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VwGH vom 27.07.2001, 97/08/0650

VwGH vom 27.07.2001, 97/08/0650

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dagmar T, verehelichte V, in B, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Antonsgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS8-6964/5-1997, betreffend Feststellung der Zahlungspflicht für Beiträge nach dem GSVG und dem Betriebshilfegesetz (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstrasse 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.465,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war vom bis zum Inhaberin der Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit Trafiknebenartikel in Verbindung mit einer Tabaktrafik. Ab dem war die Beschwerdeführerin auch unselbständig beschäftigt. Sie unterlag auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG, ab dem der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und ab dem der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Am teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin mit, dass die Beitragsbemessung für das Kalenderjahr 1989 vorläufig erfolgt sei. Es werde ersucht, den für die endgültige Beitragsbemessung heranzuziehenden Einkommensteuerbescheid 1986 vorzulegen. Mit Schreiben vom ersuchte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt um Vorlage der "rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 1985, 1986 und 1987 zur Vornahme der endgültigen Beitragsberechnung für die Jahre 1987, 1988 und 1989", widrigenfalls die Höchstbeiträge vorgeschrieben werden müssten.

Am übermittelte der Steuerberater der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei Kopien von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1985, 1986 und 1987. Inwieweit diese Einkommensteuerbescheide zu (bis zu diesem Zeitpunkt nachträglichen sowie bis Ende 1990 vorerst endgültigen) Vorschreibungen führten, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht eindeutig zu entnehmen. Ein diesbezüglicher Erledigungsvermerk vom lautet:

"Form: 605f 88/89, 612 1987 u. 1990 ber. durch TA bemessen WS - Buchungen 1989 in Ko A 1/90 ersichtlich."

Am erhielt die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt über das Bundesrechenzentrum eine "Rückmeldung Bemessungsdaten", aus der sich Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb für 1986 von S 258.316,-- (statt bisher lt. Einkommensteuerbescheid 1986 S 115.609,--), für 1987 von S 282.098,-- (statt bisher lt. Einkommensteuerbescheid 1987 S 121.882,--) und für 1988 - unter Hinzurechnung einer Investitionsrücklage von S 16.700,-- - von S 319.224,-- ergaben.

Am richtete die mitbeteiligte Partei an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"Nachträgliche Beitragsberechnung für 1987 u. 1989-1991

(...)

Der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind nunmehr die Ihrer rechtskräftigen Einkommensteuerbemessung für 1987, 89-91 zu Grunde liegenden Beträge zur Kenntnis gelangt, sodass das Ausmaß der Ihnen für den Zeitraum vom / bis / vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge berichtigt werden konnte. Durch diese Berichtigung ändert sich die Höhe der nachfolgend angekreuzten Beiträge und beträgt im Einzelnen:

(...)

Die auf Grund dieser nachträglichen Beitragsberechnung erforderlichen Buchungen werden Sie aus jenem Kontoauszug ersehen können, der Ihnen im Mai zugegangen ist."

Gegen diese Mitteilung erhob der bevollmächtigte Steuerberater im Namen der Beschwerdeführerin am "Berufung" und führte aus, dass die "auf Grund der zuletzt durchgeführten Betriebsprüfung über den Prüfungszeitraum 1986 bis 1988 ergangenen Bescheide" wegen anhängiger (die Einkommensteuer betreffender) Berufungsverfahren noch nicht rechtskräftig seien. Sie beantragte, die Beitragsgrundlagen bis zur Rechtskraft der Steuerbescheide in der bisherigen Höhe zu belassen. Gleichzeitig bat sie "um Stundung der Differenzbeträge nach Grundlagenänderung."

Nachdem die mitbeteiligte Partei vom Finanzamt B. am die telefonische Auskunft erhalten hatte, dass die "Berufung gegen die erfolgte Betriebsprüfung bereits in der 2. Instanz (Finanzlandesdirektion)" sei und ein voraussichtliches Entscheidungsdatum "gänzlich unbekannt" sei, hielt der Sachbearbeiter mit Aktenvermerk vom fest:

"Lt. tel. Rücksprache mit STB (Fr. Sch.) Konto derzeit 0 - wurde mitgeteilt - schriftliche Verständigung an Vers. bzw. an STB nicht nötig!"

