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VwGH vom 05.06.2003, 99/15/0111

VwGH vom 05.06.2003, 99/15/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. K in W, vertreten durch Bammer & Vetter, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Straße 37, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/59-06/09/99, betreffend Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinter dem Grundstück des Beschwerdeführers in K, B-Straße 19, auf welchem sich dessen Wohnhaus befindet, fließt der W-Bach. Über diesen führt eine Fußgängerbrücke, welche das Grundstück mit der F-Gasse verbindet. Im Juli 1997 wurde diese Fußgängerbrücke durch Hochwasser stark beschädigt. Der Beschwerdeführer machte die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Brücke gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in seiner Einkommensteuererklärung 1997 (nach Abzug einer Beihilfe) als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung und führte in der Begründung des Bescheides aus, das Wohnhaus sei auch über eine andere Straße, nämlich die B-Straße, direkt zu erreichen. Somit stelle die Sanierung der Fußgängerbrücke keine unabdingbare Voraussetzung für die Erreichbarkeit des Wohnhauses dar.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, laut § 33 Niederösterreichische Bauordnung bestehe die Verpflichtung, Baugebrechen infolge Katastrophenschadens zu beheben und Bauobjekte in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Bau- und Feuerpolizei habe ihn unter Androhung behördlicher Maßnahmen aufgefordert, die Wiederherstellung der Brücke vorzunehmen. Weiters seien Mittel aus dem Katastrophenfonds bewilligt worden. Dies sei auch nach dem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, die Definition des Begriffes Katastrophe orientiere sich zwar am Katastrophengesetz (gemeint wohl: Katastrophenfondsgesetz), jedoch komme nicht jedem dort angeführten Schaden auch tatsächlich eine steuerliche Begünstigung zu. Vielmehr habe sich die Beurteilung des einzelnen Schadensfalles an den abgabenrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Das heißt, die Wiederbeschaffung eines zerstörten Wirtschaftsgutes müsse zwangsläufig sein. Der Begriff der Zwangsläufigkeit sei dahin zu interpretieren, dass das zerstörte Wirtschaftsgut für die weitere Lebensführung des Steuerpflichtigen eine unabdingbare Voraussetzung darstelle (zB zerstörte Mauerteile, Dach etc.). Da im Beschwerdefall die zerstörte Brücke keine unabdingbare Voraussetzung für die Erreichbarkeit des Hauses darstelle (die Brücke gewähre lediglich den Zugang zum Hof des Hauses, während der eigentliche Haupteingang an der B-Straße gelegen sei), liege keine unabdingbare Voraussetzung für die weitere Lebensführung vor.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ein Zugang über die B-Straße für ihn und seine Familie mit gesundheitlichen Risken verbunden sei und legte zur Bestätigung seines Vorbringens zwei Schreiben der Stadtgemeinde K vor.

Im Schreiben der Stadtgemeinde K vom wurde ausgeführt, dass gemäß § 33 Niederösterreichische Bauordnung 1996 der Eigentümer eines Bauwerks (Brücke) dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Er habe Baugebrechen, durch welche die Standsicherheit sowie die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt würden, zu beheben.

Dem Schreiben der Stadtgemeinde K (Referat Tiefbau) vom ist zu entnehmen, dass der Hauptzugang für die Liegenschaft über die "Privatbrücke" in der F-Gasse erfolge. In der B-Straße befinde sich lediglich ein Nebeneingang. Da im Bereich B-Straße 19 keine Parkmöglichkeit gegeben sei, müssten alle Besucher bzw. Handwerker, Lieferanten etc. die Liegenschaft über die Fußgängerbrücke F-Gasse betreten. Die B-Straße sei ein Abschnitt einer Landeshauptstraße, auf welcher bei der letzten Verkehrszählung im Oktober 1997 über 10.000 Fahrzeuge pro Tag ermittelt worden seien. Diese Strecke werde auch von schwerem Lkw-Verkehr benützt (Holztransporte, Baufahrzeuge). Im Bereich der Liegenschaft befinde sich eine leichte Kurve, sodass die Sichtverhältnisse eingeschränkt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Einwand, die Brücke bilde den Haupteingang, weil der Eingang über die B-Straße infolge des Verkehrs ein zu großes Risiko darstelle, sei eine Schutzbehauptung, weil alle Verkehrsteilnehmer auf die B-Straße, die eine Durchzugsstraße sei, angewiesen seien. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Bestätigung. Auch die Tatsache, an welchem Platz der Beschwerdeführer sein Auto abstelle, vermöge eine Zwangsläufigkeit nicht zu begründen.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch § 33 Niederösterreichische Bauordnung 1996 die Wiedererrichtung der Fußgängerbrücke aufgetragen worden sei, begründe keine Zwangsläufigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden nur solche vermögensmindernden Ausgaben, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr führten, als Belastungen im Sinne des § 34 EStG gelten. Bloße Vermögensumschichtung könne nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aus Gründen der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit könne sich die Außerachtlassung des "Gegenwertgedankens" nur auf einen engen Kreis besonders schwer wiegender, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragender Ereignisse beschränken. Der Versuch, den Nebeneingang zu einem Haupteingang zu machen, um die Brücke als notwendiges Wirtschaftsgut darzustellen, sei gegenüber der Allgemeinheit nicht vertretbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 398/73). Es können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/14/0164).
Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens jedoch nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie dies beispielsweise bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand der Fall sein könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/14/0164, mwN, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, Tz 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8).
Misst man den Beschwerdefall an diesen Gesichtspunkten, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung einer Fußgängerbrücke, welche nicht den einzigen Zugang zu dem Wohnhaus vermittelte, nicht als zwangsläufig ansah; die weitere Lebensführung, insbesondere die Befriedigung des Wohnbedürfnisses, war dem Beschwerdeführer (und dessen Familie) auch ohne diese Aufwendungen zumutbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden zum Wohnhaus führenden Zugänge als so genannter "Hauptzugang" angesehen werden kann. Ebenso ist ohne Belang, ob der Beschwerdeführer - will er die Fußgängerbrücke nicht überhaupt abtragen - das Baugebrechen an der Fußgängerbrücke nach den landesgesetzlichen Vorschriften beheben musste, weil sich eine solche allenfalls bestehende Verpflichtung auf ein Wirtschaftsgut beziehen würde, dessen Wiederbeschaffung nach den obigen Ausführungen nicht als zwangsläufig zu beurteilen ist.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er sei zur Sanierung der Brücke auch deshalb verpflichtet gewesen, um seinen Angehörigen einen Zugang zum Wohnhaus zu ermöglichen, der eine erhöhte Verkehrssicherheit gewährleisten würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den allgemeinen Erfahrungen Zugänge der Art - wie im Beschwerdefall über die B-Straße - vor allem im Hinblick auf einen - auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Skizze vom ersichtlichen - vorhandenen Gehsteig, als zumutbar anzusehen sind, auch wenn die Straße, auf welche der Zugang führt, einer Verkehrsbelastung ausgesetzt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am