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VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0230

VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der W Ges.m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , Zl. 6/3 - 3113/94-01, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stieß der Prüfer auf dem Konto "Fremdarbeit" auf Rechnungen einer Firma J. in Höhe von S 236.600,-- für das Wirtschaftsjahr 1987 und von S 504.075,-- für das Wirtschaftsjahr 1988. Aus diesen Rechnungen waren auch Vorsteuerbeträge von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Erhebungen des Prüfers ergaben, daß die Firma J. nicht auffindbar war. Ein Unternehmen mit der vom Rechnungsaussteller gewählten Bezeichnung war nach einer bundesweiten Computerabfrage weder bei den aufrechten noch bei den gelöschten Daten erfaßt, das amtliche Telefonbuch für das Jahr 1987 ergab keinen Hinweis über einen Telefonanschluß und ein Ortsaugenschein am vorgeblichen Sitz des rechnungsausstellenden Unternehmens ließ dessen Namen an der Gegensprechanlage nicht ersehen, auch der Hausbesorgerin war ein solches Unternehmen unbekannt. Unbekannt war der Name des rechnungsausstellenden Unternehmers auch beim Zentralmeldeamt und beim Meldeamt des nach der angegebenen Adresse zuständigen Bezirkspolizeikommissariates. Im Zentralgewerberegister war das Unternehmen nicht zu finden und auch in der Marktamtsabteilung des in Betracht kommenden Wiener Gemeindebezirkes nicht. Dem örtlich zuständigen Finanzamt war das Unternehmen ebenso unbekannt wie dem Eigentümer des in den Rechnungen als Adresse angeführten Hauses, welcher angab, daß eine Firma J. weder im Jahr 1987 noch in den vergangenen oder darauffolgenden Jahren als Mieter oder in sonst einem Zusammenhang mit seiner Liegenschaft aufgeschienen sei.

Der im Prüfungsverfahren vernommene Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin gab an, daß die Kontaktaufnahme mit dem Personalverleihunternehmen J. durch die im Stammpersonal der Beschwerdeführerin befindlichen Ausländer erfolgt sei, denen bei auftretendem Mehrbedarf an Arbeitskräften dieser Mehrbedarf mitgeteilt worden sei. Die Abrechnung mit der Firma J. sei auf der Basis der dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft vom Vorarbeiter über den Werkmeister ausgefolgten und vom Geschäftsführer in der Folge reingeschriebenen und genehmigten Stundenlisten durch Barzahlungen im Büro des Geschäftsführers erfolgt. Im Büro der Firma J. sei der Geschäftsführer nie gewesen. Zu Abschlüssen mit anderen Personalverleihunternehmen sei es nicht gekommen. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden der Bauführer F, der Werkmeister H und der Arbeiter Z vernommen. Diese Personen hatten nämlich neben dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin eine Bestätigung darüber unterschrieben, daß Fremdarbeiter als Hilfsarbeiter von einer Leihfirma ausgeliehen gewesen und auf verschiedenen Baustellen nach Bedarf eingesetzt worden seien. Während Z in seiner Vernehmung angab, nichts darüber zu wissen, ob neben dem Stammpersonal auch fremde Arbeiter für das Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, und auch nicht zu wissen, was er mit dieser Bestätigung unterschrieben habe und warum er es habe unterschreiben müssen, gaben F und H übereinstimmend an, daß auf Großbaustellen neben dem Stammpersonal auch fremde Arbeitskräfte von der Beschwerdeführerin beschäftigt worden seien. Im Falle des Auftretens von vermehrtem Arbeitskräftebedarf habe man sich an den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin gewandt, welcher dann Arbeiter gesandt habe. Für den Einsatz dieser Kräfte habe es Stundenlisten gegeben, die dem Geschäftsführer vorgelegt worden seien. Eine Firma J. war sämtlichen vernommenen Personen mit Ausnahme des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin unbekannt.

In seinem Prüfungsbericht vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die unter dem Titel der Fremdarbeit auf der Basis der Rechnungen der Firma J. geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen seien, weil mangels feststellbarer Identität des Rechnungsausstellers keine Möglichkeit bestünde, diese Beträge beim Rechnungsaussteller zu versteuern.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren entsprechend abgeänderte Bescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1987 und 1988 und Bescheide über die Feststellung von Einkünften für die Wirtschaftsjahre 1987 und 1988 sowie gemäß § 296 BAO abgeänderte Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1987 und 1988.

