VwGH vom 09.09.1998, 94/14/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des E C in W, vertreten durch Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 41, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom , 14/58/2-BK/S-1994, betreffend
ua Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der seit dem in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, betrieb seit diesem Tag gemeinsam mit Dr. E eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GesBR. Mit Wirkung ab schied Dr. E aus der Rechtsanwaltskanzlei aus, worauf der Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Übernahme aller Anteile Dris. E die Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmer unter Ablösung des Firmenwertes (Klientenstock) fortführte.
Am schloß der Beschwerdeführer mit Dr. G, der in der Rechtsanwaltskanzlei bereits mehrere Jahre als Konzipient tätig war, und seit dem in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, einen Sozietätsvertrag über die Errichtung einer GesBR zum gemeinsamen Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei mit Wirkung ab auf unbestimmte Zeit ab. Der Sozietätsvertrag hat ua folgenden, für den Beschwerdefall wesentlichen Inhalt:
"§ 3 Leistungen der Gesellschafter:
(1) Jeder Gesellschafter stellt der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung. Danach ist er berechtigt und verpflichtet, seine gesamte anwaltliche Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der Gesellschaft auszuüben.
Herr Dr. C (Beschwerdeführer) hat die bisher von ihm betriebene Einzelkanzlei Anfang 1989 aufzugeben. Alle im Rahmen der Einzelkanzlei erbrachten Leistungen werden mit dem Stichtag abgerechnet.
(2) Herr Dr. C verkauft das gesamte zum vorhandene Anlagevermögen (einschließlich des aktivierten Firmenwertes) seiner bisherigen Einzelkanzlei an die Sozietät. Nicht zum Kaufgegenstand gehört der im Eigentum von Herrn Dr. C stehende PKW Mercedes 300 SE, der in dessen Sonderbetriebsvermögen verbleibt.
Der Kaufpreis für das Anlagevermögen errechnet sich wie folgt:
+ Summe der Buchwerte des Anlagevermögens zum
- Buchwert PKW Mercedes 300 SE zum + Bewertungsreserve zum
+ Ausgaben für Literatur 1982 - 1988
+ Ausgaben für GWG 1982 - 1988
= Kaufpreis
Der vereinbarte Kaufpreis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer und ist wie folgt zu entrichten:
a) Soweit aus der Anschaffung des kaufgegenständlichen Anlagevermögens noch Kredite unberichtigt aushaften, werden diese von der Gesellschaft in Anrechnung auf den Kaufpreis getilgt oder übernommen.
b) Der Restkaufpreis ist in 10 Halbjahresraten, jeweils fällig am 30. Juni und 31. Dezember zu entrichten. Die
erste Halbjahresrate ist am fällig.
3) Herr Dr. C verkauft das in seiner Einzelkanzlei zum vorhandene Verbrauchsmaterial (Papier, Farbbänder, Büroartikel usw) sowie Gerichtskostenmarken und Stempelmarken an die Gesellschaft. Als Kaufpreis wird der Nettoeinstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
§ 4 Kapitalbeteiligung, Gewinn- und Verlustbeteiligung:
(1) Jeder Gesellschafter ist sowohl an der Substanz als auch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft mit 50 % beteiligt.
(2) Alle Einnahmen der Gesellschafter aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit fließen in die Gesellschaft. Ausgenommen sind Einnahmen für jene Leistungen, die von Herrn Dr. C im Rahmen seiner Einzelkanzlei bis zum erbracht worden sind. Soweit Herrn Dr. C aus Tätigkeiten als Insolvenzverwalter Ansprüche auf Belohnung und Mühewaltung zustehen und diese Verfahren zum noch nicht abgeschlossen sind, wird über die Aufteilung dieser Pauschalhonorare eine gesonderte Regelung getroffen. Die Verwaltertätigkeiten in diesen Verfahren werden ab von der Sozietät übernommen.
Herr Dr. C wird im Zuge der Liquidierung der bisher von ihm betriebenen Einzelkanzlei die bisher von ihm erbrachten Leistungen soweit als möglich abrechnen. Soweit dies nicht möglich ist, verpflichtet sich die Sozietät im Rahmen der weiteren Abwicklung auch die die vormalige Einzelkanzlei betreffenden Honorare abzurechnen und an Herrn Dr. C nach Maßgabe des Zahlungseinganges herauszugeben.