Die Beschwerdeführerin teilte der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auch nach der am erfolgten Abweisung ihrer entsprechenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mit, dass ihre gegen die genannten Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufungen verspätet, die entsprechenden Wiedereinsetzungsanträge erfolglos und die Einkommensteuerbescheide seit dem (endgültig) in Rechtskraft erwachsen waren.

Auf Grund eines routinemäßigen (unter Hinweis auf § 229 Abs. 2 GSVG und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 355/1983 gestellten) Ersuchens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom gab das Finanzamt B. am die der Einkommensteuerbemessung zu Grunde gelegten (nach der erwähnten Betriebsprüfung korrigierten) Beträge für die Jahre 1986, 1987 und 1988 bekannt.

Am teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der berichtigten Einkommensteuerbescheide 1986, 1987 und 1988 (Betriebsprüfung) die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1987, 1989, 1990 und 1991 in näher bezeichneter Weise berichtigt worden seien, sodass sich ein Beitragssaldo von S 105.451,08 ergebe.

Dieser Mitteilung trat die Vertreterin der Beschwerdeführerin am mit dem Hinweis entgegen, dass die am erstellten und am in Rechtskraft erwachsenen Einkommenssteuerbescheide der mitbeteiligten Partei "wie in den Vorjahren automatisch vom Finanzamt übermittelt" worden und die vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien.

Mit dem - auf Verlangen der Beschwerdeführerin ergangenen - Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 410 ASVG die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung nach dem GSVG für die Jahre 1987, 1989 sowie für Jänner bis Juli 1990, die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Jahre 1987, 1989, 1990 sowie für Jänner bis April 1991 und die monatlichen Beiträge nach dem GSVG zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz fest.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der unselbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab der Ausnahmegrund gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a GSVG eingetreten sei und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG mit geendet habe. In der Pensionsversicherung sei hingegen ab Juli 1990 eine Mehrfachversicherung eingetreten.

Die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 1987, 1989, 1990 und 1991 seien zunächst an Hand der von der Beschwerdeführerin im Jahre 1989 vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987 bemessen worden. Im Jahre 1991 sei es im Zuge einer Betriebsprüfung zu einer nachträglichen Änderung der Steuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988 gekommen. Daher seien auch die Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem GSVG neu festzustellen gewesen.

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe mit Schreiben vom die Beitragsgrundlagen 1987, 1989, 1990 und 1991 auf Grund der Einkommensteuerbescheide 1986, 1987 und 1988 vom endgültig festgesetzt. Nach Abweisung der entsprechenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend die verspäteten Berufungen gegen die genannten Einkommensteuerbescheide habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt spätestens zum Kenntnis von der unveränderten Sach- und Rechtslage betreffend die Einkommenssteuerbescheide 1986, 1987 und 1988 gehabt. Der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom werde daher "als verjährt bekämpft". Die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gewünschte Verlängerung auf die fünfjährige Verjährungsfrist sei nicht eingetreten, weil die genannten Einkommensteuerbescheide wie in den Vorjahren automatisch vom Finanzamt übermittelt worden seien.

Unter Vorlage des Beitragsaktes an die belangte Behörde führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt unter anderem aus, dass die im Mai 1992 vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit (als dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres) fällig gewesen seien. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG erst nach fünf Jahren verjährt, weil die Beschwerdeführerin Angaben gemacht habe, die sie bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte die mitbeteiligte Partei jedenfalls von der abweislichen Entscheidung der Finanzlandesdirektion bzw. von der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verständigen müssen. Sie habe dadurch wesentliche Angaben über die Grundlagen der Berechnung ihrer Beiträge unterlassen. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge habe daher erst am verjähren können, sodass die bescheidmäßige Feststellung und die Vorschreibung dieser Beiträge jedenfalls rechtzeitig erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie traf die zusätzliche Feststellung, dass die Beiträge für die Jahre 1987, 1989, 1990 und für die Monate Jänner bis April 1991 zunächst unter Zugrundelegung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988 festgestellt worden seien. Für 1987 sei eine endgültige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 GSVG ermittelt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG werde durch die ab ausgeübte unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht berührt. Bei einer nachträglichen Änderung von Einkommensteuerbescheiden sei "eine Neufeststellung (auch) der auf den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden beruhenden Beiträge, die insoweit schon längst fällig und in der Regel auch schon bezahlt sind, der in § 35 Abs. 2 2. Satz GSVG geregelte Normalfall." Weil der bekämpfte Bescheid nicht über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der sich aus der Beitragsgrundlagenänderung ergebenden Differenzbeiträge abgesprochen habe, sei die Verjährungsfrage (noch) gar nicht entscheidungsrelevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde und die - nicht anwaltlich vertretene - mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0158, und vom , Zl. 98/08/0097) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.