In ihrer gegen diese Sachbescheide erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß im Belegwesen quittierte Rechnungen und Regiescheine vorhanden seien, welche die Baustelle, die Art der Tätigkeiten, die Namen der Arbeiter sowie die Tages- und Wochenarbeitszeiten enthalten hätten. Diese Regiescheine hätten die Berechnungsgrundlage der Auszahlungsbeträge dargestellt und seien vom Geschäftsführer der Kompelementärgesellschaft der Beschwerdeführerin mit seiner Unterschrift bestätigt worden. Aus allen Aussagen der vernommenen Personen sei wie auch aus der Urkunden ersichtlich, daß Leihpersonal an den angeführten Baustellen beschäftigt worden sei. Die Auftragslage auf den laufenden Großbaustellen habe einen erhöhten Termin- und Pönaledruck mit sich gebracht, der zu einem Bedarf nach Fremdpersonal geführt habe. Es stehe somit fest, daß zum einen Leihpersonal in entsprechendem Umfang gearbeitet habe und daß zum anderen Zahlungen hiefür geleistet worden seien. Zum Beweis für die Behauptung der Auszahlungstatbestände an eine Person in den Geschäftsräumen des Unternehmens der Beschwerdeführerin werde ergänzend der Werkmeister E namhaft gemacht. Die vollständige Aberkennung der unbestreitbar geleisteten Zahlungen als Betriebsausgabe gehe nicht an, auch wenn der Rechnungsaussteller "unter Mißachtung aller Gesetze weder angemeldet noch auffindbar" sei. Dies dürfe man nicht zum Anlaß dafür nehmen, dem diese Ausgabe im guten Glauben leistenden Unternehmer wegen seines Beweisnotstandes diese Betriebsausgabe in vollem Umfang abzuerkennen, nur weil eine Besteuerung beim Empfänger nicht mehr möglich sei. Auch der Vorsteuerabzug dürfe nicht verwehrt werden; sei es doch dem Rechnungsempfänger nicht zumutbar, die Nachforschungen der Finanzbehörde vorwegzunehmen und die Daten und Verhältnisse des Rechnungsempfängers zu überprüfen, ohne die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten zu besitzen, richtige Auskünfte auch zu erzwingen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, daß es nicht der Lebenserfahrung entspreche, daß ein Unternehmer einen Geschäftspartner, von dem er Leihpersonal beziehe und dem er persönlich dafür Barzahlungen leiste, nicht auf seine Seriosität überprüfen würde. Die im Prüfungsverfahren hervorgekommene Form der Aufnahme der Leiharbeiter und die erfolgte Barzahlung deuteten vielmehr darauf hin, daß solches Fremdpersonal direkt angestellt worden sei, wofür auch die nach mehreren Aussagen vorliegende Unqualifiziertheit der angeworbenen Kräfte spreche. Werde der Umstand der Beschäftigung von "Fremdpersonal" auch nicht bestritten, könne daraus aber eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht abgeleitet werden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß selbst in der Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht bestritten werde, daß Leiharbeiter beschäftigt worden seien. Die damit angefallenen Betriebsausgaben müßten somit Berücksichtigung finden; sollten einzelne Sachverhalte angezweifelt werden, dann hätten die Betriebsausgaben zumindest im Schätzungswege berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt an die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 162 BAO das Ersuchen, die von der Beschwerdeführerin beantragten Aufwendungen für Personal nachzuweisen und zwar durch die Vorlage des Namens, der Adresse und des Betrages, den jeder Beschäftigte bezogen habe, und des Zeitraumes, in dem diese Beträge bezogen worden seien.