Zu den Einnahmen zählen nicht Honorare für eine Tätigkeit als Fachschriftsteller sowie aus Lehrtätigkeit und wissenschaftliche Tätigkeit, jedoch Vergütungen aus Aufsichtsratsmandaten und Vorstandsmandaten.
(3) Das Jahresergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus der anwaltlichen Tätigkeit der Gesellschafter und den damit verbundenen Ausgaben. Das Jahresergebnis wird durch Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben in der Jahresrechnung festgestellt.
(4)Die von den Partnern im Rahmen ihrer Kanzleitätigkeit genutzten Kraftfahrzeuge gehören nicht zum Vermögen der Gesellschaft sondern verbleiben im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Partner. Die mit dem Betrieb dieser Kraftfahrzeuge verbundenen Kosten (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Treibstoff, KFZ-Steuer, Wartung und Reparatur) gehen jeweils zu Lasten der Gesellschaft.
§ 5 Konten, Entnahmerecht:
(1) Die Gesellschaft führt unveränderliche und unverzinsliche Kapitalkonten über die Einlagen der Gesellschafter.
(2) Für jeden Partner wird ein Privatkonto zur Buchung der ausgeschütteten Gewinn- oder Verlustanteile und der Entnahmen geführt.
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung:
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung und zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens steht den Gesellschaftern gemeinsam zu. Jeder Gesellschafter ist vertretungsbefugt und als Mitinhaber über alle Konten und Safes der Sozietät zeichnungsbefugt.
(2) Außergewöhnliche Geschäfte, wie insbesondere die Anstellung und Kündigung von Konzipienten und Kanzleiangestellten bedürfen der Zustimmung des Partners.
(3) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung der Kanzlei, für deren Beaufsichtigung sowie für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter werden die Partner eine angemessene Aufgabenteilung vereinbaren.
(4) Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen, so ist für diesen der andere Partner vorzuschlagen.
§ 8 Eintritt in Schuldverhältnisse:
(1) Die Gesellschaft wird folgende bisher in der Einzelkanzlei Dr. C beschäftigte Arbeitnehmer unter Aufrechterhaltung ihrer bisher erworbenen Abfertigungs- und Urlaubsansprüche weiter beschäftigen:
...
Soweit für die Abfertigungsansprüche der vorgenannten Arbeitnehmer Vorsorgen im Rahmen der Einzelkanzlei Dr. C gebildet worden sind, werden diese Abfertigungsvorsorgen gemäß § 14 EStG unter Mitübertragung der zum gebildeten Wertpapierdeckung im Betrag von 102.018 S übertragen. Die Partner sind einig darüber, auch für den nach abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Anschaffung von Wertpapieren nicht zu deckenden Teil der Abfertigungsvorsorge innerhalb von fünf Jahren eine geeignete Wertpapierdeckung zu schaffen. Damit soll erreicht werden, daß spätestens nach fünf Jahren eine vollkommene Wertpapierdeckung für allfällige Abfertigungsansprüche besteht.
(2) Die Gesellschaft übernimmt die von Herrn Dr. C gegenüber Herrn Dr. E bzw seiner Gattin übernommene Pensionsverpflichtung.
(3) Die Gesellschaft übernimmt ferner alle im Zusammenhang mit der Einzelkanzlei Dr. C begründeten sonstigen Dauerschuldverhältnisse.
§ 15 Steuern und Gebühren:
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt die Gesellschaft. Zum Zwecke der Gebührenbemessung bewerten die Gesellschafter ihre Einlagen mit je S 30.000."
Nach Ausweis der Verwaltungsakten stellte der Beschwerdeführer der GesBR keinen Kaufpreis in Rechnung (vgl § 3 Abs 2 Sozietätsvertrag), sondern ermittelte bloß in Anlehnung an die eben erwähnten Bestimmungen einen Aufgabegewinn, in dem aber keine "Bewertungsreserve" enthalten ist.
