VwGH vom 25.11.1999, 99/16/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch (seinen Sachwalter) Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien I, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 0447-09/07/98, betreffend Rückzahlung von Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der folgende unstrittige Sachverhalt:
Mit zwei Notariatsakten vom (finanzbehördlich erfasst unter den Nr. 440486 und 440487) veräußerte der Beschwerdeführer an Roman Korzonek zwei Liegenschaften, wofür der Erwerber entsprechend den Abgabenerklärungen vom Grunderwerbsteuer vorgeschrieben erhielt und in der Folge entrichtete.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für ZRS Wien vom , GZ 10 Cg 105/94y-30 wurde über Klage des Beschwerdeführers festgestellt, dass die beiden Kaufverträge vom wegen Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit des Vertragsabschlusses unwirksam waren. Der beklagte Roman Korzonek wurde schuldig erkannt, in die grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften einzuwilligen und zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer (im Ausmaß von S 120.768,--) verpflichtet.
Auf Grund dieses Urteiles wurde für den Beschwerdeführer als betreibende Partei mit Beschluss des BG Floridsdorf vom , GZ 21 E 5649/96k-2, zur Hereinbringung eines Betrages von 80.768,60 gegen den verpflichteten Roman Korzonek die Exekution auf "rückzuzahlende GrEst aus Notariatsakten BRP 440486, 440487/93 vom angeblich zustehende Forderung im Betrag von jedenfalls S 30.000,--" bewilligt.
Eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) am zugestellt. Dabei wurde dem Finanzamt ausdrücklich Folgendes aufgetragen:
"Mit Zustellung dieses Beschlusses an Sie hat die betreibende Partei an der gepfändeten Forderung ein Pfandrecht erworben. Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung, untersagt. Ihnen wird verboten, die gepfändete Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen. Sie haben die von Ihnen einbehaltenen Beträge erst nach vier Wochen ab Zustellung dieser Exekutionsbewilligung an die betreibende Partei zu zahlen. Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt.
Die gepfändete und überwiesene Forderung ist unbeschränkt pfändbar."
Am (eingelangt am ) richtete der Sachwalter des Beschwerdeführers an das Finanzamt folgendes Schreiben:
"Ich beziehe mich auf die auch Ihnen zugegangene Forderungsexekution, von der ich zu Ihrer rascheren Orientierung eine Kopie beilege. Damit wurde ich ermächtigt, die Rückzahlung der seinerzeit angefallenen Grunderwerbssteuer zu meinen Handen zu bewirken.
Mit dem ebenfalls in Kopie beiliegenden rechtskräftigen Urteil des LG für ZRS Wien wurde der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, sodass ein Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer (§ 17 GrESt) besteht, den ich hiermit auf Grund der erwähnten Forderungsexekution geltend mache. Ich ersuche Sie, die infolge der Nichtfestsetzung zurückzuzahlende Steuer an mich zu überweisen."
Am erstattete das Finanzamt eine Drittschuldnererklärung, worin die gepfändete Forderung nicht anerkannt wurde.
Mit Eingabe vom legte der Sachwalter des Beschwerdeführers dem Finanzamt eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , 21 E 186/97d, vor, womit die exekutive Rückübertragung des Eigentumsrechtes auf den Beschwerdeführer bewilligt wurde und schloss auch einen entsprechenden Grundbuchsauszug über die Durchführung dieser Rückübertragung bei. Wörtlich führte der Sachwalter dabei u.a. Folgendes aus:
"Infolge Aufhebung und Rückabwicklung besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der seinerzeit entrichteten Verkehrssteuern. Diesen Anspruch habe ich, soweit er Herrn Korzonek zusteht, gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten.
Ich ersuche sie, die entsprechenden Beträge auf mein Kanzleikonto zu überweisen."
Mit Eingaben vom ersuchte Roman Korzonek das Finanzamt hinsichtlich der ihm zuvor mitgeteilten bestehenden Guthaben in Höhe von S 5.382,-- und S 37.808,-- aus den beiden Kaufverträgen mit dem Beschwerdeführer um eine Überrechnung an das Finanzamt für Körperschaften (betreffend S 37.808,-- und S 3.027,--) sowie um Überweisung des Restbetrages von 2.355,-- an seine Adresse, welchem Ersuchen das Finanzamt mit Überrechnung bzw. Zahlungsanweisung vom entsprach.