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beantwortung dieses Ersuchens gegen die Annahme einer direkten Beschäftigung der Leiharbeiter in einem Dienstverhältnis zu ihr. Die angefragten Daten seien bereits aus der Buchhaltung in der Prüfung ersichtlich gewesen, dies jedoch nicht im Sinne der angefragten direkten Bezahlung, sondern in der Form, wie sich der Sachverhalt auch tatsächlich abgespielt habe. Daß der Empfänger der Zahlungen, die Firma J. für die Steuerbehörde nicht mehr greifbar sei, könne nicht dazu führen, mit der Behauptung vorliegender Dienstverhältnisse Steuerleistungen hereinzubringen. Es sei ausreichend Material vorgelegt worden, um die Glaubhaftmachung der gegenständlichen Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach zu erbringen. Die betroffene Betriebsausgabe müßte zumindest im Schätzungswege Berücksichtigung finden. Die Namen der Beschäftigten gingen aus den Regiescheinen hervor, ebenso die Beschäftigungszeiten. Aus den vorliegenden Rechnungen des Arbeitskräfteverleihunternehmens gingen die insgesamt beanspruchten Stunden sowie die in Verrechnung gebrachten Stundensätze hervor. Der Wohnort der beim Arbeitsverleihunternehmen J. beschäftigt gewesenen Arbeiter könne naturgemäß nicht mehr genannt werden, alle anderen Daten lägen vor. Empfänger der Zahlungen sei die Firma J. gewesen. Die genauen Daten der Arbeiter seien nicht relevant.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß sachverhaltsbezogen davon ausgegangen werden müsse, daß die nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin an die Firma J. geleisteten Zahlungen der Versteuerung entzogen worden seien, da das angeführte Unternehmen an seiner in den Rechnungen genannten Adresse nicht existiert habe. Der an sie ergangenen Aufforderung nach § 162 BAO habe die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Sie behaupte vielmehr weiterhin, daß die Firma J. Empfänger der Zahlungen gewesen sei. Da dieses Unternehmen den auf der Baustelle Tätigen nicht bekannt sei und die in der Rechnung angeführte Adresse nicht stimme, könnten die dafür getätigten Ausgaben nicht abgesetzt werden. Wenn der Abgabepflichtige der nach § 162 BAO an ihn ergangenen Aufforderng nicht nachkomme und die Möglichkeit zur Besteuerung der empfangenen Beträge bei den Empfängern nicht bestehe, müsse die Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben selbst bei feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, ohne daß die Möglichkeit eröffnet wäre, solche Beträge im Schätzungswege anzusetzen. Das in § 162 BAO verfolgte rechtspolitische Ziel bestehe darin, daß Besteuerungskomponenten, die sich in einem Fall mindernd auswirkten, beim Partner positiv auswirken müßten. Selbst die Annahme einer Existenz der Firma J. würde den Abzug der Ausgaben noch nicht sichern können, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigten, daß die solcherart benannte Person nicht tatsächlicher Empfänger der abgesetzten Beträge gewesen sei. Die in der Berufung beantragte Vernehmung des Zeugen Z. sei entbehrlich, weil sie nach der bestehenden Rechtslage zu keiner anderslautenden Entscheidung hätte führen können. Die Frage erfolgter Auszahlungen sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Vorsteuerabzug könne deswegen nicht gewährt werden, weil Namen und Adressen der leistenden Unternehmen nicht richtig benannt worden seien, weshalb es an den Voraussetzungen des § 11 UStG 1972 fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt ihres Vorbringens nach erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung von Betriebsausgaben und Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit den an die Firma J. geleisteten Zahlungen als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einem Erfolg der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch in seinem Abspruch über die Gewerbesteuer der Streitjahre steht schon die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO entgegen, weil die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu den Gewerbesteuermeßbescheiden im Grundlagenverhältnis stehen (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom , 94/14/0086, und vom , 91/13/0235, mit weiteren Nachweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin ferner die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der Firma J. in den Umsatzsteuerbescheiden der Streitjahre bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 voraussetzt. Eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes muß aber gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen. Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 94/13/0133, 0134, und vom , 95/15/0179 und 96/15/0027). Daß der in den Rechnungen genannte Leistungserbringer an der in den Rechnungen genannten Anschrift in den Streitjahren nicht existiert hatte, ist eine behördliche Feststellung, welcher auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Damit aber wiesen die Rechnungen der Firma J. eine falsche Anschrift auf, und eigneten sich allein schon aus diesem Grund nicht mehr dazu, die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die Beschwerdeführerin trägt gegen diese Auffassung vor, sich im guten Glauben des geschäftlichen Verkehrs darauf verlassen zu dürfen, daß ein Unternehmen, welches Rechnungen mit Firmenstampiglie ausstelle, auch diesen Firmennamen trage und an der im Firmenstempel ersichtlichen Adresse etabliert sei, ohne daß dem Abgabepflichtigen eine Obliegenheit dahin auferlegt werden dürfe, die Richtigkeit solcher Angaben vor Aufnahme des Geschäftsverkehrs mit einem Geschäftspartner zu kontrollieren. Der Gerichtshof sieht sich durch diese Argumentation nicht dazu veranlaßt, seine dazu bereits in den zitierten Vorjudikaten eingenommene Rechtsanschauung zu verlassen. Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach der durch die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 UStG 1972 gestalteten Rechtslage unter anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Da der Leistungsempfänger eines im Einklang mit den bestehenden Gesetzen abgewickelten Rechtsgeschäftes dem Leistungserbringer gegenüber einen Anspruch darauf hat, von diesem eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung ausgestellt zu erhalten, läßt sich mit dem Hinweis auf den guten Glauben im geschäftlichen Verkehr gegen den vom Gerichshof eingenommenen Standpunkt nicht erfolgreich argumentieren. Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handelnde berechtigt sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger zu überwälzen, ist nicht einsichtig. Bleibt der Leistungserbringer für den Abgabepflichtigen greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund.