Entgegen den Bestimmungen des Sozietätsvertrages (vgl § 5 Abs 1 und 2) führte die GesBR im Streitjahr weder Kapitalkonten noch Privatkonten für ihre Gesellschafter.
Zum erklärte der Beschwerdeführer einen Übergangsgewinn infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 EStG 1988 von rund 10,1 Mio S sowie den bereits erwähnten Aufgabegewinn von rund 0,8 Mio S.
Der vom Beschwerdeführer erklärte Übergangsgewinn wurde weder vom Finanzamt noch von der belangten Behörde zum Ansatz gebracht. Der vom Beschwerdeführer erklärte Aufgabegewinn wurde vom Finanzamt auf Grund der Feststellungen im Zug einer abgabenbehördlichen Prüfung als laufender Gewinn aus Hilfsgeschäften (Veräußerung von Wirtschaftsgütern an die GesBR) angesehen, wobei dessen Höhe unbestritten mit rund 0,6 Mio S zum Ansatz gebracht wurde. Die belangte Behörde schloß sich dieser Ansicht an.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist primär strittig, ob der Beschwerdeführer das Einzelunternehmen in die ab bestehende GesBR eingebracht, somit die Rechtsanwaltskanzlei bloß in einer anderen Rechtsform fortgeführt hat, oder das Einzelunternehmen an die GesBR gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und weiteren Entgelten veräußert oder das Einzelunternehmen überhaupt aufgegeben hat.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft, an der der Einbringende wesentlich beteiligt sei, handle es sich um keine Veräußerung des Betriebes, sondern in der Regel um einen Wandel in der Betriebsform mit der Folge, daß die Gesellschaft verpflichtet sei, die Buchansätze des bisherigen Einzelunternehmens beizubehalten. Nur wenn ernsthafte wirtschaftliche und nicht nur steuerliche Gründe die Gesellschafter veranlaßten, die Bilanzansätze für die übernommenen Betriebsgegenstände zu erhöhen, könne der Grundsatz der Buchwertfortführung durchbrochen werden. Solche ernsthaften wirtschaftlichen Gründe lägen etwa dann vor, wenn die Kapitalkonten im richtigen Verhältnis zueinander ausgewiesen werden sollten, weil sie die Grundlage der Gewinnverteilung bildeten. Nach dem Sozietätsvertrag (vgl § 4 Abs 1) seien beide Gesellschafter sowohl an der Substanz als auch am Gewinn und Verlust der GesBR zu 50 % beteiligt. Lediglich die Honorare aus vor dem erbrachten Leistungen flössen ausschließlich dem Beschwerdeführer zu. Abgesehen davon, daß die GesBR im Streitjahr entgegen den Bestimmungen des Sozietätsvertrages (vgl § 5 Abs 1 und 2) keine Kapitalkonten geführt habe und auf Grund der von ihr gewählten Gewinnermittlung (vgl § 4 Abs 3 Sozietätsvertrag) nach § 4 Abs 3 EStG 1988 auch nicht hätte führen können, hätte der Stand der Kapitalkonten keinen Einfluß auf die von vornherein bestimmte Gewinnverteilung gehabt. Zwar sei im Sozietätsvertrag (vgl § 3 Abs 2) ein noch zu ermittelnder Kaufpreis für das Einzelunternehmen genannt worden. Hiebei sei jedoch der Wert des Klientenstockes nicht berücksichtigt worden. Dieser Kaufpreis wäre von der GesBR zu entrichten gewesen, was deren zu verteilenden Gewinn geschmälert hätte. Der Beschwerdeführer habe zum einen Aufgabegewinn ermittelt und hiebei die Erlöse aus dem Verkauf des Anlagevermögens an die GesBR zum Ansatz gebracht. Von einer Veräußerung des Einzelunternehmens an die GesBR gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten könne daher auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse keine Rede sein. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nur einzelne Wirtschaftsgüter an die GesBR verkauft. Eine Aufgabe des Einzelunternehmens liege begrifflich schon mangels Zerschlagung der betrieblichen Einheit nicht vor. Bei einer Aufgabe müsse ein Betrieb insofern zu bestehen aufhören, als dessen wesentliche Grundlagen an verschiedene Erwerber veräußert und Teile in das Privatvermögen überführt würden. Der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Grundlagen der Rechtsanwaltskanzlei nicht an verschiedene Erwerber veräußert, sondern vielmehr in die GesBR eingebracht. Den PKW Mercedes 300 SE habe er auch nicht in das Privatvermögen, sondern in sein Sonderbetriebsvermögen überführt. Zwar behaupte der Beschwerdeführer, er habe den Firmenwert (Klientenstock) weder verkauft noch in die GesBR eingebracht. Zu den wesentlichen Grundlagen einer Rechtsanwaltskanzlei gehöre der Klientenstock. Nach den Bestimmungen des Sozietätsvertrages (vgl § 3 Abs 1) würden die Klienten des Beschwerdeführers nur mehr im Rahmen der GesBR betreut. Die GesBR nutze somit den Klientenstock, weswegen - abgesehen davon, daß der Klientenstock für sich allein keinen Wert darstelle und daher begrifflich auch nicht in das Privatvermögen überführt werden könne - eine Überführung dieser wesentlichen Grundlage des Einzelunternehmens in das Privatvermögen, somit von einer Aufgabe des Einzelunternehmens aus diesem Blickwinkel, nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe überdies den Firmenwert (Klientenstock) - aus welchen Gründen auch immer - nie beziffert.
