VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des N-Fischereiverbandes in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-1112/6-1993, betreffend Auskunfterteilung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Fischereirevierverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz des Niederösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. 6550-0 (FischereiG). Der Beschwerdeführer stellte beim Finanzamt Lilienfeld den Antrag, ihm die zuletzt festgestellten Einheitswerte bestimmter Fischereireviere bekanntzugeben. Begründend verwies er auf den gesetzlichen Auftrag, wonach er Revierbeiträge einzuheben habe; Bemessungsgrundlage sei der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Die namentlich genannten Fischereiberechtigten bzw. -ausübungsberechtigten hätten entgegen dem gesetzlichen Auftrag die Einheitswerte nicht bekanntgegeben. Das Gesetz biete keine Grundlage, die Bekanntgabe der Einheitswerte durch die Fischereiberechtigten zu erzwingen. Würde die begehrte Auskunft nicht erteilt werden, könnten gegenüber jenen Fischereiberechtigten, die die Einheitswerte nicht bekanntgäben, Revierbeiträge nicht festgesetzt werden.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend vertrat die belangte Behörde insbesondere die Auffassung, die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b BAO lägen nicht vor. Ein zwingendes öffentliches Interesse, das die Bekanntgabe der Daten rechtfertige, sei nicht gegeben. Die Fischereirevierbeiträge dienten weder ausschließlich noch unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit. Die Offenbarung der festgestellten Einheitswerte durch die Abgabenbehörde sei auch nicht die einzige Möglichkeit für den Fischereirevierverband, Kenntnis von diesen Daten zu erlangen. Nach § 58 Abs. 1 Z. 22 FischereiG stelle die nicht vollständige oder rechtzeitige Zurverfügungstellung der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen Daten eine Verwaltungsübertretung dar. Im übrigen könne der Revierverband die Bemessungsgrundlage schätzungsweise ermitteln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei dem beschwerdeführenden Fischereirevierverband am zugestellt worden. Die am zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet.
Aus Anlaß dieses Vorbringens hat der Verwaltungsgerichtshof Erhebungen beim Postamt St. Pölten und bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchgeführt und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt. Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der angefochtene Bescheid wurde am am Sitz des N-Fischereirevierverbandes zugestellt und von Dr. Anton Ö. übernommen. Dr. Ö. ist Geschäftsführer des Fischereirevierausschusses des N-Fischereirevierverbandes. Er leitete den Bescheid dem Obmann des beschwerdeführenden Fischereirevierverbandes (Rechtsanwalt Dr. G., der den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt) weiter. Der Bescheid langte in der Kanzlei Dris. G. am ein.
Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hängt davon ab, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits mit der Übernahme durch Dr. Ö. am wirksam erfolgte. Es war somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei Dr. Ö. um einen "zur Empfangnahme befugten Vertreter" des Empfängers (vgl. § 13 Abs. 3 ZuStG) oder einen Ersatzempfänger (vgl. § 16 Abs. 2 ZustG) handelte.
Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. § 47 Abs. 1 zweiter Satz FischereiG). Nach § 49 Abs. 1 leg. cit. sind die Organe der Fischereirevierverbände der Fischereirevierausschuß, der Obmann und der Kassier. Nach § 51 Abs. 1 leg. cit. vertritt der Obmann den Fischereirevierverband nach außen. Nach § 52 leg. cit. hat die Geschäftsführung der Fischereirevierverbände nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden, einer Genehmigung der Landesregierung bedürfenden Geschäftsordnung zu erfolgen. Nach § 2 der für den Beschwerdeführer bestehenden Geschäftsordnung kann die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgen. Dieser hat nach § 4 der Geschäftsordnung den Obmann bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist hiebei an die Weisungen des Obmannes gebunden. Der Obmann kann den Geschäftsführer ermächtigen, ausdrücklich zu bezeichnende Geschäftsstücke (Mitteilungen) für den Fischereirevierverband zu zeichen.
Wer "zur Empfangnahme befugter Vertreter" im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG ist, richtet sich zunächst nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften.
§ 13 Abs. 3 ZustG stellt somit klar, daß diejenigen natürlichen Personen, die allgemein zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, im Rahmen ihrer Ermächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen befugt sind. Dies ist in Ansehung der hier maßgebenden Vorschriften des FischereiG der Obmann des Fischereirevierverbandes. Es besteht keine Vorschrift des Gesetzes, auf deren Grundlage der Geschäftsführer des Fischereirevierausschusses als im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG "zur Empfangnahme befugter Vertreter" des Fischereirevierverbandes angesehen werden könnte. Ebensowenig sind organisationsrechtliche Regelungen, etwa der Geschäftsordnung, feststellbar, wonach der Geschäftsführer zur Empfangnahme von Zustellungen für den Fischereirevierverband ermächtigt wäre. Ebensowenig ist eine entsprechende Bevollmächtigung feststellbar.