Es hat die belangte Behörde aber auch im Umfang des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Feststellungsbescheide die Rechtslage nicht verkannt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, beruht die Bestimmung des § 162 BAO auf dem Grundsatz, daß das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muß, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Aus diesem Grund kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0144). Mit der Auffassung, der Benennung des Empfängers im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO ohnehin entsprochen zu haben, befindet sich die Beschwerdeführerin im Irrtum. Sie wurde von der Abgabenbehörde zur Benennung des Empfängers der getätigten Aufwendungen ja gerade deshalb aufgefordert, weil dem in den Rechnungen genannten Leistungserbringer nach den insoweit in der Beschwerde auch nicht bestrittenen Ermittlungsergebnissen der Abgabenbehörde kein real existierendes Steuerrechtssubjekt zugeordnet werden konnte. War erwiesen, daß der in den Rechnungen genannte Leistungserbringer weder an der angegebenen Adresse noch sonst wo als existent auffindbar war, dann bestand für die Abgabenbehörde ausreichender Anlaß, von der Beschwerdeführerin die Benennung jenes Steuerrechtssubjektes zu begehren, an welches sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nun tatsächlich geleistet hatte. Die Antwort auf genau diese, der Sachlage nach gebotene Frage aber hat die Beschwerdeführerin verweigert, indem sie der Abgabenbehörde wiederum jenen Rechnungsaussteller genannt hatte, der sich schon im erstbehördlichen Verfahren als Phantom entpuppt hatte. Mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO nämlich dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0154, 0186). Die absolute Unauffindbarkeit der "Firma J." und ihre völlige Unbekanntheit auch an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, daß die damit benannte Person nicht Empfänger der Zahlungen war. Daß dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden dürfen, trifft zu. Offenbar unerfüllbar sind aber solche Aufträge nur dann, wenn den Steuerpflichtigen an der Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, kein Verschulden trifft. Setzt ein Steuerpflichtiger ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann von einer Unzumutbarkeit einer Erfüllung der in § 162 BAO vorgesehenen Pflichten nicht die Rede sein (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 91/14/0144).

Hat die Beschwerdeführerin sich in eine Geschäftsbeziehung eingelassen, die nach den Aussagen des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren dadurch gekennzeichnet war, daß der Kontakt mit diesem Geschäftspartner lediglich auf dem Umweg über ausländische Arbeitskräfte der Beschwerdeführerin hergestellt und die Honorierung der erbrachten Arbeitskräfteüberlassung auf dem Barzahlungswege - an wen immer - im Büro des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin abgewickelt wurde, dann hat das Verhalten des für die Beschwerdeführerin handelnden Geschäftsführers ihrer Komplementärgesellschaft, eine derart seltsam gestaltete Geschäftsbeziehung zu akzeptieren und aufrecht zu erhalten, jenen Abgabenverkürzungen Vorschub geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen will (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0144).

Wie der Gerichtshof im genannten Erkenntnis des weiteren klargestellt hat, blieb bei gegebener Zulässigkeit der Anwendung des § 162 BAO für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO oder für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde.

Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Rechnungen, Stundenlisten, Regielisten und die Aussagen der vernommenen Personen gehen an der Sache vorbei. Daß Arbeiten von fremden Kräften für die Beschwerdeführerin verrichtet worden waren und daß die Beschwerdeführerin dafür ein Entgelt zu leisten hatte, ist im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben. Weder das Ausmaß der Arbeiten noch die Höhe des dafür von der Beschwerdeführerin geleisteten Entgelts aber waren von Belang für die hier allein interessierende Frage nach dem Empfänger der als Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlungen im Sinne des § 162 BAO. Aus diesem Grund bedeutete es auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Werkmeisters Erich Z. nicht nachgekommen ist. Die rechtliche Irrelevanz des mit dieser Vernehmung unter Beweis zu stellenden Sachverhaltes im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Mit dem Beweis des Flusses ohnehin nicht bestrittener Zahlungen ließ sich die auf der Beschwerdeführerin lastende Obliegenheit zur Benennung des wahren Empfängers nicht ersetzen.

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.