§ 25 Abs. 1 und 5 GSVG in der zeitraumbezogen (ab dem ) hier anzuwendenden Fassung der 9. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 458/1984, lauten:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen.

(...)

(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt,

1. wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise (§ 27 Abs. 4 und 5) nicht festgestellt werden können, 5 638 S monatlich;

2. in allen übrigen Fällen mindestens 7 046 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

(...)."

§ 27 Abs. 4 und 5 GSVG in der zeitraumbezogen hier anzuwendenden Fassung der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, lauten:

"§ 27. (...).

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, (...). In der Pensionsversicherung wird die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag gemäß Abs. 4 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.''

Bei Beginn der Versicherung (1986) und in den folgenden zwei Kalenderjahren (1987 und 1988) betrug die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG nach dieser Rechtslage (§ 25 Abs. 5 Z 1 GSVG) daher endgültig S 5.638,-- monatlich.

Noch in der Anfangsphase dieses Versicherungsverhältnisses wurde mit Art. II Z 2 der 12. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 158/1987, mit Wirkung ab dem zur Verbesserung des Beitragsaufkommens (vgl. RV 42 BlgNR 17. GP 6) die "Anfängerregelung" des § 25 Abs. 5 Z 1 GSVG durch § 25a GSVG ersetzt:

"§ 25a. (1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von 11 667 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(2) Die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5). Die Herabsetzung gilt nur für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird.

(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage ist, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen.

(4) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 sind im Übrigen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.''

Die dazugehörige Übergangsbestimmung des Art. IV der 12. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 158/1987, lautet:

"Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die ihre Pflichtversicherung vor dem begonnen haben, eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, sind die Bestimmungen des § 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 2 entsprechend anzuwenden."

Für die in der Anfangsphase der vorliegenden Versicherung liegenden Jahre 1987 und 1988 waren daher - nach Vornahme einer der neuen Rechtslage entsprechenden vorläufigen Vorschreibung nach § 25a Abs. 1 GSVG - für eine endgültige Bemessung der Beitragsgrundlagen nach § 25a Abs. 3 GSVG die Einkommensteuerbescheide der (Beitrags)jahre 1987 und 1988 maßgebend. Nur das erste Versicherungsjahr 1986 und die diesbezügliche (endgültige) Vorschreibung von Beiträgen nach § 25 Abs. 5 Z 1 GSVG a.F wurde von dieser Gesetzesänderung nicht mehr berührt. Für die endgültige Bemessung der Beitragsgrundlagen der dieser Anfangsphase folgenden Jahre 1989, 1990 und 1991 waren hingegen nach den insofern unveränderten § 27 Abs. 4 und 5 sowie § 25 Abs. 1 GSVG die Einkommensteuerbescheide der jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahre (also 1986 und - wie zuvor - 1987 und 1988) heranzuziehen. Das Beschwerdevorbringen, dass sich die "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde lediglich auf die Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988", nicht aber auf die "Jahre 1989, 1990 und 1991" beziehe,

sodass die "Beiträge für die Jahre 1989, 1990 und 1991 ... daher

jedenfalls verjährt" seien, geht daher ins Leere.

Der die Verjährung von Beiträgen regelnde § 40 GSVG lautet in der Stammfassung BGBl. Nr. 560/1978:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(...)."

