VwGH vom 20.10.1993, 91/13/0175
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1645/2/91, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer für seine drei Kinder während der Zeit vom bis zum Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von S 100.050,-- zu Unrecht bezogen habe, und der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet, wobei die Rückzahlung durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen verfügt wurde. Im Zuge des Berufungsverfahrens über den einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeilhilfe ab dem abweisenden Bescheid sei hervorgekommen, daß sich die Kinder des Beschwerdeführers während des vom Feststellungsbescheidspruch betroffenen Zeitraumes ständig in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, rechtmäßig bezogene Familienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides keine übereinstimmenden Aussagen der Kinder und ihrer Mutter darüber gebe, daß sich die Kinder im Zeitraum von Juni 1987 bis Juni 1989 in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten hätten. Diese Beschwerdebehauptung steht im Widerspruch zur Aktenlage. Das Gegenteil ist der Fall. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom ergibt, erklärten die drei Kinder des Beschwerdeführers vor dem Finanzamt, im Zeitraum von Juni 1987 bis Juni 1989 mit ihrer Mutter in Amerika gewesen zu sein. Nach dem Inhalt eines beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Pflegschaftsverfahren aufgenommenen Protokolls vom erklärten der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder übereinstimmend, daß die Kinder seit in Amerika seien. Gleiches im wesentlichen erklärte die Mutter der Kinder am dem Finanzamt gegenüber. Nach den vom Finanzamt bei den Schulbehörden gepflogenen Erhebungen waren die Kinder des Beschwerdeführers im Schuljahr 1986/87 noch beim Unterricht anwesend, wurden aber am abgemeldet und waren im Schuljahr 1987/88 und im Schuljahr 1988/89 in keiner Schule in Wien gemeldet. Die behördliche Beweiswürdigung über den ständigen Aufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers vom Juni 1987 bis Juni 1989 in den Vereinigten Staaten von Amerika kann demnach in keiner Weise als unschlüssig erkannt werden.
Die Rechtsrüge verläßt den Boden der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen und ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Daß ein sich über volle zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers als ständig im Sinne des § 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 beurteilt werden muß, kann nicht zweifelhaft sein. Ob und wie lange die Kinder in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Schule besucht haben, ist für diese Beurteilung bedeutungslos.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der beantragten mündlichen Verhandlung war aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.