VwGH vom 22.02.1994, 91/14/0070
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde der P-Ges.m.b.H. in E, vertreten durch den Masseverwalter Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 764/17-10/Scho-1989, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme von Verfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ing. Franz R. war Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er hielt (zunächst unmittelbar, hernach über die Ing. R. BeteiligungsgmbH) 25 % des Stammkapitals der Beschwerdeführerin. Ing. Franz R. betrieb unter der Firma M. ein Einzelunternehmen.
Der in den im Jahr 1986 über das Vermögen des Ing. Franz R. und über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Konkursen bestellte Masseverwalter stellte in den Ing. Franz R. betreffenden Abgabenverfahren den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/14/0069, dargestellten Wiederaufnahmeantrag vom . In dieser vom Rechtsanwalt auch in seiner Funktion als Masseverwalter im Konkurs der Beschwerdeführerin unterfertigten Eingabe wird ausgeführt, daß dieser Antrag, insoweit er das Verfahren der Beschwerdeführerin betreffe, auch als hinsichtlich der Beschwerdeführerin gestellt gelte.
Im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren wertete das Finanzamt diese Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1976 bis 1983 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer zum bis und wies diesen zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1979 seien die Einnahmen aus dem Patent- bzw. Lizenzverkauf ausgewiesen. Diese Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz und die Steuererklärungen für 1979 seien vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ing. Franz R., unterschrieben worden. Der Beschwerdeführerin seien somit die Umstände, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, schon vor der Hauptverhandlung vom bekannt gewesen, weshalb die Frist des § 303 Abs. 2 BAO überschritten sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens diene nicht dazu, eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung von Tatsachen zu korrigieren. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin sei das Konkursverfahren eröffnet worden, und zwar frühestens eineinhalb Jahre, nachdem die Verfahren, hinsichtlich derer die Wiederaufnahme beantragt wird, mit Bescheid abgeschlossen worden waren. Es möge zutreffen, daß der Masseverwalter, der als Vertreter der Beschwerdeführerin den Wiederaufnahmeantrag gestellt habe, erstmals in der Hauptverhandlung vom von dem Umstand, auf den sich die Wiederaufnahme stützt, Kenntnis erlangt habe. Wesentlich sei aber, daß dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH dieser Umstand schon vor der im Jahr 1986 erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens bekannt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung dieses Antrages (vgl. hg. Erkenntnis vom , 92/15/0017).
Im Wiederaufnahmeantrag wie auch in der Beschwerde wird vorgebracht, Ing. Franz R. habe im Zuge der Betriebsprüfung nicht erkannt, daß zwar für die Jahre 1981 und 1982 Gewinne der liechtensteinischen Domizilgesellschaft ihm (Ing. Franz R.) zugerechnet worden seien (Betriebsprüfungsbericht vom , Tz 21), daß aber "Rückflüsse" aus Liechtenstein, die bei der Beschwerdeführerin für das Jahr 1979 als Lizenz- bzw. Patentverkauf erfaßt gewesen seien, dabei nicht in Abzug gebracht worden seien. Somit sei die Tatsache neu hervorgekommen, daß bei den EINKÜNFTEN DES ING. FRANZ R. ein Abzug nicht vorgenommen worden sei. Diese Tatsache steht aber in keinem Zusammenhang mit den Besteuerungsgrundlagen der beschwerdeführenden GmbH. Da der Wiederaufnahmeantrag schon aus diesem Grunde zur Zurückweisung führen mußte, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.