Hingegen meint der Beschwerdeführer, die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft stelle grundsätzlich einen Tauschvorgang dar, bei dem der Steuerpflichtige für sein Einzelunternehmen einen Mitunternehmeranteil erhalte. Zwar habe die Verwaltungspraxis die Buchwertfortführung bei einer derartigen Einbringung als zulässig erachtet, jedoch sei bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe, zB zwecks richtigem Ausweis der Kapitalkonten, eine Gewinnrealisierung vorzunehmen. Werde durch die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft ein neuer Betrieb eröffnet, könne keineswegs von einer Betriebsfortführung ausgegangen werden. Er habe sich vertraglich zur Aufgabe seiner im Rahmen des Einzelunternehmens ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit verpflichtet und anläßlich dieser Aufgabe nicht nur das (körperliche) Anlagevermögen des Einzelunternehmens, sondern auch jenen Firmenwert (Klientenstock), den er anläßlich der Übernahme aller Anteile Dris. E erworben habe, somit die wesentlichen Grundlagen der Rechtsanwaltskanzlei, an die GesBR gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten veräußert. Der von ihm geschaffene Firmenwert (Klientenstock) sei weder bewertet noch in Rechnung gestellt worden, weswegen die Überlegungen der belangten Behörde zur Nichtberücksichtigung des von ihm geschaffenen Firmenwertes völlig unerheblich seien. Werde die Veräußerung der wesentlichen Grundlagen des Einzelunternehmens mangels Übertragung des von ihm geschaffenen Firmenwertes (Klientenstock) an die GesBR in Abrede gestellt, stelle die Beendigung des Einzelunternehmens jedenfalls eine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988 dar. Eine Betriebsbeendigung sei dann als Betriebsaufgabe anzusehen, wenn der Inhaber des vormaligen Betriebes diesen Betrieb dauerhaft aufgebe. Hiebei sei insbesondere nach der vertraglichen Gestaltung unter Einbeziehung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu prüfen, ob es dem Steuerpflichtigen möglich sei, durch kurzfristige Kündigung bestehender Verträge seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom , 82/14/0041, Slg Nr 5685/F). Sofern diese Möglichkeit nicht bestehe, sei von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Ausschlaggebend sei ferner, inwieweit sich der bisherige Betriebsinhaber bei Fortführung der betrieblichen Tätigkeiten maßgeblichen Einfluß auf die Betriebsführung im Rahmen der neuen betrieblichen Tätigkeit vorbehalten habe. Lägen wesentliche Vorbehalte an entscheidendem Einfluß nicht vor, spreche dies ebenfalls für eine Betriebsaufgabe (vgl das hg Erkenntnis vom , 1964/73, Slg Nr 4697/F). Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse, daß er mit Abschluß des Sozietätsvertrages das Einzelunternehmen aufgegeben habe. Hiefür spreche einerseits seine vertragliche Verpflichtung zur Aufgabe des Einzelunternehmens (vgl § 3 Abs 1 Sozietätsvertrag) anderseits die Errichtung der GesBR auf unbestimmte Zeit. Er habe somit die von ihm betriebene Rechtsanwaltskanzlei auf Dauer eingestellt. In Anbetracht der Beteiligungsverhältnisse der beiden Gesellschafter mit jeweils 50 % könne auch nicht davon ausgegangen werden, er habe sich einen entscheidenden Einfluß auf die Betriebsführung der GesBR vorbehalten. Nach den Bestimmungen des Sozietätsvertrages (vgl § 6 Abs 1) werde die gesamte betriebliche Tätigkeit von beiden Gesellschaftern