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VwGH vom 03.07.2003, 99/15/0094

VwGH vom 03.07.2003, 99/15/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde 1. des Mag. B,

2. des Mag. M und 3. des S, als ehemalige Gesellschafter der Kanzleigemeinschaft B-S-M, in G, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. RV 100/1-8/98, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer führten im Streitzeitraum eine Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform einer GesbR. Anlässlich einer 1994 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass 1991 Zahlungen vom betrieblichen Konto der Kanzlei an eine H GmbH geleistet worden seien. Diese - der Höhe nach unstrittigen -

Beträge von insgesamt rund S 1,4 Mio seien unter dem Titel "Abwehrkosten Rufschädigung" als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Mangels betrieblicher Veranlassung seien diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Der dadurch entstehende Mehrgewinn sei laut Beschluss aller Gesellschafter zu je einem Drittel auf diese aufzuteilen.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen Feststellungsbescheid betreffend die Einkünfte 1991.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, die Zahlungsempfängerin H GmbH sei im Jahr 1988 gegründet worden. Ihre Gesellschafter seien Hans Christian H und die B Treuhand GmbH gewesen. Letztere sei im selben Jahr von zwei Gesellschaftern der Steuerberatungskanzlei, Mag. B und Günter S, errichtet worden, wobei Mag. B als Geschäftsführer fungiert habe. Der Betrieb der H GmbH habe sich ausschließlich auf die gewerbliche Nutzung eines Werbemediums, bestehend aus beleuchteten Displays und Dias, die sich in den Displays befänden und durch einen Ablaufmechanismus gewechselt werden könnten, erstreckt.

1989 habe sich die Notwendigkeit ergeben, der H GmbH zur Abdeckung der Anlaufverluste und zum Ankauf von Displays Kapital zuzuführen. Zu diesem Zweck sei von Mag. B ein Verlustbeteiligungsmodell entwickelt worden. Mag. B sei auch zum Geschäftsführer der H GmbH bestellt worden. 1989 seien über dieses Beteiligungsmodell S 10 Mio und 1990 über ein weiteres Beteiligungsmodell S 20 Mio als unechte stille Gesellschaftereinlagen aufgebracht worden. Die stillen Gesellschafter seien durch die B Treuhand GmbH vertreten worden. Im Juli 1990 sei, nachdem Mag. B seine Geschäftsführung zurückgelegt habe, vom Landesgericht für Zivilrechtssachen ein Notgeschäftsführer bestellt worden. Dieser habe im April 1992 einen Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der H GmbH gestellt. Im März 1993 sei das Konkursverfahren nach Durchführung eines Zwangsausgleiches aufgehoben worden.

Die Beschwerdeführer hätten im Berufungsverfahren den Standpunkt vertreten, die Zahlungen seien auf Grund einer direkten Geschäftsbeziehung zwischen der Steuerberatungskanzlei und der H GmbH sowie wegen der Vielfachfunktion des Mag. B (einerseits in seiner Position als Mitgesellschafter der Steuerberatungskanzlei sowie andererseits als Geschäftsführer der H GmbH als auch der B Treuhand GmbH, welche die Treuhandschaft für die Anleger übernommen habe) erfolgt. Zur Rettung und zur Verwirklichung des Projektes seien "vorerst Zahlungen zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfes" geleistet worden. Die Entscheidung, die "Vorfinanzierung des Liquiditätsengpasses" vorzunehmen, sei damit begründet worden, dass bei einem Verlustbeteiligungsmodell und einer darauf folgenden Insolvenz binnen Jahresfrist die Anleger höchstwahrscheinlich dem Konzeptionisten des Projektes sowie allenfalls auch dem Treuhänder massive Klagen entgegen gebracht hätten. Klagen, Verurteilungen und Medienberichte hätten der gesamten Steuerberatungskanzlei geschadet. Auch sei eine Reihe von Klienten der Steuerberatungskanzlei über Empfehlung des Mag. B Anleger im Beteiligungsmodell gewesen, sodass Klientenabwanderungen und Schadenersatzansprüche unausweichlich erschienen seien. Die durch die H GmbH nicht zurückgezahlten "Überbrückungshilfen" hätten somit einen betrieblich veranlassten Aufwand dargestellt.

In der Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt festgestellt, der geschäftliche Zusammenhang zwischen der Steuerberatungskanzlei und der H GmbH habe nur insoweit bestanden, als letztere Klientin der Kanzlei gewesen sei. Die geleisteten Überbrückungshilfen stünden mit der Kanzlei in keinem Zusammenhang, sondern seien der Privatsphäre des Mag. B zuzurechnen.

Nach einem Vorlageantrag sei die Berufung als gegen einen Nichtbescheid gerichtet zurückgewiesen worden. Nach Beseitigung des Zurückweisungsgrundes habe das Finanzamt neuerlich einen inhaltlich gleichen Feststellungsbescheid erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es komme für den Betriebsausgabencharakter darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung eines Berufes gesetzt werde oder ob die Berufsausübung dazu nur die Gelegenheit schaffe. Mag. B habe als Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausgeübt, dessen Berufsbild sich aus § 2 der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung ergebe. Davon unabhängig sei er Gründungsgesellschafter der H GmbH, der Zahlungsempfängerin der geltend gemachten Aufwendungen, gewesen.

Mag. B habe eindeutig Einkünfte außerhalb seiner steuerberatenden Tätigkeit erzielen wollen. Den Ausführungen im Konkursantrag der H GmbH lasse sich entnehmen, dass die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und der Abschluss diverser Geschäfte nur auf Grund von Zahlungen der Gesellschafter der B Treuhand GmbH bzw. des Mag. B hätten erfolgen können. Im Konkurs über das Vermögen der H GmbH seien Zahlungen der Steuerberatungskanzlei im Gesamtausmaß von rund S 2,1 Mio als Forderungen angemeldet worden.

Die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, die Zahlungen seien nur zur Abwendung einer möglichen Rufschädigung geleistet worden, widerspreche den Ausführungen im bereits erwähnten Antrag auf Konkurseröffnung. Hier werde bis zuletzt - "obwohl die Liquidität permanent angespannt war" - von der Verwirklichung des Projekts, bedingt durch die laufende Zufuhr von Geldmitteln durch Mag. B und die B Treuhand GmbH, gesprochen. Erst als von Seiten der B Treuhand GmbH keine Bereitschaft mehr bestanden habe, dem Unternehmen weitere Mittel zuzuführen, habe sich der Geschäftsführer zum Konkursantrag gezwungen gesehen.

Die belangte Behörde gelangte zur Auffassung, die strittigen Aufwendungen stünden nicht im Zusammenhang mit der steuerberatenden Tätigkeit des Mag. B und könnten in steuerlicher Hinsicht folglich nicht den Beschwerdeführern zugerechnet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Laut Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren sind die Zahlungen "zur Überbrückung des Liquiditätsbedarfes" der H GmbH erfolgt. Es sollten von der H GmbH "diese Gelder binnen kurzer Frist wieder refundiert werden". Auf Grund des in der ersten Jahreshälfte 1992 eingeleiteten Insolvenzverfahrens hätten die von den Beschwerdeführern geleisteten "Überbrückungshilfen" nicht mehr zurückgezahlt werden können, "sodass die Zahlungen einen effektiven Aufwand und Verlust darstellten".

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass es sich bei den im Beschwerdefall geleisteten Zahlungen an die H GmbH um die Hingabe von Geld zur Überbrückung von als kurzfristig erachteten Liquiditätsengpässen gehandelt hat. Aus der Erwartung, dass "diese Gelder binnen kurzer Frist wieder refundiert werden", ergibt sich weiters, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Hingabe des Geldes mit dem Ausfall der Forderungen nicht gerechnet wurde. Dass bereits im Laufe des Jahres 1991 deren Uneinbringlichkeit absehbar gewesen sei, lässt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus den Feststellungen der belangten Behörde entnehmen. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Rückzahlung auf Grund des 1992 eingeleiteten Insolvenzverfahrens nicht mehr habe erfolgen können und dass diese Zahlungen in voller Höhe im Konkurs über das Vermögen der H GmbH als Forderungen angemeldet wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Verlust einer Geldforderung auch bei der - im Beschwerdefall vorliegenden - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in jenem Zeitpunkt, in dem der Verlust feststeht, eine Betriebsausgabe dar (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 80/2535 und vom , 83/13/0150).

Im Beschwerdefall erfolgten die strittige Geldhingabe und die Begründung der darauf beruhenden Forderung im Laufe des Jahres 1991 (und zwar gemäß den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Bankauszüge im Jänner, Februar, Juli und August). In diesem Jahr lag jedenfalls noch keine Betriebsausgabe, sondern eine Vermögensumschichtung vor. Da dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zu entnehmen ist, dass der Forderungsausfall erst 1992 feststand, erübrigt sich für das Jahr 1991 die Prüfung, ob die Hingabe des Geldes zur Abwehr einer Rufschädigung betrieblich veranlasst war, weil in diesem Jahr die genannten Zahlungen keinesfalls Betriebsausgaben darstellen konnten. Die Beschwerdeführer können daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn die belangte Behörde den begehrten Betriebsausgabenabzug für das Streitjahr versagte.

Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die steuerliche Zurechnung der Gewinnerhöhung an die einzelnen Gesellschafter zu gleichen Teilen. Diese Gewinnverteilung entspricht jedoch, wie sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung (Tz 11) ergibt, dem vertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel. Das Vorliegen eines anderen Verteilungsschlüssels wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am