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VwGH vom 01.09.1999, 99/16/0051

VwGH vom 01.09.1999, 99/16/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HH in W, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwalt in Wien XIII, Neue-Welt-Gasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV-0252-09/02/97, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am schlossen der Beschwerdeführer und Ingrid St eine als "Ehepakt" bezeichnete Vereinbarung in Gestalt eines Notariatsaktes mit folgendem Inhalt ab:

"Erstens:

Herr Ing. Herbert H und Frau Ingrid St beabsichtigen die Ehe zu schließen. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist daher abhängig vom gültigen Zustandekommen einer Ehe zwischen den Vertragsparteien.

Zweitens:

Für den Fall, dass die Ehe der Vertragsparteien geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, vereinbaren Herr Ing. Herbert H und Frau Ingrid St im Sinne des § 81 ff des Ehegesetzes in der derzeit geltenden Fassung Folgendes:

Alles, was während der Ehe gemeinsam erworben wird, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. In diesem Fall verbleibt der bestehende gesetzliche Güterstand im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bestehen. Es soll daher alles, was die Vertragsparteien gemeinsam erwerben, zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Was die Vertragsparteien erben oder sonst auf eine gesetzliche Art an sich bringen, ist jedoch als Eigentum des jeweiligen Erwerbers anzusehen und auch als solches zu behandeln, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen im Hinblick auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ausdrücklich etwas anderes anordnen.

Drittens:

Für den Fall von Veränderungen im derzeitigen Güterstand soll daher alles, was die Vertragsparteien noch gemeinsam erwerben, geteilt werden. Alles, was die Vertragsparteien schon besitzen, erben oder sonst auf eine gesetzliche Art an sich bringen, ist als Eigentum des jeweiligen Erwerbers anzusehen und muss als solches behandelt werden.

Viertens:

Einvernehmlich wird zwischen den Vertragsparteien erklärt, dass nachstehende Vermögenswerte von Herrn Ing. Herbert H in die Ehe eingebracht werden, in seinem Alleineigentum stehen und im Sinne des bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung auch weiterhin in seinem Alleineigentum stehen sollen:

1.) Liegenschaft EZ 874 Grundbuch 01201 Auhof, Bezirksgericht Hietzing, mit dem Grundstück Nr. 2680 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt) Keplingerg. 9 Wittgensteinstr. 10

2.) Liegenschaft EZ 1740 Grundbuch 01806 Mauer, Bezirksgericht Liesing, mit den Grundstücken Nr. 1134/67 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt) und Nr. 1134/147 Baufläche (Gebäude) Friedensstr. 107

Einvernehmlich wird weiters zwischen den Vertragsparteien erklärt, dass nachstehende Vermögenswerte von Frau Ingrid St in die Ehe eingebracht werden, in ihrem Alleineigentum stehen und im Sinne des bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung auch weiterhin in ihrem Alleineigentum stehen sollen.

1.) Beteiligung mit DM 20.000,-- bei der OTA Grundstücks- und Verwaltungsges.m.b.H. & Co Beteiligungs KG der OTA Stiftung lautend auf Ingrid St

2.) 2 Sparverträge (Nr. 100 323 602 332 und Nr. 100 323 602 333) bei der Commerzbank Berlin lautend auf Ingrid St

3.) Wertpapiere auf Dep.Kto. 636 257 068 700 bei der Commerzbank Bochum lautend auf Ingrid St Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass - wie bereits oben angeführt - im Falle einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die beiden Liegenschaften im Alleineigentum von Herrn Ing. Herbert H verbleiben, jedoch erhält Frau Ingrid St eine Summe von S 2,500.000,-- (i.W. Schilling zwei Millionen fünfhunderttausend).

Fünftens:

Die Vertragsparteien vereinbaren in Zukunft anlässlich der Anschaffung der Vermögenswerte, die nicht dem gemeinsamen Eigentum unterliegen sollen, dies jeweils in geeigneter Form festzuhalten, d. h. die betreffend quittierte Rechnung auf den Eheteil ausstellen zu lassen, der diesen Vermögenswert aus eigenen Mitteln tatsächlich erwirbt. Aus diesem Grund sollen derzeitigen Quittungen erhöhte Beweiskraft zukommen.

Sechstens:

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern, und Gebühren trägt Herr Ing. Herbert H alleine."

Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom wurde bekannt gegeben, dass die Vertragsteile am die Ehe geschlossen hatten.

Mit Bescheid vom wurde für das Rechtsgeschäft vom von einer Bemessungsgrundlage von S 2,500.000,-- Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit b GebG 1957 vorgeschrieben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, es werde erst im Zeitpunkt einer allfälligen Scheidung eine Zahlung fließen, die dann sowieso von der Vergleichsgebühr umfasst werde. Eine Vorwegnahme dieser Vergleichsgebühr sei nicht zulässig, da die Vergleichsgebühr gar nicht eintreten müsse.

Auf einen entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde wurde mit einer Eingabe vom mitgeteilt, das Vermögen der Ingrid St habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ca. DM 50.000,-- betragen. Ingrid St, verehelichte H, habe ihre gesamte Existenz in Deutschland aufgegeben, und zwar eine ungekündigte Stellung bei einer Bank und ihre Wohnung sowie ihre Pensionsberechtigung. Für den Fall einer Scheidung sollte Ingrid H die Möglichkeit haben, sich wieder eine Existenz aufzubauen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, der Betrag von S 2,500.000,-- sei eine Abgeltung für die dem Beschwerdeführer verbleibende Ehewohnung und für Unterhaltsleistungen für die Zeit, bis Ingrid H wieder einen Beruf gefunden habe. Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen stelle einen bedingten Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG 1957 dar.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm eine Gebühr bzw nicht die (niedrigere) Gebühr nach § 33 TP 11 GGG (richtig: GebG) vorgeschrieben wurde.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs 1 Z 1 lit b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Ehepakte, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, hingegen unterliegen der Bestimmung des § 33 TP 11 leg cit. Nach Abs 2 dieser Tarifstelle ist als Wert des Ehepaktes das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten unterzogene Vermögen anzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, auf die in Rede stehende Vereinbarung sei "höchstens" § 33 TP 11 GebG anzuwenden, so übersieht er, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Abs 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen (vgl dazu zB Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 11 GebG, 1). Die vom Beschwerdeführer mit Ingrid St geschlossene Vereinbarung hat demgegenüber ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht kommt.

Gegen die Vorschreibung der Rechtsgebühr im Sinne des § 33 TP 20 GebG wird vom Beschwerdeführer eingewendet, die Vereinbarung stelle keinen Vergleich dar, weil damit weder streitige noch zweifelhafte Rechte bestimmt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Vereinbarung deswegen, weil der Beschwerdeführer und seine Vertragspartnerin dies angesichts der damals erst bevorstehenden Eheschließung (zur vermögensmäßigen Absicherung der künftigen Ehegattin) für erforderlich hielten (weil ansonsten der Notariatsakt nicht errichtet worden wäre), jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen ist, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff EheG bereinigt wurde. Die vorliegenden Vereinbarung ist daher als Vergleich zu qualifizieren (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom , Zl 98/16/0129, mwH), der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am