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VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0189

VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl RV/157-07/02/97, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von insgesamt S 586.749,-- in Anspruch (Umsatzsteuer 1-5/95, 8-12/95 und 1-8/96), da die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin schuldhaft ihrer Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet werden, nicht nachgekommen sei.

In der Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung sei und der Haftungspflichtige abgabenrechtliche Pflichten verletzt haben müsse. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Bekanntgabe, welche Einbringungsschritte seit dem gegen die F-GmbH unternommen worden seien. Die F-GmbH versteuere ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Es sei daher zu überprüfen, in welchem Umfang die Umsatzsteuer 1-5/95, 8-12/95 und 1-8/96 tatsächlich mit den Entgelten vereinnahmt worden sei. Nur bei Vereinnahmung und nachfolgender Nichtabfuhr liege ein Verschulden der Beschwerdeführerin vor.

Das Finanzamt führte in der abweisenden Berufungsvorentscheidung aus, dass am ein Vollstrecker die wirtschaftlichen Verhältnisse der F-GmbH festgestellt habe, da keine Abgaben mehr entrichtet worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass die F-GmbH weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen besitze und die Abgabenschulden uneinbringlich seien.

Das Anwachsen des Rückstandes auf dem Abgabenkonto der F-GmbH sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass den abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon seit längerem nicht nachgekommen worden sei und insbesondere die laufenden selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) nicht abgeführt worden seien. Weiters seien Zahlungsvereinbarungen wiederholt nicht eingehalten worden, sodass eine Zahlungsaufforderung mit der Androhung eines Antrages auf Konkurseröffnung zugesandt worden sei. Obwohl dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei eine Konkursantragstellung nicht mehr möglich, da die Voraussetzung der Gläubigermehrheit nicht mehr gegeben sei.

Am sei durch den Gesellschafter der F-GmbH, WB, angegeben worden, dass die F-GmbH bis Oktober 1996 Untermieterin bei der MB KEG gewesen sei, jetzt aber weder Firmensitz noch Geschäftsräume an dieser Adresse besitze. Auch an der im Firmenbuch angegebenen Adresse des Firmensitzes in Wien-Donaustadt gebe es die F-GmbH nicht mehr.

Vereinnahme ein Geschäftsführer mit den für Leistungen der Gesellschaft erzielten Preisen auch die entsprechende Umsatzsteuer, führe diese aber nicht ab, sondern verwende sie zu anderen Zwecken, liege schon darin ein abgabenrechtliches Verschulden. Würden hingegen von der Gesellschaft gelegte Rechnungen nicht bezahlt, sodass die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht vereinnahmt werde, sei ein Geschäftführer - bezüglich seiner Haftung gemäß § 9 BAO - nicht schon allein aus diesem Grunde entschuldigt. Er müsse vielmehr im Haftungsverfahren darlegen, dass ihm schon bei (oder nach) Fälligkeit der Umsatzsteuerverbindlichkeiten Mittel zur Tilgung nicht zur Verfügung gestanden seien. Erwiesen sich Rechnungen in späterer Folge als uneinbringlich, ändere dies nichts daran, dass für die Bezahlung der Umsatzsteuer bei Fälligkeit zu sorgen sei. Könnten Rechnungsbeträge samt der darin enthaltenen Umsatzsteuer nicht vereinnahmt werden, so sei Abhilfe im Abgabenverfahren der Gesellschaft durch Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 zu suchen.

Da außer den Verbindlichkeiten des Finanzamtes keine weiteren Verbindlichkeiten vorhanden seien (wirtschaftliche Verhältnisse vom ) sei anzunehmen, dass die Abgabenverbindlichkeiten schlechter gestellt worden seien als die anderen Geschäftsverbindlichkeiten. Dies werde auch dadurch bewiesen, dass in den Jahren 1995 und 1996 gerichtliche Pfandrechte erwirkt worden seien. Auf Grund der gänzlichen Begleichung dieser Verbindlichkeiten seien die Exekutionen wieder eingestellt worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführerin sei daher gegeben.

Abgabenrechtliche Pflichten, deren Verletzung die Haftungsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO nach sich ziehe, seien die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Der Offenlegung dienten insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bildeten oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben würden. Da die Umsatzsteuervoranmeldungen für manche Monate (1/95 - 5/95, 8/95, 9/95, 4 - 5/96 ) zum Teil erheblich verspätet eingebracht worden seien, liege auch eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vor.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dabei aus, dass unbestritten sei, dass die F-GmbH in der letzten Geschäftsführungsperiode der Beschwerdeführerin mittellos gewesen sei. In der Berufungsvorentscheidung werde allerdings nicht auf ihre beiden Fragen, wie die finanzielle Lage unter der neuen Geschäftsführung aussehe und insbesondere welche Entgelte von der Beschwerdeführerin tatsächlich vereinnahmt worden seien, eingegangen.

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt für die F-GmbH die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 mit S 238.701,-- festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Abgabenschuldnerin laut Eintragung im Firmenbuch vom bis zum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen habe.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin stehe auf Grund der Umstände, dass die Gesellschaft laut Feststellungen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vom über kein Vermögen verfüge, dass sie laut Aktenlage (keine Meldung von Umsätzen und Lohnabgaben seit Juli 1997) keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübe und dass weder am Ort der im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift noch am Ort der dem Finanzamt bekannt gegebenen Geschäftsanschrift Anzeichen für die Ansässigkeit der Gesellschaft festgestellt worden seien, fest.