Mit der 17. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 295/1990, wurde dem § 40 Abs. 1 mit Wirksamkeit ab folgender hier maßgeblicher Satz angefügt:

"Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Mit der 18. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 677/1991, wurde die Frist der Feststellungsverjährung des § 40 Abs. 1 GSVG mit Wirksamkeit ab auf drei Jahre verlängert.

Über die Fälligkeit der Beiträge bestimmte der § 35 GSVG in der hier zunächst zeitraumbezogenen anzuwendenden, im Wesentlichen noch der Stammfassung BGBl. Nr. 560/1978 entsprechenden Fassung der 7. Novelle, BGBl. Nr. 648/1982:

"§ 35. (1) Die Beiträge sind mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. (...).

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig.

(3) (...)."

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten in jenen Fällen, "in denen die Finanzbehörden ursprüngliche Feststellungen über die Höhe bereits rechtskräftig festgestellter steuerpflichtiger Einkünfte korrigiert bzw. rechtskräftige Feststellungen im Sinne des § 25 Abs. 5 getroffen haben, weil nach § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - von Sonderfällen abgesehen - binnen zwei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge verjährt" (so die RV 325 BlgNR 17. GP 15), wurde mit Art. I Z 10 lit. b der 13. Novelle, BGBl. Nr. 610/1987, - in Ermangelung entgegenstehender Übergangsbestimmungen mit Wirksamkeit ab dem - dem Abs. 2 des § 35 folgender zweiter Satz angefügt:

"Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

Durch diese Änderung wurde klargestellt, dass bei einer nachträglichen Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 GSVG oder bei der nachträglichen Feststellung geänderter Beiträge nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gemäß § 27 Abs. 5 GSVG (vgl. zur Anwendung der oben zitierten Gesetzesstelle auf alle Fälle nachträglicher Vorschreibung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0177) die Fälligkeit - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beginn der Verjährungsfristen nach § 40 GSVG - nicht bereits mit dem Ablauf des Beitragsmonats bzw. mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (§ 35 Abs. 1 bzw. 2 GSVG), sondern erst eine bestimmte Zeit nach der nachträglichen Vorschreibung durch den Sozialversicherungsträger eintritt.

Das nach der "Rückmeldung Bemessungsdaten" vom des Bundesrechenzentrums in jeder Hinsicht rechtzeitig ergangene Schreiben der mitbeteiligte Partei an die Beschwerdeführerin vom betreffend die nachträgliche "Beitragsbemessung für 1987 u. 1989-1991" löste gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG die Fälligkeit der (erhöhten) Beiträge und damit grundsätzlich ab dem als dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgte, auch den Beginn der Feststellungsverjährung i.S. des § 40 Abs. 1 GSVG aus. Ob damit die Einhebungsverjährung des § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. im Hinblick auf die "Berufung" der Beschwerdeführerin vom das zur insoweit ähnlichen Rechtslage nach dem ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/08/0116 = Slg. 12.010/A, wonach "...

jedenfalls in Fällen, in denen ... zwischen dem Beitragsschuldner

und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, von 'festgestellten Beitragsschulden' im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden kann". Das zu Grunde liegende Recht zur nachträglichen Feststellung ergibt sich aus dem in § 27 Abs. 5 GSVG ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, dass sich jedenfalls nach dem Vorliegen eines neuen (erstmaligen oder korrigierten) rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides "der

Beitrag ... auf jenen Betrag ändert, der ... bei rechtzeitigem

Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre".

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, bei dem genannten Schreiben vom handle es sich um einen Bescheid, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil darin seinem Wortlaut nach lediglich auf eine (anderweitig vorgenommene) Berichtigung der "vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge" verwiesen und die sich "durch diese Berichtigung" ergebende "Höhe der nachfolgend angekreuzten Beiträge" mitgeteilt wird. Das nach seinen objektiven Merkmalen zu beurteilende Schreiben enthält weder Spruch noch Begründung und ist auch nicht als Bescheid bezeichnet. Eine Intention, rechtsverbindlich zu entscheiden, kann ihm auch unter dem Gesichtspunkt, dass die mitbeteiligte Partei zur Erlassung eines Bescheides nicht verpflichtet war, nicht entnommen werden (vgl. zu den Kriterien eines Bescheides das Erkenntnis vom , Zlen. 2001/08/0046, 0047, mit Beispielen und der Wiedergabe entsprechender Lehrmeinungen).

