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VwGH vom 24.02.1993, 91/13/0149

VwGH vom 24.02.1993, 91/13/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , GZ 6/3-3401/89-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstätte. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt Bescheide hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1986 auf der Grundlage einer vom Prüfer durchgeführten Schätzung.

Im Verfahren über die Berufung gegen diese Abgabenbescheide wurde von der belangten Behörde antragsgemäß eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift zufolge wurde die Berufungsentscheidung nach Schluß der Beratung des Berufungssenates verkündet.

Nach der schriftlichen Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurden die angefochtenen Abgabenbescheide abgeändert.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom , B 453/91-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden vom Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Vertreter (Mag. Johann H., Steuerberater, sowie der Beschwerdevertreter) hätten die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung so verstanden, daß der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und seine in der Berufungsschrift dargestellte Kalkulation übernommen werde. Der Beschwerde ist eine "eidesstättige Erklärung" des steuerlichen Vertreters angeschlossen, wonach er die am Schluß der Verhandlung verkündete Berufungsentscheidung folgendermaßen verstanden habe: "Der Berufung des Berufungswerbers wird stattgegeben und die Kalkulation des Beschwerdeführers übernommen." Der steuerliche Vertreter sei davon ausgegangen, daß die Berufungsbehörde die in der Berufungsschrift überreichte Kalkulation übernommen habe; er habe dies auch nach der Berufungsverhandlung dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdevertreter in dieser Form erläutert.

In der Gegenschrift wird dazu von der belangten Behörde ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer meine, daß der Bescheid wegen mündlicher Verkündung und verwehrter Einsicht in das Abstimmungsprotokoll "nicht existent geworden" sei, so irre er, denn mit der Zustellung sei der Bescheid "existent" geworden.

Gemäß § 287 Abs. 4 BAO schließt die vor dem Berufungssenat durchgeführte mündliche Verhandlung - sofern sie nicht vertagt wird - mit der Verkündung der Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch schriftlich zugestellt werden muß. Der letztgenannte Relativsatz dieser Bestimmung hat dabei insbesondere zur Folge, daß die Fälligkeit eines Mehrbetrages an Abgaben sich nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung richtet (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, S. 681) und daß die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof von der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides abhängig ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 474/67, Slg. 5739). Der Bescheid selbst ist aber bereits mit der mündlichen Verkündung ergangen (vgl. neben dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 127/50, Slg. 1941/A), sodaß im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung für den Bestand des Bescheides an sich keine Bedeutung zukommt.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, seiner Berufung sei bei der mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidung - anders als in der schriftlichen Ausfertigung - tatsächlich stattgegeben worden, wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift folgendes entgegengehalten: Es sollte den steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers bekannt sein, daß "eine "Abänderung" keinesfalls unbedingt eine (volle) Stattgabe (im Sinne eines Berufungsbegehrens) zu bedeuten habe. Daß aber der nur (mündlich ausgesprochene) ERLÄUTERNDE Zusatz "im Sinne der letzten Zeile auf Seite 3 der Berufung vom " ... auf eine volle Stattgabe des Berufungsbegehrens nicht hindeuten kann, müßte der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers klar sein ...".

Mit diesen Ausführungen über das Verständnis der Verkündung durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber keine konkrete und schlüssige Stellungnahme dazu abgegeben, wie tatsächlich der Spruch der verkündeten Berufungsentscheidung gelautet hat. Damit wurden die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Behauptungen über eine (mündlich verkündete) Stattgabe von der Behörde nicht entkräftet, sodaß sie vom Verwaltungsgerichtshof als den Tatsachen entsprechend anzusehen waren.

Wird wie im Beschwerdefall die Berufungsentscheidung verkündet, so hat dabei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes klar zum Ausdruck zu kommen, wie der Berufungssenat im einzelnen entschieden hat. Dabei richtet sich der Inhalt der Berufungsentscheidung auch bei ihrer mündlichen Verkündung nach der Bestimmung des § 288 Abs. 1 BAO. Von einer diesen Erfordernissen entsprechenden Verkündung der Berufungsentscheidung kann, wie sich aus den Hinweisen der belangten Behörde in der Gegenschrift ergibt, keine Rede sein. Überdies wurde, wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend gerügt wird, in der Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung der Inhalt der verkündeten Berufungsentscheidung nicht protokolliert. Bei sinnvoller Auslegung des § 285 Abs. 3 BAO, wonach in diese Niederschrift - außer den Namen der an der Verhandlung teilnehmenden Personen - die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung aufzunehmen sind, hat die Niederschrift auch klar zum Ausdruck zu bringen, WIE der Senat über die Berufung entschieden hat. Der Hinweis darauf, DAß die Berufungsentscheidung nach Schluß der Beratung verkündet wurde, entspricht diesem Erfordernis nicht.

Da somit, wie ausgeführt, von einer mündlich verkündeten Stattgabe der Berufung auszugehen war, die schriftliche Ausfertigung aber von der mündlichen Verkündung abgewichen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodaß auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Insbesondere beträgt der Schriftsatzaufwand nach Art. I lit. A Z. 1 dieser Verordnung S 11.120,--, wobei in diesem Betrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Der Aufwand an Stempelgebühren (§ 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG) war außer für die Beschwerde (in dreifacher Ausfertigung) und die Vollmacht für die Beilagen zur Beschwerde nur insoweit zuzuerkennen, als die Vorlage dieser Schriftstücke entweder im Gesetz vorgesehen ist oder der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dient. Dies trifft nur für die beigelegte Ausfertigung der Berufungsentscheidung (und zwar nur bezüglich eines Betrages von S 180,-- - vgl. § 14 TP 5 Abs. 1 letzter Halbsatz GebG 1957) sowie die "eidesstättige Erklärung" zu.