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VwGH vom 28.02.1995, 94/14/0139

VwGH vom 28.02.1995, 94/14/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Vorsitzender des Berufungssenates II) vom , Zl. 30.761-3/94, betreffend Berichtigung der Berufungsentscheidung vom , Zl. 31.078-3/88, soweit sie die Einkommen- und Gewerbesteuer 1981 bis 1984 betrifft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hatte in ihrer Berufungsentscheidung die strittigen Abgaben neu festgesetzt und ihrer Entscheidung Berechnungstabellen angeschlossen. Laut diesen brachte sie von den Bemessungsgrundlagen die infolge abgabenbehördlicher Prüfung und der Ergebnisse des Verfahrens vor der belangten Behörde angefallenen Mehrbeträge an Betriebssteuern ("Mehrsteuern") in Abzug. Darunter fielen auch die "Mehrsteuern" an Abgabe von alkoholischen Getränken (in der Folge kurz: Alkoholabgabe), die im Berufungsverfahren unbestritten blieb und in der Berechnung mit "Al" bezeichnet wurde. Nach Erlassung des Berufungsbescheides wurde die belangte Behörde vom Betriebsprüfer, der spätere Abgabenjahre untersuchte, darauf aufmerksam gemacht, daß in der genannten Berufungsentscheidung an der betreffenden Stelle irrtümlich nicht die Mehrsteuern (Mehrbeträge) an Alkoholabgabe laut dem seinerzeitigen Prüferbericht (Tz 22 und 23) in Abzug gebracht worden waren, sondern irrtümlich die Passivierung der Mehrsteuern durch diese Abgabe zu den jeweiligen Bilanzstichtagen (Tz 30 des ehemaligen Prüferberichtes).

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde ihre Berufungsentscheidung wegen "unterlaufenen Rechenfehlers" gemäß § 293 BAO im betreffenden Punkt, indem sie beim Abzug der Mehrsteuerbeträge an Stelle der jährlichen Passiva an Alkoholabgabe lediglich die jährlichen Mehrsteuerbeträge laut dem seinerzeitigen Bericht der abgabenbehördlichen Prüfung setzte und daraus sowohl im Spruch der berichtigten Entscheidung als auch in dessen Gründen die rechnerischen Konsequenzen zog.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid - wie sich dem gesamten Inhalt der Beschwerde entnehmen läßt - in seinem Recht auf Unterbleiben der Bescheidberichtigung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich des Rechtes auf Parteiengehör, und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt ein berichtigungsfähiger Fehler der Berufungsentscheidung im Sinne des § 293 Abs 1 BAO vor. Der Entscheidungswille der Behörde bei Erlassung der nun berichtigten Berufungsentscheidung ging aus dieser eindeutig mit dem Inhalt hervor, die "Mehrsteuern" an Alkoholabgabe in Abzug zu bringen, nicht die "Passivierungen" - also die Passiva - an Alkoholabgabe zu den jeweiligen Bilanzstichtagen. Mangels Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich Alkoholabgabe und in Ermangelung irgendeines Hinweises, wonach die belangte Behörde hinsichtlich der Alkoholabgabe eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung beabsichtigte, war auch eindeutig klargestellt, daß die Berufungsbehörde die im Bericht des Betriebsprüfers aufscheinenden Zahlen hinsichtlich Mehrsteuern an Alkoholabgabe in Abzug bringen wollte, nicht jedoch die Zahlen, die für die Passiva aus diesen Steuern zu den jeweiligen Bilanzstichtagen im Bericht des Betriebsprüfers angeführt waren.

Der Berufungsbehörde unterlief daher lediglich ein Abschreibfehler, der - auch für den Beschwerdeführer - offenkundig war. Die Berichtigung führt lediglich zur Korrektur dieses Schreibfehlers und der daraus zu ziehenden rechnerischen Konsequenzen in Spruch und Begründung der berichtigten Entscheidung. Damit ist weder eine Änderung des in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gekommenen Willensentschlusses verbunden noch der damals vorgenommenen rechtlichen Beurteilung.

Der Umstand, daß die belangte Behörde den zu berichtigenden Fehler als "Rechenfehler" und nicht richtig als Abschreibfehler und damit als Schreibfehler bezeichnet hat, ändert an der Rechtmäßigkeit ihrer Vorgangsweise nichts.

Durch das Beschwerdevorbringen, aus der Aktenlage sei ersichtlich, daß im gegenständlichen Falle die Vorschreibungen durch das Finanzamt sehr wohl intensiv recherchiert und die Berechnungen gewissenhaft vorgenommen worden seien, ändert sich an dieser Beurteilung nichts.

Die Verletzung des Parteiengehörs vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte bei dieser Sach- und Rechtslage zu keiner Verletzung der vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechte des Beschwerdeführers führen. In der Beschwerde wird auch die Wesentlichkeit dieses angeblichen Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.