In ihrer gegen das genannte Schreiben erhobenen "Berufung" vom ersuchte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei, "die Beitragsgrundlagen in der bisherigen Höhe belassen zu wollen", weil die auf Grund einer Betriebsprüfung über den Prüfungszeitraum 1986 bis 1988 ergangenen (korrigierenden) Einkommensteuerbescheide noch nicht rechtskräftig wären. Diesem - wie sich im Nachhinein herausstellte unrichtigen - Vorbringen trug die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt durch die telefonische Mitteilung durch ihren Sachbearbeiter vom Rechnung ("Konto derzeit 0"). Eine die einmal eingetretene Fälligkeit der Beiträge i.S. des § 35 Abs. 2 GSVG wieder beseitigende Rücknahme der Vorschreibung vom kann in dieser formlosen Mitteilung nicht erblickt werden.

In der bereits vor dem Telefonat erhobenen "Berufung" der Beschwerdeführerin vom gegen die Mitteilung (Vorschreibung i.S. des § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG) der mitbeteiligten Partei vom liegt jedoch eine Bestreitung der Richtigkeit der Vorschreibung, die bereits die Pflicht der belangten Behörde auslöste, i.S. des § 182 GSVG i.V.m.

§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG einen Feststellungsbescheid über die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen zu erlassen. Damit begann "ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" i.S. des § 40 Abs. 1 letzter Satz GSVG, das letztlich in den angefochtenen Bescheid mündete. Dieses Verfahren wurde noch vor dem Beginn der Feststellungsverjährung () eingeleitet und bewirkte, dass deren Lauf im vorliegenden Fall während der gesamten Dauer des genannten Verwaltungsverfahrens nach der zitierten Gesetzesstelle nicht beginnen konnte.

Ob und gegebenenfalls ab wann aus einem (längeren) Ausbleiben der Bestreitung der Richtigkeit einer dem Pflichtversicherten zur Kenntnis gebrachten Vorschreibung der Schluss gezogen werden könnte, schon diese Vorschreibung selbst erfülle - anders als im vorliegenden Fall der Bestreitung der Richtigkeit (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis vom , Slg. 12.010/A) - das in § 40 Abs. 2 GSVG genannte, die Einforderungsverjährung auslösende Tatbestandsmerkmal der "Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung", kann hier offen bleiben.

Die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides vom gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 410 ASVG über die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung nach dem GSVG für die Jahre 1987, 1989 und für Jänner bis Juli 1990, die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Jahre 1987, 1989, 1990 und für Jänner bis April 1991 und die monatlichen Beiträge nach dem GSVG zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz betrafen daher Rechte, die infolge der Hemmung des Beginns der Feststellungsverjährung nicht verjährt waren.

Nach diesem Ergebnis kann dahingestellt werden, ob die Beschwerdeführerin durch die Mitteilung vom , dass die Einkommensteuerbescheide noch nicht rechtskräftig wären, über die Grundlagen für die Berechnung ihrer Beiträge unrichtige Angaben i. S. des § 40 Abs. 1 GSVG machte.

Was schließlich den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die durch die unselbständige Beschäftigung ab dem bewirkte Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG würde eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausschließen, so ist mit der belangten Behörde darauf zu verweisen, dass das Prinzip der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach der Stammfassung des § 4 Abs. 3 Z 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, bereits mit der zweiten Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 531/1979, zu Gunsten einer Mehrfachversicherung wieder aufgegeben wurde. Lediglich die Krankenversicherung nach dem GSVG war seit der 3. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 586/1980 (§ 4 Abs. 2 Z 3 lit. a i.d.F. des Art. I Z 2) bis zur 22. Novelle BGBl. Nr. 139/1997, gegenüber einer Krankenversicherung nach dem ASVG subsidiär, worauf die belangte Behörde aber Bedacht genommen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für die Gegenschrift der anwaltlich nicht vertretenen mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt war kein Aufwandersatz zuzuerkennen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0139).

Wien, am