VwGH vom 26.11.2002, 99/15/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde 1. des F und
2. der E GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl MD-VfR-K 16/99, betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag für die Zeit August 1997 bis August 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde den Beschwerdeführern für das Halten eines Spielapparates der Type "Fruit Star Bonus" im Betrieb des Erstbeschwerdeführers im Zeitraum von August 1997 bis August 1998 Vergnügungssteuer im Betrag von S 234.000,-- sowie Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt S 28.080,-- vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass im Juli 1997 der verfahrensgegenständliche Spielapparat, der bis dahin ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet gewesen sei, abgemeldet worden sei. Im September 1998 sei er auf Wunsch einiger Gäste neuerlich in Betrieb genommen worden. Diese Anmeldung sei auf Grund eines bedauerlichen Irrtums zunächst unterblieben. Bei dem Besuch des Überwachungsorgans im September 1998 sei jedoch richtigerweise mitgeteilt worden, dass der Spielapparat bereits seit September 1998 bespielt worden sei. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Anmeldung sei eingestanden worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der Spielapparat jedoch nicht in Betrieb (und auch nicht am Stromnetz angeschlossen) gewesen, worauf durch ein entsprechendes Schild am Spielapparat hingewiesen worden sei. Aus der Begründung des Bescheides sei nicht erkennbar, weshalb für den Zeitraum August 1997 bis August 1998 Vergnügungssteuer zur Vorschreibung gelange.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde begründend ausgeführt, dass anlässlich einer amtlichen Überprüfung am das Gerät spielbereit für Dritte vorgefunden worden sei. Ein Schild mit gegenteiligem Hinweis sei nicht vorhanden gewesen. Durch Vorzeigen der seit ungültigen Anmeldedurchschrift sei das Überwachungsorgan über die tatsächliche Nichtanmeldung zur Vergnügungssteuer getäuscht worden. Bei der Revision am sei dasselbe Gerät wieder spielbereit vorgefunden worden, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Anmeldung durchgeführt worden sei. Diese Erhebungen widerlegten die Berufungsbehauptung betreffend eine ständige Außerbetriebnahme des Apparates und es sei bislang kein plausibler Grund vorgebracht worden, warum ein Gerät über einen so langen Zeitraum zwar aufgestellt, aber nicht in Betrieb gewesen sein sollte.
Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachten dabei im Wesentlichen vor, dass durch die Berufungsvorentscheidung erstmals behauptet worden sei, dass am eine Überprüfung stattgefunden habe. Im Bescheid vom befinde sich jedoch kein entsprechender Hinweis. Damit seien Beweisergebnisse verwertet worden, die den einschreitenden Parteien niemals zur Kenntnis gebracht worden seien. "Sicherheitshalber" werde das diesbezügliche Vorbringen bestritten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurden im Wesentlichen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz wiedergegeben und die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes im Sinne des § 144 Abs. 4 WAO zukomme. Die Beschwerdeführer hätten sich jedoch mit den ihnen damit vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen in keiner Weise auseinander gesetzt und den Sachverhalt nur "sicherheitshalber" bestritten. Damit sei es den Beschwerdeführern jedoch nicht gelungen, Zweifel hinsichtlich des von der Erstbehörde als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes hervorzurufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Firmenwortlaut im Firmenbuch eingetragen gewesen und der angefochtene Bescheid sei daher an eine nicht existente Person ergangen.
Es ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Adressierung des Bescheides sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch die belangten Behörde um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (nämlich das Auslassen eines Wortes im Firmenwortlaut) gehandelt hat, welche gemäß § 227 WAO jederzeit hätte berichtigt werden können. Eine solche Berichtigung ist zwar nicht erfolgt, doch konnten dadurch ernstliche Zweifel der Zweitbeschwerdeführerin an dem Umstand, dass der Bescheid in Wahrheit an sie gerichtet war, nicht bewirkt werden, weil sie den Bescheid übernommen und dagegen auch berufen hat (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/10/0095, sowie vom , 781, 783/73, Slg. NF Nr. 8496/A). Überdies haben die Beschwerdeführer selbst sämtliche Eingaben unter der von der belangten Behörde gewählten und nunmehr als falsch bemängelten Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin getätigt. Die nicht dem Firmenbuch entsprechende Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin stellt keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0085).
Strittig ist, ob der verfahrensgegenständliche Spielapparat der Type "Fruit Star Bonus" im Zeitraum von August 1997 bis August 1998 im Betrieb des Erstbeschwerdeführers gehalten wurde.
Gemäß § 128 Abs. 2 WAO (§ 167 Abs. 2 BAO) hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen auf die Erhebungen der Abgabenrevisionsorgane, welche in den Berichten vom sowie festgehalten wurden. Dies wurde den Beschwerdeführern mit der Berufungsvorentscheidung vom mitgeteilt. Dem sind die Beschwerdeführer in ihrem Vorlageantrag nicht konkret entgegengetreten. Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0110, sowie vom , 85/17/0019, mwN). Damit, dass im Vorlageantrag lediglich "sicherheitshalber das Vorbringen diesbezüglich bestritten" wurde und auch sonst weder ein weiteres Vorbringen seitens der Beschwerdeführer zu den Feststellungen der Berufungsvorentscheidung erfolgte noch Beweisanträge zur Stützung des eigenen Berufungsvorbringens gestellt wurden, haben die Beschwerdeführer es verabsäumt, sich mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinander zu setzen.
Die belangte Behörde konnte daher die Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung ihrem Bescheid zu Grunde legen. Die Feststellung, dass der gegenständliche Spielapparat auch von August 1997 bis September 1998 gehalten (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung die Erkenntnisse vom , 98/15/0175, und vom , 92/17/0277) wurde, ist Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung. Bereits im Revisionsbericht vom wurde festgehalten, dass der gegenständliche Spielapparat im betriebsbereiten Zustand vorgefunden worden war. Dazu kommt, dass auf dem - im vorgelegten Verwaltungsakt in Kopie einliegenden - Revisionsbericht ein Stempelabdruck des Betriebes der Erstbeschwerdeführerin angebracht sowie als Auskunftsperson namentlich die Kellnerin MH angeführt worden ist, die die nicht mehr gültige Anmeldedurchschrift vorgezeigt hat. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen in keiner Lage des Verfahrens ein Vorbringen erstattet, das zumindest Anlass zu Zweifeln am festgestellten Sachverhalt geben könnte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am