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VwGH vom 28.01.2003, 99/14/0320

VwGH vom 28.01.2003, 99/14/0320

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des T R in Wien, nunmehr vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/0717 - 08/09/98, betreffend Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für die Zeit ab April 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer beantragte durch seine Sachwalterin die Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab April 1997. Er sei auf Grund einer angeborenen Geistesschwäche außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und lebe in einer von der Caritas betreuten Wohngemeinschaft. Seit erhalte er Pflegegeld in Höhe von 2.635 S, ab in Höhe von 3.688 S, welches er - soweit es nicht von der "MA 12 regressiert werde" - für die Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse verausgabe. Von seinen in einem Obdachlosenheim lebenden Eltern erhalte er keinerlei Unterstützung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft der Caritas komme einer Heimunterbringung gleich. Der Beschwerdeführer bedürfe auf Grund seiner seit Geburt bestehenden erheblichen Geistesschwäche und des fehlenden Zeitgefühls einer ständigen Anleitung zur Bewältigung des Alltags. In der Wohnung seien deshalb auch von 15 Uhr bis neun Uhr des folgenden Tages Betreuer anwesend. Tagsüber befinde sich der Beschwerdeführer mit seinen acht Mitbewohnern in einer geschützten Werkstätte. An Wochenenden und bei Bedarf sei die Anwesenheit der Betreuer rund um die Uhr gegeben. Bei dieser Sachlage sei der Beschwerdeführer der Sorgen um seine Lebensführung enthoben. Die für die Unterbringung und die Beschäftigungstherapie anfallenden Kosten würden aus den "Tagsätzen der MA 12" finanziert. Da der Beschwerdeführer somit "auf Kosten öffentlicher Mittel in einem Heim untergebracht" sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht erfüllt. Überdies habe der Beschwerdeführer wegen seines gesetzlichen Anspruches auf Sozialhilfe auch keinen aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, sodass auch die "grundsätzlichen" Voraussetzungen für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0216).

In dem Erkenntnis vom , 99/15/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Bundespflegegeldgesetz ausgeführt, dass das Pflegegeld keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand darstellt. Das Pflegegeld solle vielmehr dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Es werde deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bemittelten Personen gewährt. Für pflegebedürftige Menschen eröffne sich dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz oder der stationären Pflege. Die Ausübung dieses Wahlrechtes in der einen oder anderen Weise dürfe keine unterschiedlichen Folgen in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nach sich ziehen.

Auch das gegenständlich nach dem Wiener Pflegegeldgesetz (WPGG, LGBl. 42/1993) zuerkannte Pflegegeld dient nach dessen § 1 dem selben Zweck wie das nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährte Pflegegeld. Es sollen die pflegebedingten Mehraufwendungen in Form eines Beitrages pauschaliert abgegolten werden, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Solcherart treffen die oben wiedergegebenen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Die belangte Behörde hat das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe unter anderem deshalb verneint, weil sie von einer Heimerziehung "auf Kosten öffentlicher Mittel" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgegangen ist. Hat der Beschwerdeführer jedoch - wie im Verwaltungsverfahren vorgebracht - einen Teil des ihm zustehenden Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet, trifft es nicht zu, dass er sich zur Gänze auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befunden hat.

Die belangte Behörde stützte die Verweigerung der (erhöhten) Familienbeihilfe hilfsweise auch auf den Umstand, dass "gesetzlich geregelte Sozialhilfemaßnahmen der öffentlichen Hand die Pflicht auferlegen, für den Unterhalt jenes Personenkreises aufzukommen, dem der Beschwerdeführer angehört". Eine Unterhaltspflicht der Eltern des Beschwerdeführers sei auf Grund der "Wiener Sozialhilfegesetzgebung" nicht gegeben.

Im Erkenntnis vom , 95/13/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch in der Fassung nach der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur solange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist, was im damaligen Beschwerdefall "angesichts der Höhe" der bezogenen Beschädigtenrente zu verneinen war. Wann der Bezug von "Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich ist, wird indes in § 6 Abs. 5 leg. cit. explizit geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt. Da dem Gesetz somit zu entnehmen ist, dass die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziert - bei der (beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten auszuklammern ist, steht vorliegend die bloß teilweise Kostentragung durch die Sozialhilfe dem Beihilfenanspruch nicht entgegen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am