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VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0249

VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/006 - 07/02/97, betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A GmbH gemäß §§ 9, 80 BAO für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die entsprechenden Beträge zu entrichten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der am erfolgten Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens und der am erfolgten Eröffnung eines Anschlusskonkurses, aber auch auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in einer Vorhaltsbeantwortung unstrittig feststehe, dass die vorhandenen Mittel zur gänzlichen Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichten. Laut Schreiben des Masseverwalters vom sei praktisch kein Massevermögen vorhanden, wohl aber Masseforderungen in beträchtlicher Höhe.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Einnahmen anteilig auf die Gläubiger verteilt worden seien. Auf die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge seien hingegen keinerlei Teilzahlungen geleistet worden. Auch seien laut Feststellungen der Lohnsteuerprüfung die Arbeitslöhne ausbezahlt worden. Die Abfuhr von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen an das Finanzamt sei jedoch nur teilweise bzw. gar nicht vorgenommen worden. Damit könne von einer Gleichbehandlung der Gläubiger keine Rede sein. Da der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, die bewiesen hätten, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben bzw. für eine anteilsmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen, sei er für die aushaftenden vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten im Ausmaße von S 888.237,-- als Haftungsschuldiger in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, dass ihm - wie bereits im gerichtlichen Kridaverfahren festgestellt worden sei - kein Verschulden angelastet werden könne. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Bankakkreditives Geschäfte in Russland durchgeführt; auf Grund schuldhafter Vorgänge der einreichenden Bank sei dieses Akkreditiv aber nicht honoriert worden. Die diesbezüglichen Schadenersatzansprüche würden derzeit geklärt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Gläubiger begünstigt und daher auch die Abgabenbehörde nicht schlechter gestellt.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert, die in der Berufung bezüglich des Kridaverfahrens gemachten Ausführungen zu belegen und eine Aufstellung der von ihm ab bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der A GmbH beglichenen Rechnungen vorzulegen und dadurch nachzuweisen, dass er die Abgabenschulden wegen fehlender Mittel nicht habe entrichten können, sowie darzutun, dass der Beschwerdeführer Abgabenforderungen bei der Verfügung über vorhandene Mittel nicht benachteiligt habe. Zudem wurde um Mitteilung ersucht, ob die A GmbH den Abschluss eines Zwangsausgleiches anstrebe.

Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom mit, dass der Beschwerdeführer einen Teilerfolg im Ausschlussprozess betreffend seine seinerzeitige Beteiligung an der A KG erzielt habe und daher mit dem Erhalt eines Abschichtungserlöses aus dieser KG zu rechnen sei. Das diesbezügliche Urteil des Landesgerichtes St. Pölten sei am erlassen worden. Nach dem derzeitigen Wissensstand sei Teilrechtskraft eingetreten. Da demzufolge jedenfalls ein Zwangsausgleich bei der A GmbH möglich sein werde, unter Umständen jedoch auch noch mehr Mittel zur Verfügung stünden, werde um Fristerstreckung zur Beantwortung der Fragen ersucht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Frage nach dem Abschluss des Zwangsausgleiches lediglich zukunftsorientiert und nicht von essenzieller Bedeutung für die Erledigung des Rechtsmittels sei.

Am übermittelte der Beschwerdeführer die Schuldenstände der Primärschuldnerin laut Saldenliste jeweils per Quartal 1995, "soweit dies bereits verbucht wurde". Demzufolge habe der Beschwerdeführer die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt, also auch nicht benachteiligt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung auf S 677.847,-- eingeschränkt und die Berufung im Übrigen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer als (laut Eintragung im Firmenbuch) selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin seit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin stehe auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 41 S 139/99m-64, fest. Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergebe sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Beschwerdeführer aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstelle.

Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden seien, sei vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch würden sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung dieser Abgaben erforderlichen Mittel ergeben ("laut vorgelegter Saldenliste zum ausgewiesene Guthaben bei der Bank Austria (S 19.457,--, S 689,-- und S 852.259,--) sowie ausgewiesener Kassabestand von S 14.743,--").

Vom Beschwerdeführer sei vielmehr lediglich vorgebracht worden, dass ein Akkreditiv nicht honoriert worden sei und er keine Gläubiger begünstigt habe. Der Hinweis auf das Akkreditiv vermöge den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu exculpieren, weil dem Beschwerdeführer laut Aktenlage dennoch Mittel für die - zumindest anteilige - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Mittel zur Verfügung gestanden seien.

Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer keine Gläubiger begünstigt habe, sei nicht zielführend, da es sich hiebei nicht um eine einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptung handle, die der Behauptungs- und Beweislast des Geschäftsführers zu genügen vermöge. Daran würden auch die vorgelegten Saldenlisten nichts ändern, zumal sie nicht den gesamten maßgeblichen Zeitraum umfassten und zudem auch deren Vollständigkeit vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom in Frage gestellt worden sei.

Der Berufung sei jedoch insoweit stattzugeben gewesen, als laut Rückstandsaufgliederung vom von den haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr verminderte Beträge unberichtigt aushaften würden. Weiters sei der Haftungsbetrag um jene Abgaben zu vermindern gewesen, die erst am 15. April bzw. - sohin nach Eröffnung des Konkursverfahrens am - fällig geworden seien.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer habe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen können, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO sei somit die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A GmbH im Ausmaß von S 677.847,-- zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch die vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben der Gesellschaft zur Gänze (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0145, sowie vom , 95/15/0049).

Der Beschwerdeführer rügt, dass laut angefochtenem Bescheid der A GmbH u. a. ein Guthaben bei der Bank Austria in Höhe von S 852.259,48 zur Verfügung gestanden sei. Aus der dieser Feststellung zugrundegelegten Saldenliste per Ultimo 1995 gehe jedoch hervor, dass dasselbe Konto auch eine Schuld in der Höhe von S 734.216,43 ausgewiesen habe. Eine Saldierung dieser Beträge würde aber ein Guthaben von lediglich S 188.043,05 ergeben. Keine Bank würde in einem solchen Falle eine Disposition über S 852.259,48 erlauben, wenn bei derselben Bank, noch dazu auf demselben Konto, wenn auch nur Subkonto, eine Schuld von S 734.216,43 bestünde. Dieses Unterlassen der Saldierung durch die belangte Behörde begründe eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stelle gleichzeitig eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, "da beide Instanzen verpflichtet gewesen wären, diesen Umstand entweder zu berücksichtigen oder aufzuklären".

Der Beschwerdeführer bringt damit im Wesentlichen vor, dass ihm Mittel nicht in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe, sondern in einem weit geringeren Ausmaß zur Verfügung gestanden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/17/0420). Dass überhaupt keine liquiden Mittel vorhanden gewesen seien, hat aber der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht. Da er aber den Nachweis betreffend eine anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nicht erbracht hat, durfte ihn die belangte Behörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Recht zur Gänze für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A GmbH in Anspruch nehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am