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VwGH vom 02.08.1995, 94/13/0207

VwGH vom 02.08.1995, 94/13/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , GZ. 6/3 - 3503/93-02, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine Haushälterin in Höhe von insgesamt S 138.993,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 strittig. Der seit Jahren verwitwete Beschwerdeführer beschäftigte die Haushälterin in seinem Haushalt in W., in dem er zusammen mit seinen beiden in Ausbildung befindlichen Kindern (22-jähriger Sohn, 17-jährige Tochter) lebte (ab September 1990 führte der Beschwerdeführer berufsbedingt einen zweiten Haushalt in G.).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde die Voraussetzungen nach § 34 EStG 1988 nicht als erfüllt an. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschäftigung einer Hausgehilfin im Haushalt einer alleinstehenden Person könne dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedürfe oder die alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe. Wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer im Jahr 1990 über ein Nettoeinkommen von rund S 840.000,-- (S 70.000,-- pro Monat) verfügt. Nach allgemeiner Erfahrung werde von alleinstehenden Personen unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel eine Haushaltshilfe herangezogen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sei bei den angeführten Einkommensverhältnissen keinesfalls außergewöhnlich. Aber selbst wenn die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen bejaht werden könnte, wäre eine Berücksichtigung derselben wegen mangelnder Zwangsläufigkeit nicht möglich, weil weder besondere Umstände (wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit) vorgelegen seien, noch aufgrund des Alters der Kinder eine Kinderbetreuung erforderlich gewesen wäre.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom , B 345/94-3, abgelehnt. In der über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung des Aufwandes für die Hausgehilfin als außergewöhnliche Belastung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung des § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1989, kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß dabei sowohl außergewöhnlich sein (Abs. 2) als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 leg. cit. überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen eine Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Zwangsläufigkeit sieht der Beschwerdeführer allein durch den Umstand bedingt, daß er verwitwet und nicht wiederverehelicht ist und im Streitjahr mit seinen beiden in Ausbildung befindlichen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es ist zwar zutreffend - wie in der Beschwerde weiters ausgeführt wird -, daß "besondere Umstände" wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert werden, deren Notwendigkeit ergibt sich aber aus dem Zwangsläufigkeitsbegriff des § 34 Abs. 3 leg. cit. Damit können etwa Aufwendungen für die Haushaltshilfe eines Alleinstehenden nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sich dieser aus tatsächlichen Gründen (insbesondere Krankheit) der Beschäftigung einer derartigen Haushaltshilfe NICHT ENTZIEHEN kann (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort:

Hausgehilfin). Auch im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern könnten die Aufwendungen für die Haushälterin unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese z.B. wegen Alter oder Krankheit betreuungsbedürftig wären (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort: Haushaltshilfe-Kinderbetreuung). Daß die beiden Kinder des Beschwerdeführers noch betreuungsbedürftig gewesen wären, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte aus der Aktenlage.

Konnten die geltend gemachten Aufwendungen für die Haushaltshilfe damit schon wegen mangelnder Zwangsläufigkeit keine Anerkennung finden, kann die Frage der von der belangten Behörde ebenfalls verneinten Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen (und das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen) dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.