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VwGH vom 14.04.1994, 91/15/0076

VwGH vom 14.04.1994, 91/15/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11 - 145/91, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am beim österreichischen Patentamt eingelangten Markenanmeldung beantragte der Beschwerdeführer als gewillkürter Vertreter die internationale Registrierung einer bestimmten, bereits am zur Eintragung in das österreichische Markenregister angemeldeten Marke. Am leitete das österreichische Patentamt ein bei ihm am eingelangtes Ersuchen der Weltorganisation für geistiges Eigentum um Stellungnahme zum Antrag vom an den Beschwerdeführer weiter. Mit Eingabe vom legte der Beschwerdeführer dem österreichischen Patentamt eine Stellungnahme, bestehend aus einem Äußerungsschriftsatz und einem Zeitungsausschnitt, vor.

Strittig ist, ob eine Gebühr für die Eingabe vom 23. Juli zu entrichten ist, weil es unzulässig sei, für eine an die Weltorganisation für geistiges Eigentum gerichtete Stellungnahme, die weder einen Antrag auf Registrierung noch auf Erneuerung einer internationalen Marke enthalte, eine Gebühr nach § 14 TP 5 Abs 1 und TP 6 Abs 1 sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG zu erheben (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob für das Entstehen der Gebührenschuld ein hoheitliches Tätigwerden des österreichischen Patentamtes als Behörde im Sinn einer Weiterreichung der Stellungnahme ausreichend sei, weil diese Behörde nach dem Madrider Markenabkommen immer wieder in das Verfahren eingebunden werde (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ähnlich jenem, der im hg Erkenntnis vom , 90/15/0086, entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß auch Beilagen der Gebühr unterliegen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe dem österreichischen Patentamt im Zug einer Markenanmeldung nachgereicht werden. Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus, das Vorbringen in der (Privatinteressen voraussetzenden) Eingabe zu stützen oder zu ergänzen. Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.

Die in dem erwähnten hg Erkenntnis dargestellten Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz verwiesen wird, abzugehen. Wenn auch die Eingabe vom an die Weltorganisation für geistiges Eigentum gerichtet war, so ist gemäß den Bestimmungen des Madrider Markenabkommen die Behörde des Ursprungslandes in das Verfahren einzubinden und nicht nur, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Registrierung oder auf die Erneuerung der internationalen Marke beschränkt. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist ein hoheitliches Tätigwerden ausreichend, das im vorliegenden Fall in der Weiterleitung der Stellungnahme des Beschwerdeführers durch das österreichische Patentamt als Behörde an die Weltorganisation für geistiges Eigentum bestanden hat.

Die Gebührenerhöhung wird für sich nicht bekämpft. Ihre Rechtswidrigkeit wird lediglich aus der behaupteten rechtswidrigen Gebührenfestsetzung abgeleitet. Diese Rechtswidrigkeit liegt jedoch nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl Nr 104/1991.