VwGH vom 26.01.2000, 97/08/0390
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwältin in 6322 Kirchbichl, Ort 266, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-456-26.299/1-1997, wegen Ersatzleistung nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der ursprünglich selbständig erwerbstätige Vater der Beschwerdeführerin war nach seinem Konkurs bis Dezember 1995 als Vertreter bei einem Wiener Unternehmen beschäftigt. Nach Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses war er am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und lebte seither von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Am beantragte der Vater der Beschwerdeführerin Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, insbesondere eine Beihilfe zu seinen Wohnungskosten. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Hopfgarten eine aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC und Balkon bestehende Wohnung für die Zeit vom bis zum gemietet hat. Der Vermieter, der neben der Wohnungseinrichtung auch Telefon und Kabel-TV zur Verfügung stellt, erhielt eine Bruttomiete von S 6.733,-- monatlich.
Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin wisse, dass diese Wohnung auf Dauer für ihn zu teuer sei, und er schon seit längerer Zeit auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung sei. Er habe wegen der Wohnungsanmietung inklusive Kautionszahlung bereits sein Konto bei der PSK um ca. S 50.000,-- überziehen müssen. Er ersuche daher um Übernahme der Kautionskosten und um eine laufende Beihilfe zum Lebensunterhalt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ab dem eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von monatlich S 5.428,-- in Form einer Mietbeihilfe bewilligt. Außerdem wurden die "Kautionskosten" von S 18.000,-- für die Anmietung der Wohnung übernommen. Der Berechnung der Sozialhilfe wurde ein Richtsatz für Alleinstehende von S 4.950,-- sowie eine "Mietbeihilfe" von S 6.733,-- zu Grunde gelegt und davon ein anzurechnendes Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin von S 6.255,-- (Arbeitslosengeld) in Abzug gebracht.
In der Begründung dieses Bescheides wird dem Vater der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, zwecks Arbeitsvermittlung ständig Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice in Kitzbühel zu halten und sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen.
Mit dem Schreiben vom forderte das Sozialhilfereferat der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den Vater der Beschwerdeführerin auf, über den Stand seiner Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung zu berichten. Mit Schreiben vom antwortete der Vater der Beschwerdeführerin, dass es ihm trotz wöchentlicher Beantwortung von Inseraten bisher nicht gelungen sei, eine billigere Wohnung zu finden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom "1."
(richtig: 4.) März 1996 gewährte Sozialhilfe für ihren Vater ab dem im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht teilweise durch die Leistung eines Betrages in Höhe von S 2.200,-- monatlich zu ersetzen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Anfallen einer derart hohen Miete für ihren Vater gänzlich unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar erscheine. Die Benützung einer derart kostspieligen Wohnung wäre weder den Lebensumständen noch dem Einkommen ihres Vater angemessen und weder zweckmäßig noch notwendig. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie selbst S 7.500,-- an Miete, S 2.376,-- monatlich an Versicherung für ihren PKW und S 3.500,-- monatlich an Tilgung für einen für den Erwerb des PKW aufgenommenen Kredit zu bezahlen habe. Das Fahrzeug sei für die Ausübung ihres Berufes und die damit verbundenen ungeregelten Arbeitszeiten unbedingt notwendig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nur insoweit statt, als eine unrichtig berechnete Nachzahlung korrigiert wurde. Im Übrigen bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid insbesondere mit der Begründung, der Vater der Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, für die Miete und die Betriebskosten von monatlich "S 5.933,--" (richtig: S 6.733,--) aufzukommen. Die Höhe der Miete sei ortsüblich und es wäre dem Vater der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, diese bereits vor der Sozialhilfegewährung angemietete Wohnung aufzukündigen. Dies wäre vermutlich mit einem noch größeren finanziellen Aufwand verbunden. Eine möblierte Wohnung sei naturgemäß teurer; bei einem Wohnungswechsel würden wieder Vermittlungs- und "Kautionskosten" anfallen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973 (TSHG), lauten:
"§ 4 Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß.
(2) Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist im Verwaltungsweg zu entscheiden."
"§ 9 Ersatz durch Unterhaltspflichtige
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen.
(2) Großeltern und Enkel sind zum Kostenersatz nicht heranzuziehen."
"§ 10 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 8 und 9 können, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen nach den §§ 4, 5, Abs. 1 lit. a, b und c sowie 6 Abs. 1 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.
Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist der § 9 Abs. 1 TSHG auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0224, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 87/11/0259, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0199, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zl. 87/11/0127, und vom , Zl. 86/11/0058). Das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs des Sozialhilfeempfängers ist daher von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu beurteilen.
§ 143 ABGB lautet:
"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."
