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VwGH vom 26.01.1999, 94/14/0001

VwGH vom 26.01.1999, 94/14/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Günter Tews, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Volksfeststraße 32, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 6/57/1-BK/Hp-1992, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nunmehr Wirtschaftstreuhänder, war im Streitjahr Betriebsprüfer. In dieser Funktion prüfte er vom bis das Einzelunternehmen Franz G Internationale Transporte (idF: G-Transporte).

Am verkaufte die TS-GmbH, deren Geschäftsführer Franz G neben seiner Stellung als Einzelunternehmer der G-Transporte im Streitjahr gewesen ist, um 85.000 S einen BMW 318i Bj 1983 (idF: BMW) an den Gebrauchtwagenhändler Manfred K. Die TS-GmbH hatte den BMW am von Franz G um 170.000 S erworben. Franz G hatte den BMW am selben Tag von einem Arbeitnehmer der G-Transporte um denselben Preis erworben. Ebenfalls am erwarb der Beschwerdeführer den BMW von Manfred K um 90.000 S. Der Beschwerdeführer meldete den BMW nicht zum Verkehr an. Am verkaufte der Beschwerdeführer den BMW um 143.000 S an einen Dritten.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1984 gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem es dem Beschwerdeführer 53.000 S aus dem Verkauf des BMW als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hinzurechnete. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, es müsse auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe den BMW von der G-Transporte deutlich unter dem wahren Wert gekauft. Diese "Verbilligung" könne nur mit der vom Beschwerdeführer bei der G-Transporte durchgeführten Betriebsprüfung erklärt werden. Die "Verbilligung" sei auf Grund des Verkaufspreises von 143.000 S mit 53.000 S zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er im wesentlichen vorbrachte, zwischen seiner Prüfungstätigkeit bei der G-Transporte und dem Ankauf des BMW habe kein Zusammenhang bestanden. Sein am verstorbener Vater (idF: Vater) habe den BMW gekauft. Der Vater habe ihn aus privaten Gründen als Käufer und damit als Treuhänder vorgeschoben. Die Aufnahme des BMW in den Nachlaß des Vaters sei wegen des Treuhandverhältnisses entbehrlich gewesen. Er sei der Meinung gewesen, die Auflösung eines Treuhandverhältnisses sei gebührenrechtlich irrelevant. Er habe jedoch mittlerweile Zweifel an dieser Rechtsauffassung, weswegen er dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern den Sachverhalt mitgeteilt und die Erbschaftssteuer im Jahr 1990 entrichtet habe.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, durch die Ermittlungen des Finanzamtes im Jahr 1990, somit nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1984 vom , sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1984 durch den Kauf des BMW deutlich unter dem wahren Wert einen Vorteil aus seinem Dienstverhältnis erzielt und diesen nicht erklärt. Da nach der Erstveranlagung neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten, seien die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gegeben gewesen. Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Darunter fielen auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Dienstverhältnis von dritter Seite zuflössen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, der Vater hätte den BMW vom Gebrauchtwagenhändler Manfred K. erworben. Aus privaten Gründen - der Autokauf hätte vor der Ehefrau des Vaters geheim gehalten werden sollen - wäre der Kaufvertrag auf seinen Namen abgeschlossen worden. Aus einem Gespräch mit Franz G hätte der Vater erfahren, der BMW sei von einem Arbeitnehmer der G-Transporte verkauft, später von Franz G erworben und in der Folge an Manfred K verkauft worden. Auf Empfehlung des Franz G hätte der Vater den BMW gekauft. Der Kaufpreis wäre vom Vater bar entrichtet worden. Über den Kauf des BMW seien keine Unterlagen vorhanden. Der BMW sei zum damaligen Zeitpunkt nicht beschädigt gewesen. Franz G habe ausgesagt, der BMW sei an der Vorderachse unfallbeschädigt gewesen. Dieser Schaden sei aber in seiner Werkstätte behoben worden. Anschließend habe er den BMW an Manfred K verkauft. Der Käufer des BMW sei ihm nicht bekannt. Weshalb der Beschwerdeführer den BMW längere Zeit in der Garage seines Wohnhauses eingestellt gehabt habe, ohne diesen zum Verkehr anzumelden, wisse er nicht. Zum Vater, einem ehemaligen Zollbeamten, hätte er wegen der von diesem durchgeführten Hausbeschauen ein gespanntes Verhältnis gehabt. Der Vater hätte den BMW sicher nicht bei ihm gekauft. Es könne aber sein, daß über den Verkauf des BMW an Manfred K im Beisein des Vaters gesprochen worden sei. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der G-Transporte eine Betriebsprüfung durchgeführt und im Anschluß daran den BMW erhalten, habe Franz G angegeben, er hätte dem Beschwerdeführer keinen BMW geschenkt oder ein anderes Geschenk gemacht. Er habe den Beschwerdeführer nur am Beginn der Betriebsprüfung und bei der Schlußbesprechung gesehen. Manfred K habe ausgesagt, er hätte den BMW am um 85.000 S erworben und am selben Tag an den Beschwerdeführer um 90.000 S gegen Barzahlung veräußert. Auf die Frage, ob er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten oder ob der Beschwerdeführer von jemandem vermittelt worden sei, habe Manfred K ausgesagt, er könnte dies nicht mehr sagen. Drei Tage später habe Manfred K dem Finanzamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei ihm von Franz G als Käufer des BMW vermittelt worden. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers (idF: geschiedene Ehefrau) habe angegeben, der Beschwerdeführer hätte den BMW von der G-Transporte geschenkt erhalten. Sie hätte nicht bemerkt, daß der BMW beschädigt gewesen sei. Anläßlich des Scheidungsverfahrens hätte der Beschwerdeführer gegenüber ihrem Rechtsanwalt zugegeben, der BMW gehöre ihm. Anläßlich einer weiteren Vernehmung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sämtliche Verhandlungen über den Kauf des BMW seien nur vom Vater geführt worden. Er sei bei diesen Verhandlungen nie anwesend gewesen. Über Vorhalt der Aussage des Manfred K habe der Beschwerdeführer angegeben, der Vater hätte die Verkaufsverhandlungen geführt und ihn über den Kauf des BMW informiert. Aus privaten Gründen hätte der Vater den Kaufvertrag auf seinen Namen abgeschlossen. Durch den Tod des Vaters sei das Treuhandverhältnis erloschen, weswegen der BMW nicht in den Nachlaß aufgenommen worden sei. Die Aussage der geschiedenen Ehefrau entbehre jeder Grundlage, weil sie in der Zeit von Juni 1984 bis zum Tod des Vaters nicht in der gemeinsamen ehelichen Wohnung gelebt habe. Im Scheidungsverfahren habe er schließlich die Existenz des BMW zugegeben, weil dieser eine Rolle bei der Bemessung der Abstandszahlung (gemeint wohl: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens) gespielt habe. Aus vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschriften der Auszüge vom Bankkonto des Vaters sei ersichtlich, daß am 25.000 S abgehoben worden seien. Weitere Abhebungen seien nicht eruierbar gewesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe die G-Transporte vom bis geprüft. Am sei der BMW um 170.000 S von Franz G erworben und zum selben Preis sogleich an die TS-GmbH verkauft worden. Am sei der BMW von der TS-GmbH um 85.000 S an den Gebrauchtwagenhändler Manfred K verkauft und von diesem am selben Tag um 90.000 S weiter verkauft worden. Eine Preisminderung um die Hälfte könnte durch eine Beschädigung des BMW gerechtfertigt sein. Eine solche Beschädigung sei aber von niemandem außer von Franz G behauptet worden. Es sei daher davon auszugehen, der BMW habe keine gröberen Mängel gehabt, zumal bei einer Prüfung durch den ÖAMTC am keine unfallbedingte Beschädigung festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, der Vater hätte den BMW von Manfred K gekauft. Der Vater hätte ihn aus privaten Gründen als Käufer angeführt. Er sei bei den Verhandlungen über den Kauf des BMW nie anwesend gewesen. Sämtliche Verhandlungen seien vom Vater geführt worden. Gegen diese Behauptung spräche die Mitteilung des Manfred K, wonach der Beschwerdeführer ihm von Franz G als Käufer des BMW vermittelt worden sei. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers habe der Vater aus einem Gespräch mit Franz G vom BMW erfahren, wobei Franz G den Kauf des BMW empfohlen hätte. Franz G habe hingegen ausgesagt, über den Verkauf des BMW an Manfred K sei möglicherweise im Beisein des Vaters gesprochen worden. Aus der Aussage des Franz G gehe nicht hervor, er hätte dem Vater den Kauf des BMW empfohlen. Dies sei auch unwahrscheinlich, weil nach den Ausführungen des Franz G ein gespanntes Verhältnis zwischen ihm und dem Vater bestanden hätte. Auch die Aussage der geschiedenen Ehefrau habe den Verdacht erhärtet, nicht der Vater, sondern der Beschwerdeführer hätte den BMW gekauft. Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anläßlich der Scheidung habe der Beschwerdeführer zugegeben, der BMW hätte ihm gehört. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, er hätte dieses Zugeständnis nur gemacht, um das Scheidungsverfahren zu beenden. Dies erscheine aber unwahrscheinlich, weil sich der Beschwerdeführer gegen die Zurechnung des BMW vehement gewehrt hätte, falls er nicht dessen Eigentümer gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei der Meinung gewesen, es hätte zwischen ihm und dem Vater ein Treuhandverhältnis hinsichtlich des BMW bestanden. Der Vater sei wirtschaftlicher Eigentümer des BMW gewesen. Zivilrechtlich liege ein Treuhandverhältnis vor, wenn der Treuhänder Rechte erhalte, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zum Treugeber nur in einer bestimmten Weise ausüben solle. Der Treuhänder handle im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung. Sterbe der Treugeber, so erlösche das Treuhandverhältnis. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Wäre der Beschwerdeführer als Treuhänder für den Vater aufgetreten, hätte er nämlich im eigenen Namen den Kaufvertrag abschließen müssen. Es erscheine widersinnig, daß durch die Auflösung des Treuhandverhältnisses der BMW dem Treuhänder zugerechnet werden sollte, zumal nur bei aufrechtem Treuhandverhältnis der Treuhänder gegenüber Dritten als Eigentümer auftrete. Durch den Tod des Treugebers werde das Treuhandverhältnis beendet, weswegen der Treuhänder über die Sache nicht mehr wie ein Eigentümer verfügen könne. Würde der Treuhänder gegenüber Dritten weiter wie ein Eigentümer verfügen können, wäre das Treuhandverhältnis nie aufgelöst worden. Gemäß § 24 BAO würden Wirtschaftsgüter, die für einen Treugeber erworben worden seien, dem Treugeber zugerechnet. Bei Tod des Treugebers unterlägen diese Wirtschaftsgüter der Erbschaftssteuer und seien in den Nachlaß aufzunehmen. Die für den BMW im Jahr 1990 entrichtete Erbschaftssteuer stelle keinen Beweis für das behauptete Treuhandverhältnis dar, weil der Beschwerdeführer erst nach Beginn der Ermittlungen durch das Finanzamt im Jahr 1990, somit sechs Jahre nach dem Tod des Vaters, dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mitgeteilt habe, der BMW sei in den Nachlaß des Vaters aufzunehmen. Hiebei sei zu bedenken, daß die Besteuerung des BMW im Weg der Erbschaftssteuer weitaus geringer sei als eine Hinzurechnung dieses Vorteiles aus dem Dienstverhältnis im Weg der Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Beschwerdeführer habe auch keine Beweismittel vorlegen können, die die Bezahlung des Kaufpreises für den BMW durch den Vater glaubwürdig erscheinen ließen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erhebt unter Hinweis auf § 207 Abs 2 und § 208 Abs 1 lit a BAO die Einrede, das Recht, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Streitjahr wiederaufzunehmen, sei verjährt. Der Abgabenanspruch entstehe bei der Einkommensteuer gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde. Im Beschwerdefall sei der Abgabenanspruch bezüglich der Einkommensteuer mit entstanden. Das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer sei daher mit verjährt. Die Verjährung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn eine Abgabenhinterziehung vorläge, somit vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden wäre. Aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen sei dies jedoch nicht der Fall.

Zu diesem Vorbringen genügt es, auf § 209 Abs 1 BAO hinzuweisen, wonach die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Zu einer nach außen erkennbaren Amtshandlung gehört auch die Zustellung von Abgabenbescheiden (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/15/0132, mwA). Für das Streitjahr ist erstmals ein Bescheid betreffend Einkommensteuer am erlassen worden, womit die Verjährung betreffend Einkommensteuer für das Streitjahr unterbrochen worden ist und die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Der am zugestellte Bescheid des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Streitjahr ist somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden, weswegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig gewesen ist.

