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VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0203

VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Ing. Mag. H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5 - 2122/92, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht nur mehr die Frage in Streit, ob die belangte Behörde im Beschwerdefall berechtigt war, einen Anteil von 40 % des vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anschaffung und zweckmäßigen Nutzung eines Personalcomputers (PC) als Werbungskosten getätigten Aufwandes aus dem Titel einer privaten Nutzung des Gerätes auszuscheiden.

Das Finanzamt erachtete sich in der Begründung seiner Berufungsvorentscheidung vom über die vom Beschwerdeführer gegen den Jahresausgleichsbescheid 1990 erhobene Berufung hiezu deswegen als berechtigt, weil der Beschwerdeführer aus Anlaß einer persönlichen Vorsprache angegeben hatte, den PC auch für die Berechnung der Pensionsrückstellungen für 60 Arbeitnehmer eingesetzt zu haben, und dabei auf seine Tätigkeit als "Personalvertreter" verwiesen hatte. Solche Rückstellungsberechnungen aus der Tätigkeit als "Personalvertreter" stellten keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar.

In seinem Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, daß die vom Finanzamt angesprochenen Berechnungen von Pensionsrückstellungen, wenn auch als Betriebsrat ausgehandelt und von besonderem Interesse, nicht in den Tätigkeitsbereich als Betriebsrat fielen. Die für diese Arbeit aufgewendeten Stunden würden vielmehr im Rahmen der Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers erfaßt und bezahlt. Es habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf diese Tätigkeit lediglich erläutern wollen, daß er solche Tätigkeiten aus Gründen des Datenschutzes zu Hause und nicht auf seinem allgemein zugänglichen PC im Büro durchgeführt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers in diesem hier allein noch interessierenden Punkt über das Ergebnis der Berufungsvorentscheidung hinaus keine Folge und verwies zur Begründung ihrer der Auffassung des Finanzamtes beitretenden Ansicht auf den Umstand, daß die Betriebsratstätigkeit ehrenamtlich neben der Wahrung der Berufspflichten auszuüben sei. Zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Betriebsratsmitgliedes sei nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen diesem die erforderliche Freizeit unter Wahrung seines Anspruches auf Zahlung des Arbeitsentgeltes zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe für seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied keine Einnahmen erzielen können; die während der Ausübung der Betriebsratstätigkeit weiterhin ausbezahlten Einnahmen seien solche aus seiner beruflichen Tätigkeit und stellten kein Entgelt für die Betriebsratstätigkeit dar. Es komme deshalb für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit, da solchen Aufwendungen keine Einnahmen gegenüberstünden, auch ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht. Hinsichtlich der Höhe des vom Finanzamt in griffweiser Schätzung ermittelten Ausmaßes der beruflichen Verwendung des PC habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Ausscheidung des im Zusammenhang mit der Benützung seines PC als Werbungskosten geltend gemachten Aufwandes unter dem Titel einer Privatnutzung als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die Erforderlichkeit des Einsatzes eines PC als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0024, mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im Beschwerdefall nicht bezweifelt, jedoch ausgehend von der Annahme einer auch außerberuflichen Nutzung des Gerätes in nicht bloß vernachlässigbarem Ausmaß das Ausmaß der beruflichen Verwendung des Gerätes griffweise mit 60 % geschätzt.

Wäre von einer außerberuflichen Nutzung des PC durch den Beschwerdeführer in einem nicht bloß vernachlässigbaren Ausmaß auszugehen, bestünde gegen eine solche Vorgangsweise in einem Fall kein rechtlicher Einwand, in welchem der Abgabepflichtige das Ausmaß der beruflichen Verwendung des Gerätes im Verwaltungsverfahren nicht in geeigneter Weise als anders als von der Behörde geschätzt dargetan hätte (vgl. die Ausführungen bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 68 zu § 16 EStG 1988). Es ist der belangten Behörde auch in ihrer Beurteilung beizupflichten, daß Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit keine Werbungskosten sind, soweit die Betriebsratstätigkeit, was im Beschwerdefall nicht zutrifft, nicht ihrerseits eine Einkunftsquelle darstellte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0070, und vom , 92/13/0298). Daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die griffweise Schätzung des unter dem Titel seiner Betriebsratstätigkeit als außerberuflich beurteilten Einsatzes des PC mit 40 % der Höhe nach nicht bekämpft hatte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso zutreffend ausgeführt.

Es ist der belangten Behörde allerdings entgangen, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Sachverhalt vorgetragen hat, der im Falle seiner Erweislichkeit die behördliche Feststellung einer außerberuflichen Nutzung des PC in einem nicht bloß vernachlässigbaren Ausmaß wegen seiner Nutzung auch für Zwecke der Betriebsratstätigkeit widerlegen mußte. Traf es nämlich zu, daß die konkrete Berechnung jener Pensionsrückstellungsbeträge, die vom Betriebsrat mit der Unternehmensführung ausverhandelt worden waren, vom Beschwerdeführer im Auftrag des Dienstgebers angestellt worden war, dann wäre der Beschwerdeführer im Vollzug dieser Tätigkeit nicht mehr im Auftrag des Betriebsrates, sondern im Auftrag seines Dienstgebers tätig geworden. Diesfalls wäre der von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend gesehene rechtliche Grund für die Annahme einer außerberuflichen Nutzung des PC durch den Beschwerdeführer weggefallen.

Da die belangte Behörde es verabsäumt hat, sich mit diesem Sachvorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen, erweist sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand insofern, als an Stempelgebühren lediglich S 360,-- für die in dreifacher Ausfertigung zu erstattende Beschwerdeschrift und von S 90,-- für den in einfacher Ausfertigung anzuschließenden angefochtenen Bescheid zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.