Der Antrag des Sachwalters des Beschwerdeführers vom wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom zurückgewiesen.
Dagegen berief der Sachwalter unter Hinweis auf die stattgefundene exekutive Überweisung. Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Sachwalter fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid vom , Zl. RV 0208/09/02/98, hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom auf, weil dieser nicht an den Beschwerdeführer selbst, sondern an den Sachwalter gerichtet worden war. Dem Finanzamt wurde dabei aufgetragen, den Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen, wobei die Rechtsansicht vertreten wurde, diese Erledigung könne für den Beschwerdeführer keine positive sein. Die belangte Behörde vertrat schon damals die Auffassung, es hätte zur Zeit der Zustellung des Beschlusses des BG Floridsdorf auf den in Frage kommenden Steuerkonten des Roman Korzonek kein Guthaben bestanden. Die Exekution sei daher ins Leere gegangen. Dabei führte die belangte Behörde u.a. wörtlich Folgendes aus:
"... (Anders wäre die Rechtslage gewesen, hätte Franz Schadauer auf Grund des Urteils vom gem. § 331 EO den Anspruch auf Rückzahlung pfänden lassen, da es sich hiebei, solange noch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, zwar nicht um eine Forderung, wohl aber um einen Vermögenswert des Abgabepflichtigen Roman Korzonek gehandelt hätte.)
2) Der Exekutionstitel einer Forderungsexekution gem. § 294 EO (wie auch ein Exekutionstitel nach § 331 EO) gibt Franz Schadauer keine Rechtsstellung im Abgabenverfahren. Ein Exekutionstitel auf Grund eines zivilgerechtlichen Urteils hat allein nach den Grundsätzen des Zivilrechts Rechtswirkungen.
3) Gemäß § 17 GrEStG ist zwar sowohl Käufer wie Verkäufer antragsberechtigt. Der entsprechende Bescheid über die Nichtfestsetzung der Steuer hat aber immer an die Person zu ergehen, an die der ursprüngliche Grunderwerbsteuerbescheid gerichtet war und die demnach auch die Steuer entrichtet hat.
Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Das Finanzamt hat die Eingabe vom 6. November überreicht durch Dr. Burghardt als Antrag gem. § 17 GrEStG behandelt und am mit Bescheid sowohl zu St.Nr. 216/8762 als auch zu St.Nr. 225/9314 gerichtet an Roman Korzonek die Grunderwerbsteuerbescheide aufgehoben.
Erst durch Verbuchung dieser Bescheide vom entstand auf den beiden Steuerkonten des Roman Korzonek jeweils ein Guthaben, das von Amts wegen an diesen zu Recht rückgezahlt wurde, da die vorausgegangene Forderungsexekution für eine erst später entstehende Forderung keine Wirkung hat."
Daraufhin wies das Finanzamt mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom den Antrag vom zurück.
Dagegen berief der Beschwerdeführer unter anderem mit folgenden Vorbringen:
"Die seinerzeitige Forderungsexekution betraf nicht die Pfändung eines Guthabens, sondern den (erst geltend zu machenden) Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer; dies ergibt sich schon aus dem Passus "rückzuzahlende GrEst", was ja schon dem Wortlaut nach ausschließt, dass ein Guthaben bereits vorhanden war. Dass der Anspruch auf Rückzahlung gepfändet werden könne, hat jedoch auch die Berufungsentscheidung anerkannt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab, worauf der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, vertrat dazu die Auffassung, den Rückzahlungsanspruch habe derjenige Abgabenschuldner, der die Abgabe entrichtet habe. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf ihren - oben schon auszugsweise wiedergegebenen - Bescheid vom .
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, worin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 GrEStG 1987 lautet auszugsweise:
"(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... | |||||||||
2. | ... | |||||||||
3. | wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird. |
(2) ...
(3) ...
(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder einen Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung."
§ 215 Abs. 4 BAO bestimmt:
"(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."
Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Nach der hg. Judikatur sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG) zu unterscheiden (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0102). Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu entscheiden.
Gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG bedarf es zur Geltendmachung des zB aus der Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes (dass den Übereignungsanspruch begründen sollte) resultierenden Anspruchs auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer eines Antrags. Diesen Rückzahlungsantrag konnte - wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom ausdrücklich eingeräumt hat - auch der Beschwerdeführer stellen.
Die Frage, die in diesem Zusammenhang zu entscheiden ist, ist die, wem der aus der Antragstellung folgende Rückzahlungsanspruch zustand: dem Beschwerdeführer (auf Grund der von ihm erwirkten Exekution) oder Roman Korzonek.
Zur Beantwortung dieser Frage ist es erforderlich, die Wirkung der mit Beschluss des BG Floridsdorf vom bewilligten Exekution zu klären:
Wie schon die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom richtig erkannte, ist nach dem System der EO betreffend die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung (Zweiter Abschnitt des Ersten Teils der EO "Exekution wegen Geldforderungen") u.a. die Exekution auf Geldforderungen (Zweiter Titel, Zweite Abteilung, §§ 290 ff) von der Exekution auf andere Vermögensrechte (Zweiter Titel, Vierte Abteilung, §§ 331 ff) zu unterscheiden.
Eine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf andere Vermögensrechte wird dadurch nicht gehindert, dass das zu pfändende Recht bedingt oder betagt ist (vgl. dazu Heller/Berger/Stix, KommzEO III 2329); das Recht muss lediglich in Ansehung seiner Ausübung verwertbar sein (Heller/Berger/Stix aaO III 2328, 2334); insbesondere sind auch verwertbare Anwartschaftsrechte einem exekutiven Zugriff gemäß §§ 331 ff EO zugänglich (Heller/Berger/Stix aaO III 2339 mwN in FN 30).
Wie die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid vom selbst zutreffend eingeräumt hat, stellt ein sich aus § 17 GrEStG ergebender Rückzahlungsanspruch solange noch kein Guthaben iS des § 215 Abs. 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden ist) einen Vermögenswert dar, der einem exekutiven Zugriff gemäß §§ 331 EO zugänglich ist. Solcherart verfügte Roman Korzonek nach dem Ergehen des Urteils des LG für ZRS Wien in Gestalt des aus § 17 GrEStG sich ergebenden Anspruchs über ein "anderes Vermögensrecht", das einer Pfändung durch den Beschwerdeführer gemäß §§ 331 ff EO zugänglich war.
Eine solche Pfändung ist im vorliegenden Fall mit Beschluss des BG Floridsdorf vom auch erfolgt, weil - entsprechend dem in der exekutionsrechtlichen Judikatur entwickelten Grundsatz, dass auf die Bezeichnung von Forderungen als Exekutionsobjekt kein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu insbesondere die unter E 60 zu § 54 EO in Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 referierte Rechtsprechung) mit Rücksicht auf den Wortlaut der Beschreibung des Exekutionsobjektes ("rückzuzahlende Grunderwerbssteuer ...") auch aus der Sicht des Finanzamtes als Drittschuldner jedenfalls zu erkennen war, dass die bewilligte Exekution nicht ein auf dem Abgabenkonto des Roman Korzonek bereits bestehendes Guthaben gemäß § 215 Abs. 4 BAO also nicht eine Geldforderung betreffen konnte, sondern eben den durch die Antragstellung gemäß § 17 GrEStG begründeten Anspruch, der als verwertbares Recht und damit als "anderes Vermögensrecht" iS der §§ 331 ff EO anzusehen ist.
§ 331 Abs. 1 EO lautet:
"Zum Zwecke der Exekution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Exekution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Exekution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§ 240 ff, 248) auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes (253) vorgenommen werden."
Demzufolge wurde (abgesehen von dem gegenüber dem Verpflichteten Roman Korzonek erlassenen Gebot, sich einer Verfügung über den Anspruch zu enthalten) mit der am erfolgten Zustellung des Beschlusses des BG Floridsdorf vom an das Finanzamt der dem Roman Korzonek aus § 17 GrEStG zustehende Anspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers als betreibender Partei gepfändet und dem Finanzamt als Drittschuldner verboten, aus dem Titel des § 17 GrEStG betreffend die Rechtsgeschäfte vom an Roman Korzonek Leistungen zu erbringen (sog. zweiaktiger Vollzug der Pfändung; vgl. Heller/Berger/Stix aaO III 2345, 2348).