Dem Geschäftsführer konnte daher nicht auf Grund des § 13 Abs. 3 ZustG wirksam zugestellt werden.
Zu untersuchen ist jedoch weiters, ob eine wirksame Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) vorlag. Auch diese Frage ist indes - auch auf der Grundlage der Auffassung, daß Arbeitnehmer einer juristischen Person als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG in Betracht kämen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/07/0114) - zu verneinen. Eine an einen Arbeitnehmer des Empfängers bewirkte Zustellung gilt nach § 16 Abs. 5 ZustG dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der zur Empfangnahme befugte Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im Beschwerdefall ist auf Grund des unwiderlegten Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungsmittel davon auszugehen, daß der Obmann des Beschwerdeführers zur Zeit des Zustellvorganges am von der Abgabestelle abwesend war und er von der Zustellung erst am Kenntnis erlangte. Die am erfolgte Zustellung war somit auch unter dem Gesichtspunkt des § 16 ZustG mangelhaft. Der Bescheid kam dem Obmann des Beschwerdeführers am zu; nach § 7 ZustG gilt die Zustellung als an diesem Tag vollzogen. Davon ausgehend erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig.
In der Sache gehen die rechtlichen Erwägungen sowohl des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerde ausschließlich von § 48a Abs. 4 lit. b zweiter Fall BAO aus. Danach ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus der zitierten Vorschrift folgt lediglich eine Ermächtigung der allgemein zur Geheimhaltung verpflichteten Organe zur Offenbarung amtlicher Kenntnisse; die Vorschrift begründet aber keine Pflicht zur Offenbarung und somit keinen subjektiven Anspruch bestimmter Berechtigter. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob ein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch des beschwerdeführenden Verbandes in Betracht kommt. Aus der Verpflichtung der Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung im Sinne des Art. 22 B-VG kann ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Die zitierte Vorschrift gewährt kein subjektives öffentliches Recht (vgl. die bei Mayer, B-VG, Art. 22 III 1 referierte Rechtsprechung); der beschwerdeführende Verband ist (im organisatorischen Sinn) kein Organ einer Gebietskörperschaft. Amtshilfe käme im vorliegenden Zusammenhang erst auf der Ebene der über Einwendungen des Verpflichteten (vgl. § 53 Abs. 5 FischereiG) tätig gewordenen Verwaltungsbehörde in Betracht.
Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Abs. 1 des in Ausführung der erstzitierten Vorschrift ergangenen Auskunftspflichtgesetzes normieren eine Pflicht der Behörde zur Auskunfterteilung, der ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters korrespondiert (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/17/0028, und vom , Zl. 90/10/0061). Nach § 2 erster Satz AuskunftspflichtG kommt dieses Recht "jedermann" zu. Es sind somit auch juristische Personen berechtigt, Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG zu verlangen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1245 mwN).
An der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Verbandes aufgrund der seine Errichtung und seinen Wirkungskreis regelnden Anordnungen des FischereiG ist nicht zu zweifeln (vgl. auch Rummel, ABGB2, § 26, Rz 4).
Der beschwerdeführende Verband konnte sein Begehren daher inhaltlich auf das AuskunftspflichtG stützen.
Die Rechtmäßigkeit des die Auskunft verweigernden Bescheides (vgl. § 4 AuskunftspflichtG) hängt somit davon ab, ob im vorliegenden Fall die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht der Erteilung der begehrten Auskunft entgegensteht; dies ist im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b zweiter Tatbestand BAO dann nicht der Fall, wenn die Offenbarung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - zu bejahen.
§ 53 FischereiG ("Revierbeiträge") lautet:
"(1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr bekanntzugeben.
(2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 25 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, dann gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
(3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband von Amts wegen oder über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
(5) Gegen die Höhe des Revierbeitrages kann der Beitragspflichtige binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Behörde (§ 3 Z. 2) schriftlich Einwendungen erheben. In diesem Fall hat die Behörde die Höhe des Revierbeitrages zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Entscheidung der Behörde ist endgültig.
(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind - sofern nicht die Kaution herangezogen werden kann - aufgrund eines von der Behörde auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen."
Nach § 54 FischereiG ist der Aufwand der Fischereirevierverbände aus den ihnen zukommenden Einnahmen zu bestreiten.
Nach § 58 Abs. 1 Z. 22 FischereiG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 53 Abs. 3).