Da eine ergebnislose Exekutionsführung der Bestimmung des § 9 BAO zufolge nicht Voraussetzung für die subsidiäre Heranziehung zur Haftung sei, sondern die objektive Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin genüge, erübrige sich eine Bekanntgabe der seit dem gegen die F-GmbH unternommenen Einbringungsschritte.

Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden seien, sei von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag hinsichtlich der letzten Geschäftsführungsperiode mit dem Hinweis, dass dies unbestritten sei, zwar behauptet worden, doch habe sie mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil sie keine konkreten Gründe hiefür vorgebracht habe. Auch aus der Aktenlage würden sich keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben, zumal von der Gesellschaft bis August 1996 noch beträchtliche Umsätze (6/96: S 239.225,--, 7/96: S 203.692,50, 8/96: S 116.970,-- ; 1996 insgesamt S 1,916.048,03) erzielt und erklärt worden seien.

Die Vereinnahmung der Umsatzsteuer sei schon deshalb nicht von Bedeutung, weil dies von der Beschwerdeführerin weder bestritten, noch konkret das Ausmaß der nicht vereinnahmten und somit nicht zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Mittel dargelegt worden sei.

Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin mit der Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen verwiesen werde, vorgehalten worden, dass die Abgabenverbindlichkeiten schlechter gestellt worden seien als die anderen Geschäftsverbindlichkeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 94/15/0024) könnten die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsdarstellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentrete, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukomme.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin habe die Abgabenbehörde (nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0044) auch davon ausgehen können, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von S 586.749,-- sei daher zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Erhebungen darüber durchzuführen, ob die Beschwerdeführerin die Entgelte samt der Umsatzsteuer überhaupt vereinnahmt habe, da dies eine grundsätzliche Voraussetzung für die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht sei.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz das Unterlassen der Feststellungen betreffend die Vereinnahmung der Umsatzsteuerbeträge bemängelt. Dies erfolgte allerdings stets und ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens der Beschwerdeführerin. In der vorliegenden Beschwerde wird - im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Umsatzsteuerbeträge zusammen mit dem Entgelt - erstmals der Abgabenanspruch dem Grunde nach in Frage gestellt. Für das Jahr 1996 ist die Umsatzsteuer bescheidmäßig festgesetzt worden und Einwände gegen den Abgabenanspruch hätten daher von der Beschwerdeführerin gemäß § 248 BAO im Abgabenverfahren - und nicht im Haftungsverfahren - geltend gemacht werden müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0142). Für das Jahr 1995 ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Entstehung der Steuerschuld bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten - sie selbst hat in der Berufung vorgebracht, dass die Primärschuldnerin nach vereinbarten Entgelten versteuere - von der Vereinnahmung der Entgelte unabhängig ist (die in § 19 Abs. 2 lit. a zweiter Unterabs. UStG 1994 vorgesehene Ausnahme für Anzahlungen wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde herangezogen).

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass nach der Aktenlage in keiner Weise ein Verschulden der Beschwerdeführerin feststehe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin uneinbringlich sei und dass diese Uneinbringlichkeit ihre Ursache darin habe, dass andere Gläubiger übervorteilt worden wären. Dabei handle es sich offensichtlich um eine bloße Unterstellung, die durch keine Feststellungen oder Erhebungen substantiiert seien.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten verwendet wurden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049).

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, wonach die Primärschuldnerin vermögenslos sei und über keine Geschäftsanschrift mehr verfüge, im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich überdies, dass eine vom Finanzamt durchgeführte Pfändung der ausstehenden Stammeinlage im Pfändungsbescheid vom laut Drittschuldnererklärung vom ins Leere ging.

Auch die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, wonach in den Jahren 1995 und 1996 gerichtliche Pfandrechte erwirkt worden, die Verbindlichkeiten jedoch zur Gänze bezahlt und die Exekutionen daraufhin eingestellt worden seien, sind unbekämpft geblieben.

Die Beschwerdeführerin macht weiters als Verfahrensmangel geltend, dass die belangte Behörde Einbringungsversuche bei der Primärschuldnerin unterlassen habe, stellt aber nicht dar, wie diese angesichts der Vermögenslosigkeit und der Nichtansässigkeit der Primärschuldnerin zu einem Erfolg hätten führen können. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, dass die belangte Behörde einerseits davon ausgehe, dass die Primärschuldnerin noch 1996 nahezu S 2,000.000,-- Umsätze gehabt hätte und andererseits von deren Vermögenslosigkeit ausgegangen sei, was zumindest die Verpflichtung der Behörde begründet hätte, konkrete Nachforschungen anzustellen, "wohin diese S 2 Mio. tatsächlich gegangen sind". Damit verkennt sie die Aufgabe der Abgabenbehörde, welcher es nicht obliegt, das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen.

Hinsichtlich der Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin bringt die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals vor, dass auch eine Stammeinlage einen Vermögenswert darstelle und somit sehr wohl exekutierbares Vermögen bei der Primärschuldnerin vorhanden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene keinerlei Behauptungen über diese Umstände aufgestellt hat. Das Vorbringen widerspricht somit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden, aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am