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VwGH vom 07.08.1992, 91/14/0139

VwGH vom 07.08.1992, 91/14/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der R in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl 30.124-3/91, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1987 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 298.857,68 geltend und begründete diese damit, daß ihr Sohn Max konkursbedroht sei und sie - um diesen Konkurs abzuwenden - entsprechende Zahlungen an verschiedenste Gläubiger - darunter im Dezember 1987 S 99.194,-- an die Sparkasse I-H - geleistet hätte.

Vom Finanzamt wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Sohnes stünden und somit nicht außergewöhnlich seien. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Überschuldung eine besondere Notlage darstelle.

Mit Berufung wurde dagegen vorgebracht, vom Finanzamt sei unberücksichtigt geblieben, daß die Beschwerdeführerin zur Abwendung eines in der Folge drohenden Privatkonkurses ihres Sohnes sehr wohl aus sittlichen Gründen zur Übernahme der Zahlungen verpflichtet gewesen wäre. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, daß es im Fall eines Konkurses ihres Sohnes zu einer zwangsweisen Versteigerung des Wohnhauses gekommen und die Beschwerdeführerin somit um ihre Wohnung gebracht worden wäre.

In weiterer Folge wurde nach abweisender Berufungsvorentscheidung und rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn je zur Hälfte Miteigentümerin an dem Wohnhaus und eine Aufteilung bzw. Parifizierung in zwei Wohnungen auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich sei, sodaß sie gezwungen gewesen wäre, "ihre eigene Wohnung zwangsläufig mitversteigern zu lassen", wodurch sie um ihr Eigenheim gebracht worden und "somit selbst auf der Straße gestanden" wäre, bzw. anläßlich einer Versteigerung ihre eigene Wohnung "weit unter ihrem Wert veräußern" hätte müssen.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Dies einerseits mit der Begründung, daß - soweit tatsächliche Gründe für die zwangsläufige Leistung vorgebracht wurden - solche deswegen nicht vorlägen, weil konkrete Gründe für die Richtigkeit der Behauptung, daß eine Parifizierung des Wohnhauses nicht möglich sei, trotz Aufforderung nicht vorgebracht worden wären und auch den vorgelegten Plänen nicht zu entnehmen seien.

Die geltend gemachten sittlichen Gründe wurden schon mangels existenzbedrohender Notlage des Sohnes der Beschwerdeführerin verneint. Die Fortführung bzw. der Neubeginn einer selbständigen Tätigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin wäre ohne Zweifel nicht mehr möglich gewesen, jedoch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Sohn der Beschwerdeführerin seine berufliche Existenz nicht auch auf andere, ihm zumutbare Weise hätte erhalten können. Selbst der Verlust eines Wohnhauses sei nicht mit einer existenzbedrohenden Notlage gleichzusetzen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin trotz hoher Einkünfte sämtliche Barreserven verbraucht und sogar Fremdmittel aufgenommen hätte, um die aus nahezu achtjähriger erfolgloser Betriebsführung durch ihren Sohn resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen von diesem fernzuhalten. Die Grenzen der sittlichen Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Sohnes wären in Anbetracht dieses Sachverhaltes nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen überschritten, sodaß auch deshalb ein Grund für eine Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 EStG 1972 nicht gegeben gewesen wäre.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung der im Jahr 1987 durch sie geleisteten Zahlungen für ihren Sohn als außergewöhnliche Belastung verletzt. Es werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1972 werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (§ 34 Abs 2 leg cit). Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 leg cit).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob sich die Beschwerdeführerin der Belastung einerseits aus tatsächlichen Gründen und andererseits aus sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.

