so vollständig sein müssen“, dass eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist.

Verschweigt der Kreditnehmer Abgabenschulden iHv € 22.000 und waren diese aus den vom Kreditnehmer vorgelegten Unterlagen und Kontoauszügen nicht erkennbar, kann dem Kreditgeber keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Der Kl kontaktierte im Herbst 2019 die bekl Sparkasse wegen eines Kreditvertrags zur Finanzierung eines geplanten (privaten) Wohnungskaufs. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl, der sein Einkommen (auch) aus Vermietung und Verpachtung bezieht, beim Finanzamt eine Abgabenschuld iHv über € 22.000. Diese Schuld resultierte aus einer Betriebsprüfung, wobei das Finanzamt dem Kl eine bereits geltend gemachte Vorsteuer rückwirkend aberkannte, ihm aber eine Ratenzahlung bewilligte.

[2] Im Rahmen der Boni...

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