einvernehmlich ausgeübt. Die betriebliche Tätigkeit im Rahmen der GesBR unterscheide sich somit sowohl hinsichtlich des Unternehmerrisikos als auch der Unternehmerinitiative von der seinerzeitigen Rechtsanwaltskanzlei. Es könne somit nicht unterstellt werden, daß das Einzelunternehmen fortgeführt worden sei. Vielmehr sei mit Abschluß des Sozietätsvertrages ein neuer Betrieb eröffnet worden, weswegen das Einzelunternehmen im Zeitpunkt der Einbringung zwangläufig aufgegeben worden sei. Da das Einzelunternehmen veräußert bzw aufgegeben worden sei, habe zwecks Ermittlung des Veräußerungsbzw Aufgabegewinnes ein Übergangsgewinn ermittelt werden müssen, auf den unabhängig von der Dauer des Bestehens des Einzelunternehmens der ermäßigte Steuersatz iSd § 37 Abs 1 EStG 1988 anzuwenden sei. Selbst unter der Annahme, das Einzelunternehmen sei weder veräußert noch aufgegeben worden, führe der freiwillige Wechsel der Gewinnermittlungsart infolge Verstreichens der siebenjährigen Frist (1982 bis ) ebenfalls zu außerordentlichen Einkünften, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (hier: GesBR) ist nach der zu Vorgängen vor Inkrafttreten des UmGrStG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom , 2048/64, vom , 83/13/0015, 0029, Slg Nr 5943/F, und vom , 89/14/0101, 0116, Slg Nr 6470/F) weder als Betriebsveräußerung noch als Betriebsaufgabe mit nachfolgender Neugründung des Betriebes durch die Gesellschaft, sondern als einkommensteuerlich unerheblicher Wandel in der Rechtsform anzusehen. Soweit der einbringende Einzelunternehmer Abgeltungszahlungen erhält oder soweit bei der Personengesellschaft - derartiges ist nur bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zulässig - die Wirtschaftsgüter nicht mit den Buchwerten, sondern mit höheren Werten angesetzt werden, ergibt sich beim Einbringenden eine Gewinnrealisierung (vgl Margreiter/Zaussinger, Steuerliche Sonderbilanzen, Wien 1991/92, 201 ff), wobei auch in diesen Fällen - falls nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt werden - weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vorliegt.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht angenommen, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Grundlagen seines Einzelunternehmens in die GesBR - unter Leistung einer Abgeltungszahlung für das Anlagevermögen - eingebracht. Sie stützt ihre Beweiswürdigung zur Einbringung des Firmenwertes (Klientenstock) darauf, daß dieser in der Folge ausschließlich im Rahmen der GesBR Verwertung finden konnte. Die Beschwerde vermag eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen.
Mangels Veräußerung bzw Aufgabe des Einzelunternehmens hat der Beschwerdeführer somit im Streitjahr weder einen Veräußerungs- noch einen Aufgabegewinn erzielt, weswegen weder der Freibetrag iSd § 24 Abs 4 EStG zu berücksichtigen noch der ermäßigte Steuersatz iSd § 37 Abs 1 EStG 1988 anzuwenden ist.
Was schließlich die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Besteuerung des erklärten Übergangsgewinnes betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß ein solcher von der Abgabenbehörde nicht zum Ansatz gebracht worden ist. Durch die unterlassene Besteuerung des erklärten Übergangsgewinnes ist der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.
Mit der bloßen Wiedergabe der Bestimmungen des § 42 Abs 2 Z 3 lit a und b VwGG zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.