Den Fischereirevierverbänden werden durch § 48 FischereiG öffentliche Aufgaben zugewiesen. Der den Fischereirevierverbänden (insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben) entstehende Aufwand ist aus den ihnen zukommenden Einnahmen zu bestreiten. Zu den Einnahmen zählen unter anderem (vgl. etwa § 16 Abs. 4 zweiter Satz FischereiG) die Revierbeiträge. Die Einhebung der Revierbeiträge dient somit der Wahrnehmung der den Fischereirevierverbänden übertragenen öffentlichen Aufgaben. Diese Rechtslage dokumentiert ein öffentliches Interesse an der Einhebung dieser Beiträge. Besonderes Augenmerk ist im vorliegenden Zusammenhang auf die durch § 53 Abs. 3 FischereiG normierte Mitteilungspflicht zu richten, deren Nichtbefolgung unter der Strafdrohung des § 58 Abs. 1 Z. 22 leg. cit. steht. Diese Regelung indiziert das zwingende öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der für die Festsetzung des Revierbeitrages erforderlichen Daten an den beschwerdeführenden Verband.
Als "zwingend" im Sinne des § 48 Abs. 4 lit. b BAO ist ein öffentliches Interesse anzusehen, wenn der zur Wahrung der öffentlichen Aufgabe Berufene ohne die betreffende Mitteilung außerstande wäre, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. Ellinger in Stoll - FS 316; Stoll, aaO, 542; Ritz, BAO-Kommentar, § 48, Rz 27). Dabei ist im vorliegenden Fall zu beachten, daß der beschwerdeführende Verband bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Gleichbehandlung seiner Mitglieder verpflichtet ist; es steht ihm nicht frei, von der Festsetzung der Beiträge gegenüber jenen Mitgliedern abzusehen, die ihrer in § 53 Abs. 3 FischereiG normierten Verpflichtung, an der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mitzuwirken, nicht nachkommen.
Maßgeblich ist weiters, ob dem beschwerdeführenden Verband ein anderer zumutbarer Weg der Ermittlung der Einheitswerte offensteht oder die Festsetzung des Beitrages auch dann möglich ist, wenn der Einheitswert unbekannt bleibt.
Die Strafverfolgung des Betreffenden ist kein unmittelbar auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage gerichteter Verfahrensschritt. Es handelt sich aus der Sicht des beschwerdeführenden Verbandes somit nicht um einen zweckmäßigen Schritt der Rechtsverfolgung bei der Festsetzung des Beitrages.
Ebensowenig ist ersichtlich, welche dem Gesetz entsprechende Möglichkeit für den beschwerdeführenden Verband bestünde, den Beitrag gegenüber jenen, die die Mitwirkung an der Feststellung der Bemessungsgrundlage verweigern, auch ohne Bekanntgabe der Einheitswerte durch die Abgabenbehörde auf solche Art und Weise festzusetzen, daß die Vorschreibung im Falle der Erhebung von Einwendungen der behördlichen Überprüfung (§ 53 Abs. 5 FischereiG) standhielte. Die belangte Behörde enthält sich insbesondere eines Hinweises, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie eine Schätzungsbefugnis des beschwerdeführenden Verbandes bei der Festsetzung des Beitrages annimmt. Weder das FischereiG noch sonstige Vorschriften räumen dem beschwerdeführenden Verband die Befugnis ein, die Grundlagen der Beitragsvorschreibung im Schätzungsweg zu ermitteln. Das Gesetz richtet im Zusammenhang mit der "Bekanntgabe" des Beitrages (vgl. § 53 Abs. 1 FischereiG) durch den Fischereirevierverband kein behördliches Verfahren ein; die Verwaltungsverfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren, auf deren Grundlage eine Befugnis zur schätzungsweisen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen angenommen werden könnte, sind bei der "Bekanntgabe" daher nicht anwendbar. Die NÖ Landesabgabenordnung 1977, die im § 149 eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde normiert, ist im vorliegenden Fall schon mangels Vorliegens der in § 1 Abs. 1 leg. cit. normierten Anwendungsvoraussetzungen ("öffentliche Abgaben", "Organe des Landes") ebenfalls nicht anwendbar.
Für den beschwerdeführenden Verband bestünde somit ohne Bekanntgabe der Einheitswerte durch die Abgabenbehörde keine Möglichkeit, dem Gesetz entsprechend Beiträge auch gegenüber jenen vorzuschreiben, die die Mitwirkung an der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen pflichtwidrig verweigern. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten im Sinne des § 48 Abs. 4 lit. c BAO ist daher zu bejahen. Der angefochtene Bescheid hat diese Rechtslage verkannt; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.