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, er habe weder von seinem Arbeitgeber noch von dritter Seite eine Zuwendung erhalten. Er habe die Prüfung der G-Transporte am abgeschlossen. Die TS-GmbH habe den BMW am erworben. Er habe den BMW erst am vom Gebrauchtwagenhändler Manfred K erworben. Es bestehe daher kein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Prüfer der G-Transporte und dem Erwerb des BMW von Manfred K, weswegen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliege.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Vorteile aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind auch solche, die sich der Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Weg der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Wenn der Arbeitnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, solcherart somit Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Zu diesen Einkünften zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Bezüge, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/14/0112, mwA). Bei Zahlung von Bestechungsgeldern und diesen gleichzuhaltenden anderen Vermögensvorteilen werden die Beteiligten bestrebt sein, diesen Vorgang zu verschleiern. Es widerspräche jeder Vernunft, daß ein geprüfter Unternehmer dem Betriebsprüfer einen Vermögensvorteil unmittelbar in zeitlicher Nähe zur Prüfung zuwendet. Entscheidend bei der Lösung der Frage, ob Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile zugewendet worden sind, ist der hinter einer Vermögensverschiebung stehende wirtschaftliche Gehalt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zu dem Schluß gelangt ist, der Beschwerdeführer habe durch den Kauf des BMW deutlich unter dem wahren Wert einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis erzielt. Zwar ist es richtig, daß Franz G bzw die G-Transporte, die TS-GmbH und Manfred K verschiedene Rechtspersonen gewesen sind. Franz G ist jedoch Geschäftsführer der TS-GmbH gewesen, weshalb zwischen der G-Transporte und der TS-GmbH ein wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden hat. Manfred K hat mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei ihm von Franz G als Käufer des BMW vermittelt worden, wodurch sich der Kreis um den verbilligten Verkauf des BMW an den Beschwerdeführer schließt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über den Verkehrswert des BMW im Zeitpunkt des Verkaufes durch Manfred K getroffen, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen über den Wert des BMW erstattet hat, ist bereits das Finanzamt von einem Vermögensvorteil von 53.000 S ausgegangen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem unbestrittenen Differenzbetrag zwischen dem vom Beschwerdeführer bezahlten Ankaufspreis und den von ihm erzielten Verkaufspreis für den BMW. Damit hat das Finanzamt jedoch auch implizit über den Verkaufswert des BMW von 143.000 S im Zeitpunkt des Verkaufes durch Manfred K abgesprochen. Auch die belangte Behörde ist von einem Wert in eben dieser Höhe ausgegangen, wenn sie davon spricht, der Beschwerdeführer habe den BMW deutlich unter dessen wahren Wert gekauft.

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid weiters entgegen, das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern habe im Bescheid betreffend Erbschaftssteuer bereits rechtskräftig festgestellt, zwischen ihm und dem Vater habe ein Treuhandverhältnis bestanden. An diese Vorfragenbeurteilung sei die belangte Behörde gemäß § 116 Abs 1 BAO gebunden. Da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern das Bestehen des Treuhandverhältnisses bereits bejaht habe, hätte die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid nicht verneinen dürfen. Eine eigenständige Entscheidung der belangten Behörde wäre nur bei gleichzeitiger Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Erbschaftssteuer zulässig gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage, somit durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur, von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre, aber nach § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/13/0153, mwA). Liegt eine Vorfrage vor, über die von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Sie kann aber auch die Entscheidung der für die Rechtsfrage zuständigen anderen Verwaltungsbehörde abwarten (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/17/0467, mwA). Im Beschwerdefall hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater nicht als Hauptfrage zu lösen. Vielmehr hatte es diese Frage selbst als Vorfrage zu beurteilen. Eine Bindung an eine Vorfragenbeurteilung durch eine andere zuständige Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach § 116 Abs 1 BAO nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Verfahren hinsichtlich Erbschaftssteuer hätte wiederaufgenommen werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof nur über den Beschwerdefall zu entscheiden und nicht zu prüfen hat, ob in einem anderen Verfahren eine Wiederaufnahme zu Unrecht nicht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe des zugerechneten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis bzw des Wertes des BMW sowie der Verneinung des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses zwischen ihm und dem Vater.

Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Höhe des zugerechneten Vorteiles aus dem Dienstverhältnis bzw des Wertes des BMW sowie eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 f) nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Wie bereits ausgeführt, konnte die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des umfangreichen Ermittlungsverfahrens, im Zug dessen dem Beschwerdeführer stets Gehör gewährt worden ist, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, davon ausgehen, der BMW sei im Zeitpunkt des Verkaufes durch Manfred K 143.000 S wert gewesen, zumal in einer, in den Verwaltungsakten erliegenden Eurotax-Liste der BMW mit einem Wert von 157.000 S ausgewiesen ist, sowie, ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater habe nicht bestanden, zumal keine Beweise hervorgekommen sind, daß der Vater den Kauf des BMW finanziert hätte.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am