VwGH vom 18.11.1991, 91/15/0113
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Mag. M in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 11 - 1137/91, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Erstattung von Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Kreditgebühren von S 97,90 aus Anlaß eines mit einer Bank abgeschlossenen Kreditvertrages zurück. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, daß der Kreditgeber die gegenständliche Gebühr im Sinne des § 3 Abs. 4 GebG mittels Gebührenaufschreibungen angezeigt und entrichtet habe.
In der Berufung gegen diesen Bescheid vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei als Kreditnehmerin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet; die Rückerstattung eines Guthabens könne daher auch an sie erfolgen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung der Berufungsentscheidung führte sie aus, es wäre allein Sache der Bank gewesen, "einen Bescheid gemäß § 201 BAO zu erwirken." Auf Grund eines solchen Bescheides hätte die gemäß § 3 Abs. 4 GebG vorgenommene Selbstberechnung "korrigiert" werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Von der Beschwerdeführerin wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0203). Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß ein solches Guthaben im Ausmaß des von der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung begehrten Betrages von S 97,90 auf einem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nicht bestanden hat. Einem auf § 239 BAO gestützten Rückzahlungsantrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Von Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 239 BAO sind aber die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge zu unterscheiden. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0102). Zu einem Erstattungsantrag dieser Art ist aber - insbesondere auch dann, wenn das Gesetz wie etwa im § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 6 GebG die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung mehreren Personen zur ungeteilten Hand auferlegt - nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 2990/F, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0102). Die in Rede stehenden Rechtsgebühren, deren Erstattung die Beschwerdeführerin mit einem Teilbetrag von S 97,90 anstrebt, wurden aber vom Vertragspartner der Beschwerdeführerin entsprechend der ihm erteilten Bewilligung nach § 3 Abs. 4 GebG entrichtet. Die Beschwerdeführerin, die von der Abgabenbehörde unbestrittenermaßen nicht zur Entrichtung der Gebührenschuld herangezogen worden war, war somit zur Stellung eines Erstattungsantrages nicht berechtigt, sodaß die Abgabenbehörde erster Instanz den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Meinung der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte nach § 201 BAO einen Gebührenbescheid erlassen müssen, ist entgegenzuhalten, daß diese Gesetzesstelle nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung zulassen. Die gegenständliche Kreditvertragsgebühr ist aber, wie ausgeführt, nach § 3 Abs. 4 GebG mit Bescheid festzusetzen, sodaß die Erlassung eines Bescheides nach § 201 BAO insbesondere der Beschwerdeführerin gegenüber nicht in Betracht gekommen ist. Überdies erlischt die Abgabenschuld durch Entrichtung durch einen der Gesamtschuldner - im Beschwerdefall durch die Bank - wodurch das Gesamtschuldverhältnis sein Ende findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 45/67). Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. Verfassungsgerichtshof vom , Slg. Nr. 9973; hg. Erkenntnis vom , Zl. 1532/78).
Soweit die Beschwerdeführerin Feststellungen über die Höhe der Kreditvertragsgebühr begehrt, übersieht sie, daß im angefochtenen Bescheid nicht über die Höhe der Hundertsatzgebühr abgesprochen, sondern vielmehr die Zurückweisung ihres Antrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz bestätigt worden ist.
Für den Bescheid der belangten Behörde sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vorschriften des Kreditwesengesetzes (insbesondere die §§ 21 und 33 KWG) in keiner Weise präjudiziell gewesen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auch eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht festgestellt werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGG).