VwGH vom 29.05.2006, 2003/17/0227
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PL in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 10, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/38014/2001/7 (BBK/14/2001), betreffend Vorschreibung eines Beitrages für die Errichtung eines Hauptkanals, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Miteigentümer an einer näher bezeichneten Liegenschaft in Salzburg-Aigen, S-Platz 2. Diese Liegenschaft, auf welcher 1977 ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet wurde, war zunächst an eine private Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Am wurde die Liegenschaft an den neu errichteten Hauptkanal in der G-Straße angeschlossen.
Mit Bescheid vom wurden die Miteigentümer an der genannten Liegenschaft, darunter auch der Beschwerdeführer, zur ungeteilten Hand verpflichtet, auf Grund des Anschlusses des nicht am Hauptkanal liegenden Bauplatzes an den Hauptkanal in der G-Straße einen Herstellungsbeitrag in Höhe von S 160.544,80 zu entrichten. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die vor diesem Anschluss erfolgte Einleitung von Überwässern aus der Hauskläranlage habe keinen Kanalanschluss im technischen Sinn dargestellt.
Dagegen erhoben die Miteigentümer der Liegenschaft Berufungen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung neben verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. vor, dass die Abgabenvorschreibung bereits verjährt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Miteigentümer, darunter auch jene des Beschwerdeführers, gegen die Abgabenvorschreibung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Liegenschaft sei mit Bescheid vom zum Bauplatz erklärt worden. Sie sei 1993 zum Zwecke der Erzielung einer (verbesserten, aber noch immer provisorischen) Abwasserbeseitigungsmöglichkeit nach Abschluss der Errichtung des Hauptkanals in der G-Straße an diesen über einen Privatkanal (55 m Länge) angeschlossen worden, weil die vorangegangene Ableitungsmöglichkeit infolge dieses Kanalbaus nicht mehr bestanden habe. Die Verjährungsbestimmungen des ABGB sowie der LAO seien auf das Anliegerleistungsgesetz nicht anzuwenden. Überdies hätte sich aber jedenfalls durch eine 1999 erfolgte Herstellung des Hauptkanals im W-Weg bzw. in der T-Straße, die beide unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzten, eine Beitragspflicht ergeben, was unter Zugrundelegung des für 1999 maßgeblichen Durchschnittpreises von S 17.240,-- einen rund 20 % höheren Beitrag nach sich ziehen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 575/02-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 34 Abs. 1 bis 3 Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/1976 idF
LGBl. Nr. 26/1994, lautet:
"Abwasserbeseitigung
§ 34
(1) Bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen muss für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
(2) Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, hat die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen. Erfolgt keine Einmündung in eine Kanalisation, so ist für einen späteren Anschluss tunlichst die bauliche Vorsorge zu treffen.
(3) Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig.
(...)."
Die §§ 1, 10, 11 und 12 Salzburger Anliegerleistungsgesetzes (im Folgenden: Sbg ALG), LGBl. Nr. 77/1976, lauten auszugsweise (§ 1 in der Stammfassung, § 10 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 48/2001, § 11 Abs. 1 und 2 idF LGBl. Nr. 61/1982 und § 12 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 76/1988):
"Anliegerleistungen
§ 1
(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(...)
Hauptkanäle
§ 10
(...)
(3) Die Gemeinden haben bei der Herstellung von Hauptkanälen zugleich Hauskanäle zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, so weit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als diese im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in oder entlang der der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanalanschluss ist so zu gestalten, das bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen der Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an den im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen.
(...)
Kostentragung für Hauptkanäle
§ 11
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...
(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, dass ...
(...)
Anschlussbeitrag bei Hauptkanälen
§ 12
(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anlässlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal (...) einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
(...)"
Der Beschwerdeführer bringt vor, der 1993 erfolgte Anschluss an den Hauptkanal in der G-Straße sei nur provisorisch erfolgt. 1999 sei die Liegenschaft endgültig an den Hauptkanal W-Weg angeschlossen worden. Er wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Rüge, er sei nicht vor Baubeginn des provisorischen Anschlusses an den Hauptkanal in der G-Straße gehört worden. Bei tatsächlicher Kenntnis der Absicht der Stadtgemeinde Salzburg, die Liegenschaft nur vorübergehend an einen nicht endgültigen Kanal anzuschließen, wären vom ihm - "und sicher von allen Miteigentümern" - "entsprechende Einwendungen" erhoben worden.
Damit wendet er sich aber nicht gegen die Beitragsvorschreibung, welche Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sondern macht Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem 1993 erfolgten Anschluss der Liegenschaft an den Hauptkanal geltend. Die Rechtmäßigkeit des Anschlusses der Liegenschaft an den Hauptkanal G-Straße ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenvorschreibung und war daher auch nicht Gegenstand des im Beschwerdefall zu beurteilenden Abgabenverfahrens. Voraussetzung ist vielmehr ein zum Bauplatz erklärtes, an einem Hauptkanal liegendes Grundstück. Auf den Anschluss des Grundstückes an diesen Hauptkanal kommt es nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Sbg ALG ausdrücklich nicht an.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am