VwGH vom 15.12.1994, 94/15/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom , 6/4 - 4120/94-5 und 6/4 - 4121/94-05, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1992 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist als Kommanditistin an einer KG beteiligt, deren Einkünfte gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Auf Grund der Ergebnisse einer finanzstrafrechtlichen Prüfung wurden für die Streitjahre - teilweise im wiederaufgenommenen Verfahren - Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der KG einheitlich festgestellt, wovon ein Teil auf die Beschwerdeführerin entfiel. Die Feststellungsbescheide sind nicht in Rechtskraft erwachsen.
Vor dem Landesgericht K ist gegen die Gesellschafter der KG ein Finanzstrafverfahren anhängig, in dem zu entscheiden sein wird, ob und in welcher Höhe Abgabenverkürzungen bewirkt worden seien.
Strittig ist, ob wegen bereits vorliegender Anhaltspunkte im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, wonach sich die auf Grund der finanzstrafrechtlichen Prüfung erlassenen Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide als unzutreffend erweisen könnten, die Einkommensteuerbescheide mit der Begründung angefochten werden könnten, die Tatsachenfeststellungen des Prüfers seien unrichtig.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO die Ansicht, die in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Feststellungen seien - ungeachtet, ob die Feststellungsbescheide in Rechtskraft erwachsen seien - den Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen, weswegen die Einkommensteuerbescheide nicht mit der Begründung angefochten werden könnten, die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend.
Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, die bisherigen Verfahrensergebnisse im gerichtlichen Finanzstrafverfahren seien ungeachtet einer Bindungswirkung der Feststellungsbescheide bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für .... Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Nach § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 91/14/0138, mwA).
Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO gegenüber der KG erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide. Ungeachtet der Frage, ob sich die auf Grund der Ergebnisse der finanzstrafrechtlichen Prüfung erlassenen Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide als unzutreffend erweisen könnten, konnte daher die Höhe der anteiligen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus dem Gewerbebetrieb der KG nicht mit Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide bekämpft werden.
Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten, wobei sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr bemessen.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, daß die belangte Behörde der eben zitierten Bestimmung nicht Rechnung getragen hätte. Sie wurde daher schon nach dem Inhalt ihrer Beschwerde durch den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid in keinem Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.