Auf die Zustellung des Leistungsverbotes an den Drittschuldner (hier das Finanzamt) sind die Vorschriften des § 294 EO sinngemäß anzuwenden (Heller/Berger/Stix aaO III 2348). Das an den Drittschuldner erlassene Leistungsverbot lässt die selben Wirkungen eintreten, wie sie § 294 EO bei einer Exekution auf Geldforderungen vorsieht (Heller/Berger/Stix aaO III 2349). Der Drittschuldner darf nach Zustellung des Verbotes weder an den Verpflichteten zahlen noch dessen, in die Rechte des betreibenden Gläubigers eingreifende Verfügungen bezüglich des gepfändeten Anspruches befolgen. Zahlt der Drittschuldner trotzdem, so ist die Zahlung dem betreibenden Gläubiger gegenüber ohne rechtliche Wirksamkeit. Der Drittschuldner muss dann, wenn der betreibende Gläubiger nach Überweisung die Forderung bei ihm einzieht, neuerlich Zahlung leisten (Heller/Berger/Stix aaO III 2133).
Hinsichltich der Verwertung eines gemäß § 331 Abs. 1 EO gepfändeten Anspruches bestimmt Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle, dass die Art der Verwertung das Exekutionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen ist. Dazu ergibt sich aus den Materialien, dass sich die Verwertung dem Wesen der einzelnen Rechte "thunlichst anzuschmiegen" hat (siehe dazu Heller/Berger/Stix aaO III 2332), womit sich für die Praxis ein weiter Spielraum ergibt (Heller/Berger/Stix aaO III 2332).
Dementsprechend ist dem Charakter der Ansprüche aus § 17 GrEStG Rechnung tragend mit dem Beschluss des BG Floridsdorf in sinngemäßer Anwendung des § 303 EO zweckmäßigerweise eine Überweisung des sich aus § 17 GrEStG nach Antragstellung ergebenden Rechtes zur Einziehung an den Beschwerdeführer als betreibende Partei erfolgt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Beschluss des BG Floridsdorf vom hinsichtlich der Drittschuldneräußerung § 301 EO zitiert ist, weil die an das Wesen eines Anspruches, der aus § 17 GrEStG resultiert, anknüpfende Verwertungsart der Überweisung auch die sinngemäße Anwendung der Aufforderung an den Drittschuldner zur Äußerung gemäß § 301 EO verlangt. Dies vermag sohin am Charakter der vorgenommenen Exekution als einer auf andere Vermögensrechte iS der §§ 331 ff EO nichts zu ändern.
Mit den durch seinen Sachwalter gestellten Anträgen vom und machte daher der Beschwerdeführer diesen Anspruch gegenüber dem Finanzamt zu Recht geltend. Daraus folgt aber, dass die Zurückweisung des Antrags vom rechtswidrig war und der angefochtene Bescheid deshalb an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet.
Dieser Entscheidung steht auch das von der belangten Behörde im Bescheid vom zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl.86/16/0102 (und die dort angeführte Vorjudikatur, insbesondere das hg. Erkenntnis vom , 527/68, Slg. Nr. 3826/F) nicht entgegen: Diese - noch zu § 20 GrEStG 1955 ergangene - Rechtsprechung stützte sich einerseits ausdrücklich auf die durch die EO-Novelle 1991 beseitigte Bestimmung des Art. IX EGEO (eine vergleichbare Exekutionsbeschränkung ist jetzt in den §§ 290 ff EO nicht mehr enthalten) und hatte andererseits im Ergebnis nur das rückzahlbare Guthaben gemäß § 215 Abs. 4 BAO im Auge, welches als Geldforderung in der Tat erst nach der entsprechenden Buchung Gegenstand einer Exekution gemäß §§ 290 ff EO sein kann, nicht jedoch die Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß §§ 331 ff EO.
Der angefochtene Bescheid war daher aus den vorstehenden Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am