Tatsächliche Gründe werden insoweit geltend gemacht, als durch die drohende Zwangsversteigerung des dem Sohn der Beschwerdeführerin gehörenden Hälfteanteiles am Wohnhaus, welches auch ihr als Wohnung diente, die Gefahr bestanden hätte, daß die Beschwerdeführerin selbst ihre Wohnung verlieren würde.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst zuzustimmen, daß die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach konkrete Gründe für die Richtigkeit der Behauptung, eine Parifizierung des der Beschwerdeführerin zur Hälfte gehörigen Wohnhauses sei nicht möglich, trotz Aufforderung nicht vorgebracht worden wären, durch die Aktenlage nicht gedeckt ist: Über Vorhalt der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin anhand von Bauplänen dargelegt, daß das Einfamilienhaus durch seine räumliche Beschaffenheit (Erdgeschoß: Küche, Wohnzimmer, WC und Schlafzimmer, 1. Stock: Bad, Schlafzimmer und drei weitere Zimmer) weder in der Horizontale noch in der Vertikale teil- und somit parifizierbar sei. Daraus geht zweifelsfrei hervor, daß das bezughabende Wohnhaus real nicht in zwei getrennte Wohneinheiten trennbar war, insbesondere weil das Haus nur über je eine Küche und entsprechende Sanitärräume verfügte. Der Gerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, inwiefern diese als Verfahrensmangel anzusehende Aktenwidrigkeit wesentlich ist: Es ist im vorliegenden Fall nämlich nicht streitentscheidend, ob das betreffende Wohnhaus parifizierbar war oder nicht. Kann doch dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, daß die Beschwerdeführerin im Streitjahr vor der Alternative stand, entweder die Schulden ihres Sohnes abzudecken oder ihrer eigenen Wohnmöglichkeit verlustig zu gehen. Es ist richtig, daß bei Versteigerungen eines ideellen Hälfteanteiles eines Hauses der zu versteigernde Hälfteanteil verhältnismäßig gering geschätzt wird. Dies rechtfertigt aber nicht die von der Beschwerdeführerin daraus gezogene Konsequenz, daß sie auch den durch sie benützten Teil des Hauses räumen hätte müssen, um einen adäquaten Versteigerungserlös erzielen zu können. Ein Interesse, einen möglichst hohen Versteigerungserlös zu erzielen, mußte die die Versteigerung betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung haben, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wäre daher auch keineswegs - wie in der Beschwerde vorgebracht - gezwungen gewesen, umfassende Umbauarbeiten am Wohnhaus durchzuführen, ganz im Gegenteil, als Hälfteeigentümerin wäre sie in der Lage gewesen, derartige Umbauarbeiten zu verhindern. Die Beschwerdeführerin käme selbst dann nicht zum Erfolg, wenn sie befürchten müßte, daß das Wohnhaus nach Ersteigerung des Hälfteanteiles des Sohnes durch einen Dritten nach einer Zivilteilung im Sinn des § 830 ABGB veräußert wird. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht dargetan, daß sie nicht aus einem allfälligen Veräußerungserlös bzw dem auf sie entfallenden Anteil eine andere Wohnmöglichkeit anschaffen könnte.

Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie gegenständlich eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen infolge Abdeckung der Verbindlichkeiten ihres Sohnes durch die Beschwerdeführerin verneint hat.

Aber auch das Vorliegen sittlicher Gründe wurde zu Recht verneint: Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Leistung nicht entziehen kann (vgl das hg Erkenntnis vom , 88/13/0222). Eine sittliche Verpflichtung kann nach den für deren Beurteilung maßgebenden allgemeinen Ansichten auch dann nicht angenommen werden, wenn der Erfolg nur mit einem Aufwand erreicht werden könnte, der für den Steuerpflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Lebensunterhaltes zur Folge hätte (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Rz 5 zu § 34 Abs 3 EStG 1972). Unabhängig davon, ob die Zahlungen der Beschwerdeführerin letztlich erfolgreich waren, durfte die belangte Behörde auf dieser Basis zu Recht davon ausgehen, daß in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die Grenzen der sittlichen Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Sohnes jedenfalls dadurch überschritten waren, als die Beschwerdeführerin trotz hoher Einkünfte sämtliche Barreserven aufbrauchen und sogar Fremdmittel aufnehmen mußte, um auch nur einen Teil der Verbindlichkeiten abdecken zu können, wodurch sie in der Folge sogar selbst in Zahlungsschwierigkeiten bei der Entrichtung ihrer eigenen Abgaben kam. Daß dieser Teil im Vergleich zu den aushaftenden Verbindlichkeiten ihres Sohnes überdies relativ gering war, ergibt sich daraus, daß allein die Sparkasse I-H Forderungen von nahezu S 900.000,-- hatte, die von der Beschwerdeführerin im Streitjahr lediglich im Ausmaß von rund S 100.000,-- abgedeckt wurden. Damit erscheint auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen davon ausgehen konnte, eine existenzbedrohende Notlage ihres Sohnes mit Erfolg abwenden zu können.

Die erstmalig in der Beschwerde vorgetragene Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich ist.

Soweit die Beschwerdeführerin mangelhafte Sachverhaltsermittlungen als Verfahrensmängel rügt, ist ihr zu entgegnen, daß in einem ausschließlich auf Erwirkungen abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 91/13/0066). Darüber hinaus ist mangels Zwangsläufigkeit der Zahlungen weder entscheidend, ob die wirtschaftliche Notlage des Sohnes der Beschwerdeführerin abgewendet wurde bzw. wer dies getan hat, noch wo dieser in dem dem Streitjahr folgenden Jahr eine "Betriebsstätte" eröffnet hat. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin war weder beantragt, noch ist ein Grund dafür zu erblicken, daß die Beschwerdeführerin entsprechendes Vorbringen nicht auch im Rahmen ihrer Schriftsätze erstatten hätte können.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/91.