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VwGH vom 19.06.2002, 99/15/0264

VwGH vom 19.06.2002, 99/15/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des AP und der BP, beide in F, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch, Dr. Wolfgang Nopp und Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. RV 218/1-8/99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Ehegatten führten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Gesamteinheitswert von S 62.000,--. Zur Ermittlung ihrer einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte legten sie dem Finanzamt jeweils eine Erklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte vor, mit der sie ihre Einkünfte unter Zugrundelegung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Durchschnittssätzen ermittelten. Im Jahre 1994 veräußerten sie den Betrieb an unmittelbar angrenzende Nachbarn und erzielten dadurch einen Erlös von S 3,5 Mio. Laut Sachverständigengutachten betrug der Bestandeswert der Waldflächen S 897.198,--. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes von diesem Bestandeswert Anschaffungskosten von S 44.860,-- sowie Herstellungskosten für die Bestände im Alter von durchschnittlich 30 Jahren (S 63.000,--), für die Bestände von durchschnittlich 50 Jahren (S 56.400,--) und für die Bestände von durchschnittlich 70 Jahren (S 21.300,--) in Abzug zu bringen sind. Strittig ist, ob auch die Herstellungskosten der Bestände zwischen 0 und 20 Jahren im - unstrittigen - Ausmaß von S 68.441,-- in Abzug zu bringen sind.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde ebenso wie das Finanzamt die - der Höhe nach unstrittigen - Herstellungskosten der Jungholzbestände nicht als Abzugsposten. Seit Inkrafttreten des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1987 ab der Veranlagung 1980 gelte für Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten ein Abzugsgebot als Betriebsausgaben. Bei diesen Ausgaben handle es sich zweifellos als im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsablaufes liegende Vorgänge, die in den pauschalierten Gewinnermittlungen enthalten seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer halten ihre im Verwaltungsverfahren ausführlich dargelegte Auffassung aufrecht, das ab 1980 normierte Abzugsgebot gemäß § 6 Z. 2 EStG 1972 bzw. § 4 Abs. 8 EStG 1988 betreffend die Pflege- und Wiederaufforstungskosten sei ausschließlich für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG, nicht jedoch für die Gewinnermittlung nach den Pauschalierungsverordnungen von Bedeutung.

Gemäß § 17 EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Für das vorliegende Streitjahr ist die Verordnung BGBl. Nr. 100/1990 anwendbar (BGBl. Nr. 139/1995). § 3 Abs. 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

"Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von S 100.000,--, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 v.H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus."

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen im Beschwerdefall vor und die Beschwerdeführer nahmen die Gewinnermittlung gemäß der anzuwendenden Verordnung vor. Sofern ein Steuerpflichtiger eine Durchschnittssatzgewinnermittlung im Sinne von § 17 EStG 1988 in Anspruch nimmt, begibt er sich damit auch des Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Er kann also nicht den pauschal ermittelten Gewinn um gesondert geltend gemachte Betriebsausgaben welcher Art immer kürzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen lediglich dann, wenn entweder die betreffende Durchschnittssatzverordnung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben gesondert zum Abzug zulässt oder wenn nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. nur bestimmte andere Betriebsausgaben pauschaliert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0011).

Die Beschwerdeführer nahmen zur Einkünfteermittlung aus ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb die Gewinnpauschalierung nach den zu § 17 EStG 1972 bzw. 1988 ergangenen Pauschalierungsverordnungen in Anspruch. Mit dieser Pauschalierung sind alle laufenden Betriebsausgaben abgegolten, sodass mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung davon auszugehen ist, dass entsprechend der Bestimmungen des § 6 Z. 2 letzter Satz EStG 1972 i.d.F.

2. AbgÄG 1987 bzw. § 4 Abs. 8 EStG 1988 auch sämtliche Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten von dieser Pauschalierung erfasst sind. Vom Wahlrecht der Aktivierung (Ansatz des höheren Teilwertes) wurde durch die Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht Gebrauch gemacht. Es ist in diesem Zusammenhang auch kein relevanter Unterschied zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gegeben, zumal auch hier bei nicht erfolgter Aktivierung die in Rede stehenden Kosten sofort als Betriebsausgaben (wenn auch im Unterschied zur Pauschalierung in ihrer tatsächlichen Höhe) in die Gewinnermittlung eingehen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am