Primäre Anspruchsvoraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers gegenüber seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, ist die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 und 3 zu § 143 und Rz 2 bis 5 zu § 140 ABGB). Nach der auch für § 143 Abs. 1 ABGB aussagekräftigen Rechtsprechung zu § 140 Abs. 3 ABGB hängt die Selbsterhaltungsfähigkeit davon ab, ob der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts zu verdienen. Für die Beurteilung der Standesgemäßheit sind sowohl die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten als auch die des Unterhaltsverpflichteten maßgebend. Von Selbsterhaltungsfähigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn die anrechenbaren Einkünfte (ohne Einrechnung der nachgeordneten Sozialhilfeleistungen) des Unterhaltsberechtigten der Höhe nach seinem im Einzelfall auszumessenden Unterhaltsanspruch gleichkommen, wenn also all jene Bedürfnisse vom Unterhaltsberechtigten abgedeckt werden können, die bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit vom Unterhaltsverpflichteten zu befriedigen waren (Dittrich/Tades, ABGB35 E 1583.f, 1606., 1623.f, zu § 140 ABGB.
Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB gebührt den Vorfahren von ihren Kindern - ebenso wie gemäß § 140 ABGB den Kindern von ihren Eltern - der angemessene und nicht nur der notwendige Unterhalt ( = AnwBl 1997, 748 (Prohaska)). Der OGH weicht mit dieser Entscheidung insoweit von Vorjudikatur ab, als er in jener Eltern gegenüber Kindern stets nur den "notwendigen" Unterhalt zuerkannt hatte (vgl. auch die Kritik von Prohaska in AnwBl 1997/7416 mwN). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch auf sich beruhen, weil hier nur strittig ist, ob die Beschwerdeführerin bis zur Grenze des auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes Geleisteten Ersatz zu leisten hat. Bei Leistungen der Sozialhilfe ist aber im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (hier: arg. "gewöhnliche Bedürfnisse" in § 4 Abs. 1 TSHG).
Auch hat die belangte Behörde mit der Festsetzung einer Ersatzpflicht in der Höhe von S 2.200,-- monatlich bei einem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von S 20.000,-- die Grenze der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin offenkundig nicht verkannt. Die erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Beschwerdeführerin erhalte "Teile ihres Einkommens nur unregelmäßig", verstößt gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens .
Es kommt daher vorliegendenfalls entscheidend darauf an, ob der Vater der Beschwerdeführerin seine Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat (nur diesfalls wäre sie prinzipiell unterhaltspflichtig) oder ob dies nicht der Fall ist.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Eltern sowie die Voraussetzungen, unter denen vom Verlust einer einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, sind nicht anders zu beurteilen, als dies bei Kindern der Fall ist, weshalb die Rechtsprechung zu § 140 ABGB auch im gegenständlichen Zusammenhang heranzuziehen ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber noch nicht selbsterhaltungsfähig gewesenen (vgl. dazu etwa ; , 1 Ob 506/93;
, 6 Ob 87/99h; zum Hinausschieben der Selbsterhaltungsfähigkeit zu Gunsten längerer Arbeitssuche im Ausbildungsberuf vgl. ;
, 3 Ob 270/97w) und jene gegenüber bereits selbsterhaltungsfähig gewordenen (potentiell) Unterhaltsberechtigten unterscheidet sich insoweit, als im letztgenannten Fall auch dem Unterhaltsberechtigten die Anspannung seiner Kräfte zum Erwerb des eigenen Unterhalts zugemutet wird, soweit dieser dazu objektiv in der Lage ist und diese Anspannung an sich geeignet ist, zum Erwerb des eigenen Unterhalts zu führen (; = EF 65.058). Dabei sind grundsätzlich auch Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. = SZ 70/36).
Von einem Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher noch nicht gesprochen werden, wenn der betreffende Elternteil vorübergehend kein Erwerbseinkommen erzielen kann, sodass insgesamt eine Minderung seines Einkommens eintritt (vgl. = SZ 70/8), auch wenn dieser Zustand von längerer Dauer sein sollte (vgl. SZ 7/40, 7/361, 8/146, 10/113; EFSlg. 26.180), sofern nicht zB auf Grund des Gesundheitszustandes (vgl. wiederum = SZ 70/8) oder des Alters, sowie der Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Berufsgruppe des Betreffenden auszuschließen ist, dass die ihm zuzumutenden und daher auch von ihm zu erwartenden Bemühungen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes von Erfolg gekrönt sein könnten. Die Unterhaltspflicht lebt also nur dann wieder auf, wenn ein Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erlangen gewesen wäre und subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden sind, einen Arbeitsplatz zu finden (vgl. 6 Ob11/99g, 6 Ob 183/99).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der angefochtene Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die belangte Behörde - ausgehend von der Rechtsauffassung, allein schon der Bezug von Sozialhilfeleistungen vermöge eine Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin zu begründen - die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ungeprüft gelassen hat. Die belangte Behörde übersieht insbesondere, dass auch ein längerdauerndes Angewiesensein auf Transferleistungen der öffentlichen Hand zwar den Einsatz der Sozialhilfe bis zur tatsächlichen Überwindung der Notlage gebieten kann, der Eintritt einer vorübergehenden Notlage für sich allein aber noch nicht dazu führt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber bereits selbsterhaltungsfähig gewordenen Familienangehörigen dadurch zeitgleich wieder auflebt bzw. - was die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern gem. § 143 ABGB betrifft - dadurch entsteht.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am