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VwGH 25.10.1995, 94/15/0199

VwGH 25.10.1995, 94/15/0199

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Kein RS.

(Verweis gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , 94/13/0154).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. F in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 38-4/93, betreffend Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Durchführung des Jahresausgleiches für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0154, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150199.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-62596